BGH: Wahrheit bei Formalbeleidigung (§192 StGB) ist entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 686/76
- Datum
- 21.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahrheit einer behaupteten ehrenrührigen Tatsache ist auch bei Vorliegen einer Formalbeleidigung (§192 StGB) für die rechtliche Beurteilung und die Strafzumessung entscheidungserheblich und darf nicht pauschal außer Betracht gelassen werden.
Der Unrechtsgehalt ehrverletzender Äußerungen bemisst sich wesentlich danach, ob die Äußerung unwahr ist oder einen wahren Tatsachenkern aufweist; Wahrheit kann die Strafbarkeit mildern oder ausschließen.
Eine generelle Regel, dass bei §192 StGB der Wahrheitsbeweis nicht zu erheben sei, ist unzutreffend; der Tatrichter hat zu prüfen, ob der Wahrheitsbeweis für die Entscheidung erforderlich ist.
Nur solche Fehler in der Urteilsbegründung begründen eine Beschwer, deren Beseitigung Aussicht auf ein für den Angeklagten günstigeres Urteil eröffnet.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 686/76 in der Strafsache gegen den Studenten Manfred aus ████ ███ geboren am ██ 1940 in █, wegen Beleidigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Oktober 1977
Tenor
Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) darf die Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache auch dann nicht als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt werden, wenn der Täter unabhängig vom Gelingen des Wahrheitsbeweises wegen Formalbeleidigung nach den §§ 185, 192 StGB bestraft werden muss.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten ist nur der Tagessatz ermäßigt worden. Mit der Revision erstrebt der Angeklagte seinen Freispruch.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte am 12. August 1974 anlässlich einer Demonstration durch ein Megaphon sinngemäß folgendes ausgerufen:
*„Die Polizei hat eine neue Truppe aufgestellt, die mobiles Einsatzkommando genannt wird und dazu dient, die arbeitende Bevölkerung zu unterdrücken. Die Polizei ist auch in letzter Zeit bei den Hella-Werken in Lippstadt und bei Ford-Köln brutal gegen streikende Arbeiter vorgegangen. In Duisburg wurde der Genosse Glintner ███████████████████ einem Arbeitsgerichtsprozess von der Polizei erschlagen.“*
Nach Ansicht der Strafkammer liegt in dem letzten Satz dieser Äußerung, der nach den Gesamtumständen als Vorwurf der fahrlässigen Tötung ███ durch die beteiligten Polizeibeamten aufzufassen sei, auf jeden Fall eine Formalbeleidigung (§ 192 StGB) dieser Beamten. Die Strafkammer hat deshalb davon abgesehen, den Wahrheitsgehalt der Behauptung zu überprüfen. Stattdessen hat sie *„zu Gunsten des Angeklagten die Richtigkeit seiner Behauptung auch bezüglich des im Kern darin enthaltenen Vorwurfs der Fahrlässigkeit der Beamten“* auch bei der Strafzumessung unterstellt.
Das Oberlandesgericht möchte das Strafkammerurteil auf die Sachrüge hin aufheben, da nach seiner Ansicht die behauptete ehrenrührige Tatsache nicht hätte als wahr unterstellt werden dürfen, der Wahrheitsbeweis vielmehr hätte erhoben werden müssen. Es sieht sich hieran jedoch durch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 8. Oktober 1975 (2 Ss 504/75) gehindert. Aus diesem Grunde hat es die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Oberlandesgericht kann nicht wie beabsichtigt in der Sache entscheiden, ohne dadurch von der genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf abzuweichen. Dieses hat in einem ähnlich liegenden Fall die Ansicht des Tatrichters gebilligt, dass es, wenn eine sog. Formalbeleidigung (§ 192 StGB) vorliege, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), ob die behauptete Tatsache wahr sei oder nicht, der Wahrheitsbeweis deshalb nicht erhoben zu werden brauche. Demgegenüber hält das vorlegende Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Strafkammer in der vorliegenden Sache die Frage der Richtigkeit der behaupteten Tatsache für entscheidungserheblich. Denn nur in diesem Falle stelle sich die Frage der Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (letzter Fall).
Zu entscheiden ist nur die streitige Frage, ob die Wahrheit der behaupteten Tatsache für die Entscheidung auch dann von Bedeutung ist, wenn eine Verurteilung nach § 192 StGB vorgenommen werden muss.
Diese Frage ist zu bejahen. Der Unrechtsgehalt einer Ehrverletzung hängt ganz wesentlich davon ab, ob die umstrittene Äußerung unwahr ist oder ob sie einen wahren Tatsachenkern aufweist, der Täter sich jedoch in der Art und Weise der Kundgabe vergriffen hat. Das bedarf näherer Ausführungen nicht. Diese Ansicht ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu unumstritten (vgl. RGSt 1, 260; 64, 10, 113; RG HRR 1940, Nr. 1152; OLG Hamm JMBLNRW 1953, 139; Olshausen StGB 12. Aufl. § 192 Anm. 5; Schönke/ Schröder StGB 18. Aufl. § 192 Rdn. 4; Kohlrausch/Lange StGB 43. Aufl. § 192 Anm. I; Dreher StGB 37. Aufl. § 192 Rdn. 5; Lackner StGB 11. Aufl. § 192 Anm. 1; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl., S. 155; aA KG GA Bd. 73, 309, 310, das aber eine Bedeutung für die Strafzumessung einräumt).
Danach ist über die Vorlegungsfrage im Sinne des Entscheidungssatzes zu befinden.
Die Frage der Beschwer des Angeklagten wird das Oberlandesgericht erneut zu überdenken haben. Die bisher angeführten Gründe – wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme darlegt – tragen die Annahme einer Beschwer nicht. Den in den Ausführungen des Reichsgerichts in einer seiner ersten Entscheidungen (RGSt 1, 262) mitgeteilten Erwägungen vermag das Oberlandesgericht selbst nicht zu folgen. Auch die übrigen angeführten Entscheidungen vermögen die hier zu entscheidende Frage nicht zu rechtfertigen. Dass auch der Angeklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, ob schon die Behauptung eine Beleidigung enthalte, lässt sich lediglich einer Wendung in RG JW 1936, 3461, 3462 entnehmen. Dieses Urteil betraf indes § 193 StGB und weist selbst darauf hin, dass § 193 und § 192 StGB von ganz verschiedenen Voraussetzungen ausgehen.
Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 194, 198; 11, 273, 277, 278) vermag die Ansicht des Oberlandesgerichts gleichfalls nicht zu stützen. Die erstgenannte Entscheidung behandelt nicht das Interesse des Beleidigten, die zweite lässt die Frage der Beschwer des Beleidigers ausdrucklich offen.
Dessen Recht, in Zukunft seine Meinung frei zu äußern (Art. 5 GG), wird nicht dadurch berührt, dass im Falle der Formalbeleidigung der Wahrheitsbeweis nicht erhoben und statt dessen die Wahrheit der behaupteten Tatsache unterstellt worden ist.
Es ist allgemein anerkannt, dass nur solche fehlerhaften Erwägungen eine Beschwer begründen, deren Beseitigung die Aussicht auf einen für den Angeklagten günstigeren Urteilsspruch eröffnen (vgl. BGHSt 7, 153; 16, 27).
Hier ist der Angeklagte jedoch vom Tatrichter in jeder Beziehung so gestellt worden, als sei ihm der Wahrheitsbeweis gelungen.