Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung von Raub zu räuberischer Erpressung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 685/98
Datum
12.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur teilweisen Änderung der Schuldsprüche. Das Landgericht hatte keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Zueignungsabsicht und damit für Raub festgestellt; vielmehr kommt lediglich unbefugter Gebrauch/räuberische Erpressung in Betracht. Der BGH änderte die Schuldsprüche, hob die Strafaussprüche auf und verwies zur erneuten Strafzumessung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer Zueignungsabsicht ist eine tragfähige Tatsachengrundlage erforderlich; das bloße Fehlen einer Vereinbarung über Rückgabe begründet diese nicht ohne weiteres.

2

Bei gewaltsamer Besitzerlangung kann allein der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs den Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllen; die rechtliche Qualifikation hängt vom nachgewiesenen Zueignungs‑ bzw. Gebrauchswillen ab.

3

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn aufgrund der vorhandenen Feststellungen mit genügender Sicherheit eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen werden kann und dadurch kein Verteidigungsnachteil im Sinne des § 265 StPO entsteht.

4

Führt die Umqualifizierung zu einer Aufhebung des Strafausspruchs, ist wegen möglicher Auswirkungen auf die Strafzumessung, insbesondere im Jugendstrafrecht, an die sachlich zuständige Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dessau, 29. Juni 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 29. Juni 1998

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen von zwei Jahren, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte M. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen jeweils zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht die Angeklagten im ersten Tatkomplex auch des (tateinheitlich verwirklichten) Raubes für schuldig befunden hat. Dem liegt die Feststellung des Landgerichts zugrunde, die Angeklagten hätten sich des Pkw des Geschädigten S. gewaltsam bemächtigt, „um ihn zu behalten“ (UA 10). Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten insoweit mit Zueignungsabsicht gehandelt, entbehrt jedoch – wie die Revisionen zu Recht geltend machen – einer ausreichenden Tatsachengrundlage.

Der Angeklagte M. hat sich dahin eingelassen, „das Auto habe man sich gleichsam nur leihen wollen. Man habe es unbeschädigt zurückgeben wollen“ (UA 13). Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer diese Einlassung meint widerlegen zu können (UA 16), tragen die Feststellung, die Angeklagten hätten den Pkw behalten wollen, nicht. Auch wenn die Angeklagten mit dem Geschädigten über eine Rückgabe des Pkw „nichts abgesprochen“ haben, spricht dies noch nicht „gegen einen Willen zur späteren Rückführung“. Das Landgericht musste in diesem Zusammenhang nämlich bedenken, dass zumindest der Geschädigte und der Angeklagte M. einander kannten, die Angeklagten den Pkw dem Geschädigten auch nach Hause bringen konnten und es im Übrigen für sie von vornherein zwecklos war, den Pkw behalten zu wollen, weil sie damit rechnen mussten, dass der Geschädigte jedenfalls unter Einschaltung der Polizei unschwer wieder in den Besitz des Fahrzeugs gelangen konnte.

Allerdings kann die Zueignungsabsicht im Sinne der §§ 242, 249 StGB nach der Rechtsprechung auch daraus hergeleitet werden, dass der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehen zu lassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (st. Rspr.; BGH NJW 1987, 266 m.w.N.). Doch ergeben auch dies die getroffenen Feststellungen nicht. Zwar ist es zu einer Rückführung des Pkw durch die Angeklagten nicht gekommen, weil sie noch in der Tatnacht „nach einer Verfolgungsjagd durch die Polizei [...] in eine Sackgasse“ gerieten und zu Fuß flohen (UA 11). Wenn die Jugendkammer hierzu aber meint, dass die Angeklagten, wären sie „wirklich mit dem rechtschaffenen Ansinnen unterwegs gewesen, das Fahrzeug in die Verfügungsgewalt des Eigentümers zurückzuführen, [...] dies mit Hilfe der Polizei ja hätten bewerkstelligen können“ (UA 16) anstatt zu fliehen, so lässt sie außer Betracht, dass die Angeklagten angesichts ihres vorangegangenen Vorgehens gegen den Geschädigten genügend Grund hatten, ohne Rücksicht auf den weiteren Verbleib des Pkw sich selbst dem Zugriff der Polizei zu entziehen.

Ist aber den Angeklagten keine Zueignungsabsicht, sondern – in Abgrenzung dazu – nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des Pkw nachzuweisen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 m.w.N.), so stellt sich die gewaltsame Besitzerlangung an dem Fahrzeug nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NJW 1999, 69, 70) als räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 i.V.m. § 249 StGB) dar. Es ist nicht zu erwarten, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung weitere Feststellungen treffen lassen, die mit genügender Sicherheit den Schuldspruch wegen (tateinheitlich verwirklichten) Raubes tragen können. Der Senat kann deshalb insoweit in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass die Angeklagten sich gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer hätten verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der gegen die Angeklagten erkannten Strafaussprüche zur Folge. Allerdings hat das Landgericht die Bemessung der gleich hohen Jugendstrafen zutreffend in erster Linie mit erzieherischen Gesichtspunkten begründet. Gleichwohl kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich, wäre das Landgericht von räuberischer Erpressung anstatt von Raub ausgegangen, dies zugunsten der Angeklagten ausgewirkt hätte. Zwar unterscheiden sich – worauf der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 10. Dezember 1998 hinweist – die Strafrahmen nach allgemeinem Strafrecht für Raub und für räuberische Erpressung nicht voneinander und eröffnet auch der geänderte Schuldspruch nach Jugendrecht keinen anderen als den von der Jugendkammer angewandten Strafrahmen. Der Schuldgehalt einer (gewaltsamen) Entwendung des Pkw lediglich zu dessen vorübergehendem Gebrauch ist jedoch nicht ohne Weiteres dem von der Jugendkammer angenommenen Fall gleichzusetzen, dass die Angeklagten den Pkw behalten, ihn sich also zueignen wollten. Ob sich dies bei der Bemessung der Jugendstrafen auswirkt, hat der Tatrichter zu entscheiden, an den der Senat die Sache deshalb insoweit zurückverweist.

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzSolin-Stojanovic

Zitiert von (2)