Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung: Aufhebung und Zurückverweisung (§ 261 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 684/85
Datum
20.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Freispruch wegen schweren Raubes Revision eingelegt. Der BGH stellt fest, dass das Landgericht den Inhalt einer verlesenen Vernehmungsniederschrift falsch wiedergegeben und daraus eine unzutreffende Zweifelbegründung abgeleitet hat. Wegen Verletzung des § 261 StPO wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt vor, wenn das Urteil Tatsachenfeststellungen enthält, die sich nicht aus den in der Hauptverhandlung verwerteten Beweismitteln oder aus den zum Inbegriff gehörenden Vorgängen ergeben.

2

Die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind überschritten, wenn das Urteil den Wortlaut einer verlesenen Urkunde oder Aussage falsch wiedergibt oder der Urkundsinhalt entgegen den Feststellungen einen eindeutig anderen Inhalt hat.

3

Wenn die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich eines Umstands allein auf der Verlesung einer Niederschrift beruht, muss das Revisionsgericht der Rüge nachgehen, dass die Niederschrift einen anderen als den im Urteil dargestellten Inhalt hat.

4

Hält das Tatgericht eine Zeugenaussage für widersprüchlich und stützt darauf die Zweifel an der Glaubwürdigkeit, ist dies nur zulässig, wenn der behauptete Widerspruch tatsächlich aus der Vernehmungsniederschrift oder dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 18. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 684/85 URTEIL

in der Strafsache gegen

Jamad Mahmout ███████ Dawoul ███ ███████ ███████ aus ██ █████████ ███████ am ████, ████ in ██████████████

2. Omar Hosin Daoud ███ aus ███ geboren am ███ ██ 1956 in ██████████████

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Den Angeklagten wird schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Ihnen wird vorgeworfen, am 30. Oktober 1980 aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses den tunesischen Staatsangehörigen █████ ben ███ ben ████ in ihr Zimmer im Ausländerwohnheim von █████ gelockt, mit einem Aststück auf ihn eingeschlagen und ihm Geld weggenommen zu haben. Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen, weil sie nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die Straftat tatsächlich geschehen ist.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist begründet.

Ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme kann hier der Nachweis geführt werden, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der Verhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind (Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 52). Dem Tatgericht sind bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass diese Grenzen überschritten sind, wenn das Urteil die Aussage eines kommissarisch vernommenen Zeugen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, oder den Wortlaut einer verlesenen Urkunde falsch wiedergibt, oder die Urkunde entgegen den Urteilsfeststellungen einen eindeutig anderen Inhalt hat. Keinen Erfolg kann die Rüge nach § 261 StPO dagegen mit der Behauptung haben, ein Zeuge habe anders ausgesagt oder eine Vertragsurkunde sei nicht richtig ausgelegt worden. Entscheidend ist somit, ob der innere Vorgang der Überzeugungsbildung des Gerichts die notwendige äußere Grundlage hat (BGHSt 29, 18, 21 m.w.Nachw.). Beruht daher die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich eines bestimmten Umstandes ausschließlich auf der Verlesung der Niederschrift über eine Aussage, so darf und muss das Revisionsgericht der Rüge, die der Feststellung des betreffenden Umstandes allein zugrunde liegende Niederschrift habe einen anderen als den im Urteil dargestellten Inhalt, nachgehen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 – 3 StR 143/76; BGH StV 1983, 321; OLG Hamm MDR 1975, 245, 246). Dann ist es nämlich für das Revisionsgericht offensichtlich, dass der Tatrichter eine nicht gemachte Aussage gewürdigt hat.

So liegt es hier: Das Landgericht hatte mit Schreiben vom 7. August 1981 das zuständige Gericht in ███████████████ ersucht, ████ ben ████ ben ████ als Zeugen zu dem Verfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen Martin ██ (das inzwischen abgeschlossen ist) und zu diesem Verfahren zu vernehmen.

In dem (von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung mehrfach versehentlich als „Auslieferungsersuchen“ bezeichneten) Rechtshilfeersuchen heißt es:

„Wenn es dem tunesischen Recht nicht widerspricht, bitte ich, den Zeugen den Sachverhalt in beiden Verfahren jeweils im Zusammenhang schildern zu lassen. Insbesondere bitte ich, (Bl. 186 d.A.) den Zeugen zu fragen:“

Es folgen dann fünf Fragen zum Verfahren ████████ und drei Fragen zu diesem Verfahren; die letzte Frage (h) lautet:

„Ob es zutrifft, dass der Angeklagte Omar █████ bereits einige Zeit vor dem 30. Oktober 1980 unter Androhung von Schlägen Geld von ihm verlangt habe.“

█████ ben ████ ben ██ wurde in Erledigung dieses Ersuchens am 12. Februar 1982 vom Chef des Polizeireviers in █████ vernommen. Der Bitte des Landgerichts, den Zeugen den Sachverhalt in beiden Verfahren im Zusammenhang schildern zu lassen, entsprach der vernehmende Polizeioffizier nicht. Der Zeuge äußerte sich aber zunächst allgemein auf Frage zum Verfahren ████████ und beantwortete dann die dazu gestellten fünf Einzelfragen a) bis e). Anschließend gab er auf die drei Einzelfragen zu dem vorliegenden Verfahren Antwort. Eine zusammenfassende Schilderung des Sachverhalts, um die das Landgericht ersucht hatte, unterblieb.

Das Landgericht ist demgegenüber in seinem Urteil davon ausgegangen, der Zeuge habe sich auch zum vorliegenden Verfahren allgemein geäußert, indem es annahm, die Antwort des Zeugen auf die Frage h) sei dessen Schilderung zu der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat (UA 5). Weil diese Angaben im Widerspruch zu den früheren Angaben des Zeugen stünden, „blieben nach Auffassung der Kammer unüberwindliche Zweifel, die sich zugunsten der Angeklagten auswirken mussten“ (UA 8).

Die Ansicht des Landgerichts, die Antwort des Zeugen zur letzten Frage stelle seine Tatschilderung zum vorliegenden Verfahren dar, ist unrichtig, wie sich aus der Vernehmungsniederschrift eindeutig ergibt. Der Zeuge hatte die unter h) gestellte Frage beantwortet; denn die Antworten des Zeugen entsprechen der Reihe nach genau den gestellten Fragen a) bis h), zu denen er jeweils eingehende Äußerungen abgegeben und unter anderem die von den Angeklagten in beiden Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe als falsch zurückgewiesen hatte.

Die Antwort zur letzten Frage lautete:

„Im Oktober 1980 hat Herr Omar ███ natürlich von mir Geld verlangt, ich habe aber abgelehnt, weil er mich nicht leiden kann. Nachdem er mich bedroht hat, habe ich ihm die Summe von 50,-- DM gegeben, damit er mich nicht angreift.“

Sie bezog sich somit auf einen Vorfall „einige Zeit vor dem 30. Oktober 1980“ und nicht auf die Tat, die an diesem Tag geschehen sein soll.

Das Landgericht ist daher bei seinen Feststellungen von dem tatsächlichen Inhalt der verlesenen Zeugenaussage abgewichen und hat dieser in den Urteilsgründen einen eindeutig anderen Inhalt gegeben. Dies stellt einen Verfahrensverstoß dar, auf dem das Urteil beruht; denn das Landgericht hat dem – in Wahrheit nicht vorhandenen – Widerspruch in der Aussage des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit wesentliche Bedeutung beigemessen (vgl. auch BayObLG GA 1985, 569, 570). Erst wegen dieser angenommenen Widersprüche hat das Landgericht allgemein Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen angemeldet (UA 7); dass der Zeuge nicht aussagetüchtig gewesen sei, ergibt sich im Übrigen aus der Vernehmungsniederschrift nicht.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ist durch die Aufhebung des Urteils gegenstandslos.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke