Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Vereidigung und fehlender Belehrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 685/85
- Datum
- 04.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge darf nicht vereidigt werden, wenn er wegen der zur Untersuchung stehenden Tat selbst verdächtig ist (§ 60 Nr. 2 StPO).
Die Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht ist erforderlich; das Unterlassen der Belehrung nach § 55 StPO kann einen Verfahrensfehler darstellen.
Fehler bei der Vereidigung sowie das Unterlassen der Belehrung können als Strafmilderungsgründe in die Strafzumessung einzustellen sein.
Wurden solche Verfahrensfehler bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt und ist nicht auszuschließen, dass sie den Gesamtstrafenanspruch beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 685/85 in der Strafsache gegen
██, geboren am ██ 1955 in HO,
Thomas █████, geboren am ██ 1949 in █████,
wegen zu 1. Meineides, zu 2. Beihilfe zum Meineid.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Juni 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Meineides in zwei Fällen und den Angeklagten █████ wegen Beihilfe zum Meineid in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Soweit die Revisionen der Angeklagten den Schuldspruch angreifen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; hinsichtlich des Strafausspruchs haben sie mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung verkannt, dass der Angeklagte ████ auch bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 21. Oktober 1981 nicht hätte vereidigt werden dürfen, denn er war der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung des gegen ██████ gerichteten Ermittlungsverfahrens bildete, selbst verdächtig (§ 60 Nr. 2 StPO).
Nach den Feststellungen ist ████ am 21. Oktober 1981 in dem gegen █████ gerichteten Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen worden. Er hat dabei die Behauptung des █████, nicht dieser, sondern er selbst sei während der Pkw-Fahrt am Morgen des 28. Juni 1981, der Führer des Fahrzeugs gewesen, bestätigt. Aufgrund dieser Angaben war ████ ebenfalls der untersuchten Tat verdächtig. Dabei ist es gleichgültig, ob die Tat, wenn sie der Zeuge begangen hätte, rechtlich anders zu würdigen gewesen wäre als bei dem Beschuldigten (BGH MDR 1961, 1031). ████ hatte deshalb wegen des Verdachts der Tatbegehung nicht vereidigt werden dürfen, wie § 60 Nr. 2 StPO 1. Alternative ausdrücklich bestimmt (vgl. dazu Dahs in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 60 StPO Rdn. 14 m. Nachw.).
Außerdem hatte er gemäß § 55 StPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt werden müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung kommen sowohl Fehler bei der Vereidigung von Zeugen (BGHSt 23, 30, 31; BGH StV 1982, 521) als auch die unterbliebene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO (BGHSt 8, 186 ff.) als Strafmilderungsgründe in Betracht. Diese Umstände hat die Strafkammer im ersten Fall der Verurteilung bei beiden Angeklagten nicht berücksichtigt. Das nötigt zur Aufhebung dieser Einzelstrafaussprüche und der Aussprüche über die Gesamtstrafe. Da nicht auszuschließen ist, dass die Einzelstrafaussprüche im zweiten Fall von den Strafaussprüchen im ersten Fall beeinflusst sind, musste das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.
| Hurxthal | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Jahnke |