Treffer
BGH Urteil

Revision: Beihilfe zum Meineid – Eidesunfähigkeit aufgehoben, sonst verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 68/60
Datum
16.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen Anstiftung zur Begünstigung und Beihilfe zum Meineid. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Beihilfe, da Unterlassen der Richtigstellung einer bekannten falschen Zeugenaussage als Beihilfe reicht. Die Verfahrensrüge zum letzten Wort gelingt nicht. Die Anordnung der dauernden Eidesunfähigkeit wird aufgehoben, weil die Strafe nach § 44/§ 49 StGB gemildert wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Meineid kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Täter rechtlich verpflichtet war, eine falsche Zeugenaussage vor der Vereidigung richtigzustellen und sein Unterlassen das Zustandekommen des Meineids erleichtert oder ermöglicht.

2

Für die innere Tatseite der Beihilfe genügt das Bewusstsein der Pflicht zur Richtigstellung und das Wissen, dass Untätigbleiben den Meineid fördert; ein tätiges Handeln ist nicht erforderlich.

3

Die Einordnung der Handlung als tätiges Tun oder als Unterlassen berührt die Strafzumessung nicht, soweit der Tatrichter die Gesamtwirkung des Verhaltens bei der Bemessung der Strafe zugrunde legt.

4

Ist die Strafe des Meineidgehilfen nach § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB gemildert oder dem durch § 44 erweiterten Regelstrafrahmen entnommen, darf der Richter nicht auf dauernde Unfähigkeit zur eideslichen Vernehmung erkennen.

5

Das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort ist gewahrt, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und das Gericht die Verlesung schriftlicher Ausführungen nur beschränkt, weil diese inhaltlich wiederholend oder abschweifend sind, ohne dass der Angeklagte oder sein Verteidiger hiergegen erfolgreich Einspruch erhoben haben.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 16. Oktober 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Entwurfzeichner Alfred ███ aus █████, dort geboren am ██ ████, wegen Beihilfe zum Meineid hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 16. Oktober 1959 dahin geändert, dass die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, wegfällt.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Viertel ermäßigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte den früheren Mitangeklagten HC, den er gerade erst in einer Gastwirtschaft in █████ kennengelernt hatte, in der Nacht zum 9. April 1957 zu einer Autofahrt eingeladen. Während HC den Wagen steuerte, versuchte der Angeklagte, ihn durch mehrere Griffe an den Geschlechtsteil zum Unzuchttreiben zu verführen. Auf Grund einer Äußerung, die █████ hierüber gemacht hatte, erstattete KC___, der frühere Fahrer des Angeklagten, gegen diesen Strafanzeige. Hierüber am 10. Dezember 1957 und am 2. Januar 1958 polizeilich vernommen, gab ███ an, in der fraglichen Nacht von dem Angeklagten unzüchtig berührt worden zu sein. Daraufhin setzte sich der Angeklagte mit ██ ███ in Verbindung und erreichte, dass dieser am 20. Januar 1958 in Gegenwart seines Vaters eine von dem Angeklagten aufgesetzte Erklärung unterschrieb, in der er ebenso wie sein Vater seine Angaben vor der Polizei als unwahr bezeichnete und sein Bedauern aussprach, „einen unschuldigen Menschen durch seine Angaben verletzt“ zu haben. In dem trotzdem gegen den Angeklagten durchgeführten Strafverfahren wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht blieb ██████ in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 als Zeuge bei den unwahren Angaben des Schreibens vom 20. Januar 1958 und beschwor sie. Der Angeklagte ließ dies widerspruchslos geschehen. Danach wurde er freigesprochen.

Das Landgericht, an das die Sache durch das Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 1959 zurückverwiesen worden ist, hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Begünstigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Gefängnisstrafen von fünf Monaten und zwei Monaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren entzogen und auf seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge

Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe bei seinem letzten Wort eine schriftlich abgefasste Erklärung verlesen und bei der Verlesung noch Anträge stellen wollen. Das sei ihm von dem Vorsitzenden von vornherein untersagt worden. Zu einem sachgemäßen Vorbringen seiner Erklärung sei der Angeklagte ohne Zuhilfenahme seiner schriftlichen Aufzeichnungen nicht in der Lage gewesen. Die Revision erachtet einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO als gegeben.

Der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, deren Richtigkeit der Verteidiger bei seinem mündlichen Vortrag vor dem Senat nicht bestritten hat, ist jedoch zu entnehmen, dass der Vorsitzende die Verlesung der schriftlichen Erklärung zunächst zugelassen und dem Angeklagten erst dann untersagt hat, als sich zeigte, dass dieser darin in großer Breite auf den Ablauf der zweitägigen Hauptverhandlung einging und sich in Wiederholungen verlor; der Angeklagte machte dann noch längere mündliche Ausführungen. Die Anordnung des Vorsitzenden ist weder von dem Verteidiger noch von dem Angeklagten beanstandet, eine Entscheidung des Gerichts ist nicht herbeigeführt worden.

Hiernach steht fest, dass der Angeklagte das letzte Wort erhalten hat. Die Verfahrensrüge kann daher nicht durchdringen.

II. Die Sachrüge

1. Der Revision ist zuzugeben, dass das Landgericht die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid nicht fehlerfrei begründet hat. Das Landgericht hat nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte durch seinen Vorhalt, den er vor der Vereidigung ██████ machte, diesem einen Wink dahin gegeben hatte, dass er im Übrigen mit der Aussage einverstanden sei und keine weitere „Berichtigung“ vorbringen wolle. Es hat auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass ██████ „einen solchen Hinweis des Angeklagten, wenn er diesen Zweck gehabt hätte, auch in diesem Sinne verstanden haben würde“ (UA S. 10 unten). Weitere Tatsachen für die Auffassung, der Angeklagte habe durch eigenes Tun darauf hingewirkt, dass ██████ seine unwahre Aussage beschwor, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Es bleibt daher unklar, worin das Landgericht das „tätige Verhalten“ erblickt, durch welches der Angeklagte „die falsche Aussage des Zeugen █████ insgesamt als der Wahrheit entsprechend bestätigt hat und diese Bestätigung auch während der späteren eindringlichen Eidesbelehrung und der Eidesleistung durch den Zeugen ██████ hat bestehen lassen“ (UA S. 18 oben). Gleichwohl lassen die Gründe des angefochtenen Urteils erkennen, dass das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt hat.

Das Landgericht hat nämlich zutreffend (vgl. die Seiten 6 und 7 des in dieser Sache ergangenen Urteils des Senats vom 10. April 1959) angenommen (UA S. 10 Mitte), dass der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, die falsche Aussage ████ durch entsprechende Vorhalte oder auf andere Weise richtigzustellen und es nicht zu dem später von ██████ auf die falsche Aussage geleisteten Eid kommen zu lassen. Dass das Unterlassen dieser Richtigstellung den Entschluss ██████, seine unwahren Aussagen aufrechtzuerhalten und zu beschwören, erleichtert und gefördert hat, geht aus den Ausführungen auf S. 17 des angefochtenen Urteils hervor.

Seiner Pflicht zur Richtigstellung der unwahren Aussagen des Zeugen ██████ vor der Eidesleistung war sich der Angeklagte, wie das angefochtene Urteil ebenfalls auf S. 10 Mitte feststellt, bewusst. Mit diesen Feststellungen hat das Landgericht zugleich seine Überzeugung davon zum Ausdruck gebracht, dass sich der Angeklagte darüber klar war, dass er durch sein Untätigbleiben das Zustandekommen des Meineids des Zeugen ██████ ermöglichte oder doch mindestens sehr erleichterte. Dass der Angeklagte den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt hat – allerdings nicht durch „tätiges Verhalten“, sondern durch pflichtwidriges Unterlassen –, ist damit einwandfrei festgestellt.

Entgegen der Meinung der Revision steht die Feststellung, der Angeklagte habe seine Pflicht, die falschen Aussagen ██████ vor der Vereidigung zu berichtigen, gekannt, zu der Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums (UA S. 18) nicht im Widerspruch. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. April 1959 auf S. 8 zum Ausdruck gebracht.

Zum Schuldspruch, der auch im Übrigen durch die Feststellungen getragen wird, muss daher der Revision der Erfolg versagt werden.

2. Dass das Landgericht Beihilfe zum Meineid durch tätiges Handeln statt durch pflichtwidriges Unterlassen angenommen hat, hatte auf die Entscheidung über die Höhe der erkannten Gefängnisstrafe keinen Einfluss. Bei der Bemessung der Strafhöhe war für das Landgericht das von ihm festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten maßgebend. Die Strafhöhe ist also davon nicht berührt worden, dass dieses Verhalten, soweit es den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid erfüllt, vom Tatrichter als tätiges Handeln statt als pflichtwidriges Unterlassen aufgefasst worden ist. Das Landgericht ist nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen, ob eine Milderung der Strafe wegen des von ihm angenommenen Verbotsirrtums an Platz gewesen wäre. Das hat sich aber ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Denn das Landgericht hat unmissverständlich ausgesprochen, dass es sich an der Überschreitung einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten, die es für milde und unbedingt erforderlich gehalten hat, nur durch das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gehindert gesehen hat (UA S. 18 unten).

Dass das Landgericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat, obwohl es die Strafe dem durch § 49 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und 3 StGB nach unten erweiterten Strafrahmen des § 154 StGB entnommen hat, entspricht dem Gesetz (§ 161 Abs. 1, § 45 StGB; vgl. das Urteil des BGH 1 StR 564/54 vom 28. Februar 1956 = LK Nr. 4 zu § 45 StGB).

Dagegen liegt ein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen hat. Ermäßigt der Richter die Strafe des Meineidgehilfen nach § 49 Abs. 2, § 44 StGB, so darf er nicht auf Eidesunfähigkeit erkennen (BGHSt 6, 375). Eine solche Strafermäßigung liegt nicht erst dann vor, wenn die festgesetzte Strafe die in § 154 Abs. 1 und 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe unterschreitet, sondern schon dann, wenn der Tatrichter die Strafe dem durch § 44 Abs. 1 und 3 StGB erweiterten Regelstrafrahmen entnommen hat (vgl. statt vieler Entscheidungen das bereits erwähnte Urteil des BGH vom 28. Februar 1956, LM Nr. 4 zu § 45 StGB). Der Senat ist in der Lage, diesen Rechtsfehler selbst zu berichtigen.

Im Übrigen muss die Revision verworfen werden.

Da das Rechtsmittel teilweise Erfolg hat, kann die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt werden (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO); zu einer weitergehenden Nachnahme besteht kein Anlass.

Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Justizangestellter C_Lang-Hinrichsen
RotbergBortzler