Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen fehlender Gefährlichkeitsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 68/71
Datum
25.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH hob den Ausspruch über die Sicherungsverwahrung auf, weil bei vor dem 1.4.1970 begangenen Taten die Voraussetzungen nach altem und neuem Recht vorliegen müssen und das Landgericht die Gefährlichkeit nur für die Hauptverhandlung bejahte. Alters- und Krankheitsbefunde sprechen gegen eine ernsthafte Rückfallgefahr; weitere aufklärende Feststellungen sind nicht zu erwarten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vor dem 1. April 1970 begangenen Straftaten darf Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen sowohl nach dem früheren Recht (§§ 20a, 42e StGB a.F.) als auch nach der Neufassung (§ 42e StGB n.F.) erfüllt sind.

2

Nach dem früheren § 42e StGB a.F. ist die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beziehen; die Gefährlichkeit ist auch für die Zeit nach Verbüßung der Freiheitsstrafe festzustellen.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert konkrete, tragfähige Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Rechtsbrüche; bloße Vermutungen oder das Hinweisen auf Mittäter genügen nicht.

4

Ergibt die vorliegende Sachlage (z. B. hohes Alter und schwere Erkrankungen) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass künftige erhebliche Straftaten nicht zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht den Ausspruch über die Sicherungsverwahrung selbst aufheben, wenn eine erneute Hauptverhandlung keine neuen, entscheidungserheblichen Feststellungen erwarten lässt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 68/71 URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner ██████ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████ 1902 in [REDACTED],

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. November 1970 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 17. Februar 1970 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat, unter Verwerfung der weitergehenden Revision des Angeklagten, durch Beschluss vom 6. August 1970 in seinem erkennenden Teil dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des fortgesetzten Diebstahls schuldig sei (vgl. BGHSt 23, 237; BGH NJW 1970, 2120) und im Strafausspruch wegen des Wegfalls des § 20a StGB (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG), unter Aufrechterhaltung der Feststellungen hierzu, zum Rückfall und zur Ausführung des Diebstahls nach § 243 StGB, aufgehoben. Durch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer die (Freiheits-)Strafe auf vier Jahre festgesetzt und wiederum die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Strafzumessung angreift. Sie rügt dagegen mit Recht die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese Entscheidung kann aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Deshalb braucht auf die vom Verteidiger erhobene Verfahrensrüge, die sich nur auf die Sicherungsverwahrung bezieht, nicht näher eingegangen zu werden.

Da die abgeurteilte Straftat vor dem 1. April 1970 begangen worden ist, kann Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen (§§ 20a, 42e StGB a.F.) als auch nach dem neuen Recht (§ 42e StGB n.F.) vorliegen (Art. 93 des 1. StrRG). Das bedeutet, was hier nur der Erörterung bedarf, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung und damit nach der Gefährlichkeit des Täters nicht nur, wie es die Neufassung des § 42e StGB vorschreibt, für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung, sondern nach der alten Fassung auch für den späteren Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft (vgl. BGHSt 1, 66, 67; 5, 350, 352) beantwortet werden muss. Das hat die Strafkammer verkannt. Sie hat sich nur mit der Neufassung des § 42e StGB auseinandergesetzt und die Gefährlichkeit des Angeklagten nur für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bejaht. Ob der Angeklagte aber auch noch nach der Verbüßung der gegen ihn erkannten vierjährigen Freiheitsstrafe gefährlich ist, ob auch dann noch bei ihm mit neuen, erheblichen Rechtsbrüchen gerechnet werden muss, hat die Strafkammer nicht abschließend geprüft. Sie hat es ausdrücklich dahingestellt sein lassen, „ob grundsätzlich der Auffassung gefolgt werden kann, die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei dann unzulässig, wenn schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erkennbar sei, dass der Täter infolge seiner nachlassenden physischen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage sei, nach Verbüßung der Freiheitsstrafe weitere Straftaten zu begehen“ (UA 8). Wenn es dann anschließend im Urteil heißt, es sei „jedenfalls im vorliegenden Fall keineswegs voraussehbar, dass der Angeklagte unter keinen Umständen mehr in der Lage sein wird, nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe weitere Diebstähle zu begehen“, so sind damit die Voraussetzungen des § 42e StGB a.F. nicht erfüllt. Es muss vielmehr ungekehrt die Wahrscheinlichkeit (ernsthafte Besorgnis) bestehen, dass der Täter auch dann wieder Straftaten von erheblicher Schwere begehen werde (BGH aaO). Deshalb kann der Ausspruch über die Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben.

Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Voraussetzungen des § 42e StGB a.F. in einer neuen Verhandlung festgestellt werden könnten. Der Angeklagte ist, wenn er aus der Strafhaft entlassen wird, über 70 Jahre alt. Der sachverständige Zeuge Dr. K. hat bei ihm einen deutlich ermäßigten Blutdruck, Veränderungen tuberkulöser Art an beiden Lungen, Veränderungen an der Wirbelsäule und einen Hodenbruch festgestellt. Nach seiner Auffassung stellen diese Erkrankungen eine erhebliche Behinderung des Angeklagten „insoweit dar, als infolge der fortschreitenden Tuberkulose eine Verminderung des Luftfassungsvermögens der Lungen eingetreten ist und er dadurch beim Laufen beeinträchtigt“ wird, ferner „infolge der fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung keine komplizierten Bewegungen mehr ausführen kann“ und „auch durch den Hodenbruch, der Auswirkungen auf Hüfte und Rückgrat haben kann, in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist“ (UA 7). Dr. K. hat weiter erklärt, dass der Angeklagte „in etwa 2 bis 3 Jahren infolge seiner fortschreitenden Erkrankungen keine Einbruchsdiebstähle mehr“ werde begehen können (UA 8). Die Strafkammer denkt daher für die spätere Zeit offensichtlich auch nur an die Möglichkeit, dass der Angeklagte mit Hilfe von Mittätern weitere Straftaten begehen könnte. Dafür, dass dies ernsthaft zu besorgen ist, fehlen indessen im Urteil hinreichende Anhaltspunkte. Die bloße Tatsache, dass der Angeklagte einen Teil seiner letzten Taten nicht allein ausgeführt hat, macht es noch nicht wahrscheinlich, dass er in Zukunft Mittäter finden wird, die bereit sind, die eigentliche Tatausführung zu übernehmen, so dass er sich auf eine psychische Unterstützung beschränken könnte. Weitere Feststellungen in dieser Richtung sind auch von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und den Ausspruch über die Sicherungsverwahrung von sich aus in Wegfall gebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Angeklagte damit sein Hauptziel erreicht hat.

MeyerBortzlerHürxthal
SpiegelSalger