Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei versuchter Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 684/96
Datum
13.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter schwerer Brandstiftung und weiterer Delikte ein. Zentrales Rechtsproblem war die tatrichterliche Würdigung einer Augenzeugenbehauptung; das Urteil ließ die Wahrnehmungsbedingungen des Zeugen unerörtert und enthielt Widersprüche. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er empfahl zudem die Erwägung der Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Würdigung einer Augenzeugenbehauptung sind die Wahrnehmungsbedingungen des Zeugen, insbesondere Zeitpunkt und Anlass seiner Aufmerksamkeit, darzustellen; unterbleibt dies, kann die Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht standhalten.

2

Eine Beweiswürdigung darf nicht in sich widersprüchlich sein; offenkundige physikalische oder logische Widersprüche zwischen einer Aussage und dem übrigen Beweisbild sind aufzuklären.

3

Für einen Schuldspruch bei Versuchstaten kann trotz abweichendem konkretem Tathergang ein Vorsatz nachgewiesen werden; liegt dies nicht eindeutig fest, bedarf es ergänzender Feststellungen, insbesondere zum Tatplan und zur Beteiligung.

4

Ergeben sich aus dem Tatgeschehen technische oder physikalische Fragen von Bedeutung für die Tatrekonstruktion, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erwägen bzw. durchzuführen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 684/96 vom 13. März 1997 in der Strafsache gegen

████, geboren als AC), aus K____), Ahmed, geboren ███████████ 1973 in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft,

aus ███████, geboren ███ ██, ███, Cemal, 1974 in ████████████████, zur Zeit in Haft,

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. März 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils „der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig“ gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ███████ beanstandet auch das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben schon mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen des Angeklagten ██████ nicht ankommt.

1. Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten und unbekannte Mittäter im Rahmen einer „Protestaktion“ gegen ein Demonstrationsverbot Molotowcocktails durch die geschlossenen Fensterscheiben einer Polizeiwache werfen. Sie nahmen auf einem vor dem Gebäude gelegenen, sechs bis sieben Meter tiefen Parkstreifen Aufstellung und warfen drei Wurfgeschosse in Richtung der Fensterscheiben, bei denen es sich, was die Angeklagten und ihre Mittäter nicht wussten, um Panzerglasscheiben handelte. Zwei der geworfenen Flaschen, an denen die Lunte vorher nicht angezündet worden war, verfehlten ihr Ziel; sie zerschellten an der Hauswand der Polizeiwache. Die dritte Flasche, an der die Lunte in Brand gesetzt war, wurde von dem Angeklagten ███████ „mit solcher Wucht“ vor eine Panzerglasscheibe geworfen, „dass diese Flasche, ohne zu zerbrechen, von der Scheibe zurückprallte, in hohem Bogen in Richtung X-Straße flog und auf den zwischen der Wache und der Straße befindlichen Parkstreifen fiel. Von dort rollte die Flasche von der in Richtung Straße abschüssigen Parkfläche bis zum Rinnstein der ██████████, wo ihr Inhalt spätestens Feuer fing und die Flasche zerbarst.“

Der Angeklagte ██████ hat sich vor dem Landgericht dahin eingelassen, er habe im Laufe des Geschehens den Mut verloren und die ihm von einem Mittäter überlassene Flasche, an der – wie er einräumt – die Lunte entzündet gewesen sei, statt sie zu werfen, zu Boden fallen lassen.

Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte ███ die Flasche mit der angezündeten Lunte – abweichend von dieser Einlassung – gegen die Fensterscheibe der Wache geworfen habe, hat die Strafkammer aufgrund der Aussage des Zeugen █████ gewonnen. Dieser Zeuge, ein Passant, sei „an einer Kreuzung stehend, die schräg gegenüber dem Tatort liegt, auf das Tatgeschehen aufmerksam geworden“ und habe „genau beobachtet“, wie eine Flasche von einem Fenster der Polizeiwache „abgeprallt, in hohem Bogen in Richtung X-Straße geflogen, auf dem Boden aufgeschlagen, zerborsten“ sei und „schließlich mit heller Flamme gebrannt habe“.

Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage ergäben sich weder daraus, dass die Flasche – wie aufgrund anderer Beweise feststehe – entgegen der Aussage des Zeugen nicht „beim Aufprall auf den Boden sofort zersplittert“ sei, noch aus anderen Umständen. Insbesondere sei es entgegen der Auffassung der Verteidigung „nicht auszuschließen, dass eine von einem Mann geworfene 0,5-l-Bierflasche, die ganz oder teilweise … gefüllt ist, so wie das der Zeuge … geschildert hat, vor eine Panzerglasscheibe prallt, ohne zu zerbrechen, und von dort zurückgeschleudert wird. … Auch wenn der Angeklagte ███████ die Bierflasche so geworfen hatte, dass die Flasche mit dem Hals in Richtung Panzerglas zeigte, als sie dort auftraf, ergibt sich daraus nicht, dass die Flasche deshalb am Hals zerbrechen musste. Denn in diesem Fall wäre nicht der Flaschenhals, sondern die Stofflunte zuerst auf die Glasscheibe aufgeprallt, was zur Folge gehabt hätte, dass der Aufprall von der Lunte erheblich gedämpft worden wäre.“

2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Sie lässt schon die unter den gegebenen Umständen erforderliche Auseinandersetzung mit den Wahrnehmungsbedingungen des für die Überzeugungsbildung der Strafkammer entscheidenden Zeugen ████ vermissen. Wie und wann der Zeuge auf das Tatgeschehen aufmerksam geworden war, teilt das Urteil nicht mit. Für die Würdigung seiner Aussage ist es aber von erheblicher Bedeutung, ob er auf das Geschehen – etwa weil die Täter sich auffällig verhielten – aufmerksam wurde, bevor diese die Flaschen warfen, oder ob seine Aufmerksamkeit erst durch den Lärm zerberstender oder an der Hauswand bzw. an Fenstern aufprallender Flaschen geweckt wurde.

Hinzu kommt, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist: Sollte, wie es die Strafkammer für möglich hält, die Wucht, mit der die Flasche auf die Panzerglasscheibe geprallt ist, durch die Stofflunte vermindert gewesen sein, so kann diese Flasche nicht von der Scheibe „im hohen Bogen“ und bis weit auf den Parkstreifen „zurückkatapultiert“ worden sein.

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils.

Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagten und ihre Mittäter sich auch dann wegen versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, wenn sie die einzige Flasche, an der die Lunte in Brand gesetzt worden war, nicht mehr gegen die Polizeiwache geworfen haben. In diesem Fall bedarf es für einen Schuldspruch aber weiterer Feststellungen (insbesondere zum Tatplan), die dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen sind.

4. Für die Hauptverhandlung vor dem neuen Tatrichter weist der Senat darauf hin, dass sich die – von der Revision des Angeklagten ███████ im bisherigen Verfahren vermisste – Hinzuziehung eines Sachverständigen empfehlen wird.

Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Teilfreispruchs wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

VRiBGH Dr. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschrift verhindert

Tolksdorf Solin-Stojanović

Ernemann