Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 687/51
- Datum
- 06.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen klar und widerspruchsfrei erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme getroffen hat; fehlen solche Feststellungen, führt dies zur Aufhebung.
Bei abweichenden Angaben von Zeugen und Stellungnahmen eines Sachverständigen hat das Gericht darzulegen, welchen Ausführungen es folgt; ein bloßes wörtliches Anschließen an ein Gutachten genügt nicht, wenn dadurch entscheidungserhebliche Unklarheiten verbleiben.
Für eine Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht muss das Gericht nachweisen, dass Gewaltanwendung als tatbestandsmäßiges Merkmal vorgelegen hat; die Herstellungsform der Gewalt ist in den Feststellungen darzustellen.
Befand sich der Täter zur Tatzeit in erheblicher Trunkenheit, ist darzulegen, dass er trotz dieser Berauschung bewusst unzüchtige Handlungen mit Gewalt vorgenommen hat; die Schuld setzt hierfür entsprechende Feststellungen voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschleifer Paul ████████ aus █████, geboren am ██████ in █████, wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, █████████████████████ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Juni 1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung zur Unzucht zu Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet.
Das Landgericht gibt in den Urteilsgründen zunächst die Bekundungen der 13 Jahre alten Ursula ███ wieder; danach hat das Mädchen vergeblich versucht, dem Angeklagten zu entkommen. Er hielt es fest, stellte es mit dem Rücken an die Wand eines Hauses und fasste ihm mit der Hand unter dem Rock über dem Schlüpfer an den Geschlechtsteil. Da sich das Mädchen wehrte und nach dem Angeklagten trat, stellte er sich auf die Füße der Ursula ████████, zog ihr den Schlüpfer aus und drang mit seinem Glied in ihren Geschlechtsteil ein. Auf die Gegenwehr des Kindes ließ er dann von ihm ab.
Das Landgericht schließt an die Wiedergabe dieser Bekundungen die hiervon teilweise abweichenden Aussagen der Zeugin Mia ██████████ und die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen an, der in wesentlichen Punkten, nicht aber in allen Einzelheiten, der Ursula ██████████████████ geglaubt hat. Nach seiner Auffassung ist es mit Sicherheit zu einem Vorfall in der von dem Mädchen geschilderten Art gekommen, wobei der Angeklagte seinen entblößten Geschlechtsteil gegen den Körper des Kindes gedrückt habe. Der Sachverständige versagt aber den Angaben des Mädchens, es sei zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen, den Glauben.
Nunmehr fährt das Landgericht in den Urteilsgründen fort:
„Die Kammer trug keine Bedenken, sich dem Gutachten wörtlich anzuschließen und die tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Gutachtens zu treffen.“
Aus diesem Aufbau der Urteilsgründe ergibt sich nicht zweifelsfrei, was das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme als festgestellt erachtet hat. Zwar führt es bei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vorgenommen, er habe seinen entblößten Geschlechtsteil gegen den Körper des Mädchens gedrückt. Es nimmt somit im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen auf Grund der Bekundungen der Ursula ██████████████ erwiesen an, dass der Angeklagte in dieser Weise sich an dem Mädchen vergangen hat. Worin aber die Gewalt zu ersehen ist, mit der er diese Handlungen vorgenommen hat, lassen die Urteilsgründe mit der erforderlichen Klarheit nicht erkennen.
Da das Mädchen nach Auffassung des Sachverständigen, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, nicht in allen Einzelheiten die Wahrheit gesagt hat, bleibt unklar, ob und inwieweit das Landgericht die Darstellung der Ursula ██████████████ über die Gewaltanwendung des Angeklagten und ihre Gegenwehr geglaubt und zur Urteilsgrundlage gemacht hat.
Fehlt es sonach an einem die Verurteilung tragenden Sachverhalt, so bestehen auch gegen die Annahme des inneren Tatbestands durchgreifende rechtliche Bedenken. Da sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen zur Zeit der Tat im Zustand einer mittleren Trunkenheit befunden hat (2,24 ‰ Blutalkoholgehalt), bedurfte es des Nachweises, dass er sich in dieser Verfassung bewusst gewesen ist, unzüchtige Handlungen mit Gewalt an dem Mädchen vorzunehmen.
Das angefochtene Urteil lässt hierzu jede Feststellung vermissen.
Die aufgezeigten Mängel müssen zur Aufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht bestraft worden ist. Damit entfällt auch der Freispruch von der Anklage der versuchten Notzucht und der Unzucht mit einem Kinde, der rechtsirrtümlich ausgesprochen worden ist, weil die Schuldfrage hinsichtlich einer einheitlichen Tat nur einheitlich beurteilt werden konnte.
Das Landgericht ist im Rahmen der Aufhebung nicht gehindert, den auf Grund der neuen Verhandlung festgestellten Sachverhalt unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, zu denen nach der Sachlage Anlass besteht.
| Dr. Hille | Dr. Augustin | ||
| Groß | Glanzmann |