Treffer
BGH Urteil

BGH: Verurteilung und gleichzeitige Freisprechung wegen derselben Tat unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 68/52
Datum
08.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen eines versuchten und zweier vollendeter Verstöße gegen §176 Nr.3 StGB an. Streitpunkte waren Widersprüche in Zeugenaussagen und die Frage einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; er sieht keine erhebliche Aufklärungspflichtverletzung und bestätigt die tatrichterliche Glaubwürdigkeitswürdigung. Lediglich die zugleich ausgesprochene Freisprechung ist mit der Verurteilung unvereinbar und entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn behauptete Widersprüche die tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung in entscheidender Weise erschüttern.

2

Leichte Unstimmigkeiten zwischen Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung begründen keinen Revisionsgrund, sofern das Tatgericht die Übereinstimmung insgesamt als gegeben angesehen hat.

3

Die Übernahme früherer Vernehmungs- oder Zeugenaussagen in die Hauptverhandlung stärkt deren Beweiskraft, sofern keine erheblichen Widersprüche festgestellt werden.

4

Eine gleichzeitige Verurteilung und Freisprechung wegen derselben Tat ist unzulässig; eine insoweit bestehende Freisprechung ist zu beseitigen und kann die Verurteilung nicht berühren.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Georg ██████████ aus ███████, geboren am ███████ 1899 in ███████, BCT, 2.2%, in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hirchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 9. November 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Freisprechung entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des wegen eines versuchten und zweier vollendeter Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Auf einen Beweisantrag des Verteidigers hatte das Landgericht als wahr unterstellt, dass die Kinder Renate und Inge ███ am 26. August 1951 beim Erscheinen der Frau Hildegard ███ in voller Ruhe neben dem Angeklagten gestanden haben. Zu dieser Wahrunterstellung setzen die Urteilsfeststellungen sich nicht in Widerspruch; denn hiernach hatte der Angeklagte von seinem Versuch, Inge ███ unzüchtig zu berühren, bereits abgelassen, als Frau █████████ erschien.

Die Strafkammer hat nach Vernehmung der Verhörsbeamten die Überzeugung erlangt, dass die von den Geschwistern ███ in der Hauptverhandlung gegebene Darstellung ihren früheren Aussagen im Ermittlungsverfahren entsprach. Lagen somit nach der Auffassung des Gerichts die von der Verteidigung behaupteten Widersprüche nicht vor, so bestand kein Anlass, den Sachverständigen besonders auf sie hinzuweisen, zumal dieser an der Hauptverhandlung teilnahm. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Im Übrigen handelte es sich bei den angeblichen Widersprüchen um leichte Unstimmigkeiten in einem Nebenpunkt, die das Gericht zu einer erneuten Beurteilung der Glaubwürdigkeit ersichtlich nicht hätten veranlassen können.

Die zum Fall Renate ███ in verschiedenen Urteilsabschnitten getroffenen Feststellungen stehen zueinander nicht in Widerspruch. Insgesamt ergeben sie vielmehr bedenkenfrei als Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte das Kind zunächst zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils verleitet und sodann unzüchtig berührt hat.

Die allgemeine Sachprüfung hat auch sonst einen zu Ungunsten des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit Sicherheit die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte das Alter der in seiner Nachbarschaft wohnenden Kinder gekannt hat. Fehlerhaft ist nur die Freisprechung „im Übrigen“, weil der Angeklagte nicht wegen einer und derselben Tat sowohl verurteilt als auch freigesprochen werden kann; neben der Verurteilung ist für eine Freisprechung insbesondere auch dann kein Raum, wenn das erkennende Gericht die den Gegenstand der Klage bildende Tat, wie das vorliegend geschehen ist, lediglich rechtlich anders gewürdigt hat als der Eröffnungsbeschluss.

KrummeEngels
HirchnerAugustin