Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen unklarer Auswirkung eines Überrollbügels auf die Betriebserlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat (als Senat für Bußgeldsachen)
Aktenzeichen
4 StR 6/85
Datum
28.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Zulassung nach Erlöschen der Betriebserlaubnis infolge eines im Fahrzeug unbefestigt mitgeführten Überrollbügels. Das OLG legte die Frage dem BGH vor. Der BGH stellte fehlende Feststellungen zur Gleichwertigkeit von Hineinstellen und Einbau fest und hielt eine Zurückverweisung für unverhältnismäßig; er stellte das Verfahren gemäß §47 Abs.2 OWiG ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Betriebserlaubnis erlischt nicht bereits dadurch, dass ein Fahrzeugteil bloß unbefestigt mitgeführt wird; es bedarf festgestellter Umstände, die das bloße Hineinstellen mit dem Einbau einer dem Fahrzeug verändernden Vorrichtung gleichsetzen.

2

Die Frage, ob ein mitgeführter Gegenstand eine Veränderung des Fahrzeugs im Sinne von Vorschriften zur Betriebserlaubnis bewirkt, ist von den Tatsachenfeststellungen abhängig und kann nicht ohne diese Voraussetzungen im Rechtsweg entschieden werden.

3

Ist die tatsächliche Aufklärung zur Begründung einer Verurteilung unzureichend und wäre eine Zurückverweisung an die Vorinstanz mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, kann das Tatgericht die Entscheidung gemäß §47 Abs.2 OWiG einstellen.

4

Liegt die Verwendung eines mitgeführten Gegenstands in einer solchen Form, dass der vorgesehene Gebrauch nicht möglich gewesen wäre, handelt es sich regelmäßig nur um Zuladung, die nach §22 Abs.1 StVO zu beurteilen ist und die Betriebserlaubnis nicht berührt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 6/85 in dem Bußgeldverfahren gegen Wolfgang ██, geboren am ██ 1964 in Be, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke und Dr. Meyer-Goßner

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Günzburg verurteilte den Betroffenen „wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit des Gebrauchs eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs ohne Zulassung nach Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, 24 StVG“ zu einer Geldbuße von 100 DM. Es stellte fest, der Betroffene habe in seinem Pkw, Marke Opel, einen Überrollbügel unbefestigt in der Art hineingestellt, dass der Bügel in etwa die Stellung hatte, die er bei ordnungsgemäßer Befestigung haben würde; der Betroffene habe das Fahrzeug mit dem hineingestellten Überrollbügel in einer nicht feststellbaren Anzahl von Fällen in der Zeit vom 14. bis 17. Januar 1984 im Straßenverkehr benutzt.

Auf den Antrag des Betroffenen hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Günzburg zugelassen. Es gibt der Rechtsbeschwerde statt, da es die Ansicht vertritt, der Einbau eines Überrollbügels bringe die Betriebserlaubnis nicht zum Erlöschen. An dieser Entscheidung sieht es sich durch den Beschluss des OLG Köln vom 21. Dezember 1979 – 1 Ss 777 Bz/79 (VRS 59, 157) gehindert, das den entgegengesetzten Standpunkt vertritt. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die von dem vorlegenden Gericht angenommene Abweichung von der Ansicht des OLG Köln wäre nur gegeben, wenn das unbefestigte Hineinstellen des Überrollbügels in den Innenraum des Fahrzeuges mit dessen Veränderung durch Einbau eines solchen Teiles vergleichbar wäre. Hierfür ist die Feststellung erforderlich, dass ein bloßes Hineinstellen gleichzusetzen wäre mit dem – sei es vorschriftsmäßig, sei es unfachmännisch – durchgeführten Einbau eines Überrollbügels. Eine solche Feststellung haben weder das Amtsgericht noch das Bayerische Oberste Landesgericht getroffen. Das Amtsgericht – ihm folgend das Bayerische Oberste Landesgericht – hat zwar festgestellt, dass der Betroffene den Überrollbügel in der Stellung benutzen wollte, die diesem zukommenden Funktion entspricht; ob dies jedoch allein durch das bloße Hineinstellen bewirkt ist, wurde nicht geklärt.

2. Wäre der vom Betroffenen vorgesehene Gebrauch gar nicht möglich gewesen, so läge hier eine bloße Zuladung eines Überrollbügels in einem Pkw vor, die nach § 22 Abs. 1 StVO beurteilt werden könnte, die Betriebserlaubnis aber nicht berührt. 2. Ob hierzu Feststellungen jetzt überhaupt noch oder jedenfalls ohne größeren Aufwand nachgeholt werden können, ist dem Senat nicht bekannt. Er hält in Anbetracht des verhältnismäßig kurzen Zeitraums, in dem der Überrollbügel im Fahrzeug des Betroffenen mitgeführt worden ist, weitere Ermittlungen in dieser Sache, die deswegen unter Aufhebung des Urteils an das Amtsgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden müsste, für unangemessen. Er entscheidet deshalb in der Sache selbst (vgl. Schifer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. § 121 GVG Rdn. 81 m. weit. Nachw.) und stellt das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG mit Zustimmung der

Bundesanwaltschaft ein (vgl. Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 7. Aufl. § 47 Anm. 41, Rdn. 40). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

RußSalgerGoydke
KnoblichMeyer-Goßner