Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für Revision im Offizialverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 686/80
Datum
11.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Revision. Der BGH verweist darauf, dass im Offizialstrafverfahren Prozesskostenhilfe für den Angeklagten nicht vorgesehen ist und nur die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §§ 140, 141, 350 Abs. 3 StPO in Betracht kommt. Da keine Voraussetzungen für § 350 Abs. 3 StPO vorliegen und bereits ein weiterer Wahlverteidiger bestellt ist, wird der Antrag verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im Strafverfahren kann dem Angeklagten im Offizialverfahren nicht gewährt werden; PKH ist nur für Privat- oder Nebenkläger bzw. für Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren vorgesehen.

2

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §§ 140, 141, 350 Abs. 3 StPO setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus; insbesondere ist eine Hauptverhandlung vor dem Senat erforderlich, sofern die Norm dies verlangt.

3

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nicht zum Erfolg führen, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers fehlen.

4

Besteht bereits ein weiterer wirksamer Wahlverteidiger (§ 143 StPO), entfällt regelmäßig der Anlass zur Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 686/80 in der Strafsache gegen geboren am ██████ 1947 in ███████, Jonny ████████, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt ████, ███████ in U-Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. März 1981

Tenor

Der Antrag des Angeklagten Jonny R(____), ihm „zur Durchführung des Revisionsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren“, wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten Jonny █████████ wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem hat es gegen ihn eine Führerscheinsperre für immer angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Rechtsmittel wurde von seinem Verteidiger, Rechtsanwalt ██ ██████ ███████████, der den Angeklagten bereits vor dem Landgericht Frankenthal verteidigt hatte, begründet. Eine weitere Revisionsbegründung wurde von Rechtsanwalt ██████████ zu den Akten gegeben.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 1981 hat Rechtsanwalt ██████████ beantragt, dem Angeklagten R(_____) zur Durchführung des Revisionsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, da er nicht imstande sei, die Kosten seines Verteidigers zu bezahlen.

Prozesskostenhilfe kann im Strafverfahren dem Privat- oder Nebenkläger (§§ 379 Abs. 3, 397 Abs. 1 StPO) oder der Antragsteller im sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO) gewährt werden. Für einen Angeklagten im Offizialverfahren sieht das Gesetz allein die Möglichkeit vor, gemäß §§ 140, 141, 350 Abs. 3 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Auch wenn der von Rechtsanwalt ███████ gestellte Antrag dahin umgedeutet wird, ihn dem Angeklagten █████ für die Revisionsinstanz als Pflichtverteidiger zu bestellen, kann der Antrag keinen Erfolg haben.

Die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 StPO liegen nicht vor, da eine Hauptverhandlung vor dem Senat nicht vorgesehen ist. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Davon abgesehen ist der Angeklagte ████████ noch durch einen weiteren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt ███, vertreten (vgl. § 143 StPO). Bei dieser Sachlage besteht für die Bestellung eines Pflichtverteidigers kein Anlass.

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