Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Nichtverlesung, Beweisantrag und Ablehnungsgesuch ohne Erfolg

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 686/80
Datum
26.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO vorliegt. Die Nichtverlesung einer zugelassenen Anklageschrift konnte das Urteil nicht beeinflussen, weil der Tatvorwurf bereits aus einer verlesenen Anklageschrift eindeutig ersichtlich war. Die beantragte Sachverständigenbeweisaufnahme zur Glaubwürdigkeitsprüfung war entbehrlich, da die Beurteilung der Einlassung Sache des Tatrichters ist. Auch das Ablehnungsgesuch wurde zu Recht als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann gerechtfertigt, wenn bei Nachprüfung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Nichtverlesung einer zugelassenen Anklageschrift rechtfertigt eine Revisionsbegründung nicht, wenn der dem Angeklagten zur Last gelegte Tatvorwurf bereits unmissverständlich aus einer verlesenen Anklageschrift hervorgeht und kein Zweifel am Vorwurf bestand.

3

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Einlassung eines Angeklagten obliegt primär dem Tatrichter; die Unterlassung einer förmlichen Anordnung eines sachverständigen Gutachtens rechtfertigt eine Rechtsmittelrüge nur, wenn die Beweiserhebung notwendig und die Kammer dazu erkennbar nicht befähigt war.

4

Ein Ablehnungsantrag gegen Richter ist unbegründet, wenn keine Tatsachen vorgetragen werden, die ernsthafte Zweifel an der Unparteilichkeit begründen; eine solche bloße Rüge ohne substanziierte Anknüpfungspunkte genügt nicht zur Aufhebung der Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 2. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 686/80 in der Strafsache gegen Albert ███████, geboren am ███ 1954 in ████, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt █████, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1981 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten Albert ████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 2. Juli 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zum Ergänzend zum Antragschreiben des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 1981 wird bemerkt:

1. Die Rüge der Nichtverlesung der zugelassenen Anklageschrift vom 7. Januar 1980 gegen den Angeklagten ███ kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf dieser Unterlassung nicht beruhen würde. Das dem Angeklagten ███ in dieser Anklageschrift zur Last gelegte Tatgeschehen entspricht der Tatschilderung der verlesenen Anklageschrift vom 9. Juli 1979, die sich gegen die Mitangeklagten █ und ██ richtete. In der Anklageschrift vom 9. Juli 1979 wurde auch auf den gesondert verfolgten Mitangeklagten ███ Bezug genommen. Da es somit über den dem Angeklagten ███ gemachten Tatvorwurf für keinen Verfahrensbeteiligten den geringsten Zweifel geben konnte, kann es ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensgang und das Urteil von einer Nichtverlesung der Anklageschrift vom 7. Januar 1980 hätte beeinflusst werden können (vgl. BGHSt 8, 283, 284; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 243 StPO Rdn. 66).

2. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO könnte dem Rechtsmittel auch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Rückfrage des Vorsitzenden auf den von Rechtsanwalt ███████████ gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, ob dieser Antrag ernsthaft gestellt worden sei, lässt erkennen, dass das Gericht die beantragte Beweiserhebung für überflüssig hielt. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben ausgeführt hat, ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dies gilt in verstärktem Maße für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Einlassung eines Angeklagten vor Gericht, der anders als der Zeuge nicht zur Wahrheit verpflichtet ist. Für die Verteidigung war auch erkennbar, dass die Jugendkammer für die Durchführung einer Sachverständigenuntersuchung keine Notwendigkeit erblickte, weil sie sich zur Beurteilung selbst für befähigt hielt. Auf einer unterlassenen förmlichen Verbescheidung des Beweisantrags, falls er wirksam gestellt worden war, könnte das Urteil daher nicht beruhen. Dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliegt, hat der Generalbundesanwalt bereits zutreffend dargetan.

3. Das Ablehnungsgesuch vom 22. April 1980 ist im Übrigen von der Jugendkammer zu Recht als unbegründet verworfen worden. Die Revision könnte deshalb auch aus diesem Grunde nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gestützt werden.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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HirschthalRuß