Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Entscheidung über Beweisantrag (§244 Abs.3 StPO) führt zu Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 68/73
Datum
10.04.1973
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beteiligung an einem bewaffneten Raub freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Schlussvortrag hilfsweise die Vernehmung einer Kellnerin; über diesen Beweisantrag hat das Landgericht weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen entschieden. Der BGH rügt dies als Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die unterbliebene Entscheidung das Ergebnis beeinflusst haben können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als hilfsweise gestellter Antrag im Schlussvortrag kann einen echten Beweisantrag darstellen, der als solcher in den Urteilsgründen zu beschieden ist.

2

Ein Beweisantrag darf nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen zurückgewiesen werden; die richterliche Entscheidung hierüber muss erkennbar sein.

3

Das Fehlen der Nennung des Zeugnamen nimmt einem Beweisantrag nicht seine Wirksamkeit, wenn Tatsachen vorgetragen sind, die die Ermittlung und Ladung der Beweisperson ermöglichen.

4

Unterlassene Entscheidung über einen Beweisantrag kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vernehmung das Tat- oder Schuldaussagebild beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. September 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 68/73 in der Strafsache gegen den Elektriker Rainer ██████████ aus █████, geboren am 1943 in ███, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Bortzler, Hürxthal, Buddenberg und Salger in der Sitzung vom 10. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. September 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten wird Beteiligung an dem am 26. Mai 1972 um etwa 8.10 Uhr in █████ ████████████ verübten bewaffneten Raubüberfall auf zwei Geldboten der Deutschen Bank zur Last

gelegt. Er soll den Tatort ausgekundschaftet, den Tatplan entwickelt, das Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt und für die Tatausführung geeignete Mittäter ausfindig gemacht haben. Die Strafkammer hat sich trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten überzeugen können und ihn deshalb freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung u. a. dahin eingelassen, er habe sich zur Tatzeit (8.10 Uhr) am ███ Hauptbahnhof aufgehalten und von dem Raubüberfall erstmals gegen 9 Uhr in der Gaststätte ████ erfahren (UA 3), und zwar von der Kellnerin (Else) dieses Lokals (vgl. Sitzungsniederschrift vom 25. September 1972 – HA Bl. 212, Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten vom 27. Mai 1972 – HA Bl. 42).

Im Zusammenhang mit seinem auf Verurteilung lautenden Schlussantrag hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft deshalb hilfsweise beantragt, *„die Kellnerin aus der [REDACTED] darüber zu vernehmen, dass sie den Angeklagten von dem Raubüberfall am 26.5.1972 in den frühen Morgenstunden keine Mitteilung gemacht hat“* (HA Bl. 223). Über diesen Antrag hat die Strafkammer weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen entschieden.

Mit Recht rügt die Revision dieses Verfahren. Auch die vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen seines Schlussvortrages nur hilfsweise, d. h. nur für den Fall, dass das Gericht seinem Antrag auf Verurteilung nicht ohnehin folgen werde, beantragte Vernehmung eines Zeugen ist ein echter Beweisantrag, der, wenn auch nicht noch in der Hauptverhandlung, so doch in den Urteilsgründen beschieden werden muss und nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründe abgelehnt werden darf. Dass im Antrag der Name der Kellnerin nicht angegeben war, nimmt ihm nicht die Eigenschaft eines Beweisantrages; dazu genügte es, dass in Bezug auf die Beweisperson die Tatsachen vorgebracht worden waren, die zu ihrer Ermittlung und Ladung führen konnten.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Freisprechung des Angeklagten auf dem Verfahrensverstoß beruht. Wäre die Vernehmung der Kellnerin angeordnet worden und hätte diese im Sinne des Beweisantrages ausgesagt, hätte die Strafkammer den (übrigen) Verdachtsmomenten möglicherweise größeres Gewicht beigemessen und sich von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Einer Erörterung der übrigen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf es danach nicht.

MeyerBortzlerBuddenberg
HürxthalSalger