Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen unterbliebener Nachholung der Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 683/89
Datum
18.01.1990
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil der Jugendkammer. Das Gericht verwies den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden war. Mangels Begründung wurde die Revision gemäß §§ 344, 349 StPO als unzulässig verworfen. Damit konnte eine mögliche Glaubhaftmachung des unverschuldeten Versäumnisses nicht mehr zum Erfolg führen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt wird; unterbleibt die Nachholung, ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

2

Die bloße Glaubhaftmachung eines ohne eigenes Verschulden erfolgten Fristversäumnisses genügt nicht zur Gewährung der Wiedereinsetzung, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Nachholung der versäumten Handlung unterbleibt.

3

Wird die Revision nicht begründet (§ 344 StPO), ist sie nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung der Revision als unzulässig können dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Vorinstanzen

Jugendkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 6. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 683/89 in der Strafsache gegen Kadir Antonio E ███ aus ██████, dort geboren am ███ 1968, wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 1990

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 6. September 1989 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die Frist zur Begründung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt und dies hinreichend glaubhaft gemacht hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm nämlich schon deshalb nicht gewährt werden, weil er entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat.

Da die Revision nicht begründet worden ist (§ 344 StPO), ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

SalgerGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner