Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Aufklärung frühkindlicher Hirnschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 680/81
- Datum
- 07.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen aufgrund sachverständiger Hinweise Anhaltspunkte für eine frühkindliche hirnorganische Schädigung mit möglicher Auswirkung auf die Schuldfähigkeit, hat das Gericht diese Frage umfassend aufzuklären und hierzu tragfähige Feststellungen zu treffen.
Urteilsgründe müssen die entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung so darstellen, dass das Revisionsgericht eine sachlich-rechtliche Nachprüfung vornehmen kann.
Fehlen bei vorliegenden Anhaltspunkten zur Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit tragfähige Feststellungen im Urteil, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht zwingend bereits getroffene Entscheidungen über Maßregeln oder Einziehungsanordnungen, die bestehen bleiben können, wenn ihre Voraussetzungen gesondert erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 11. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 680/81 7 A Fl
in der Strafsache gegen ██ ██ den Versicherungsangestellten Peter aus █████ ██, geboren ███████████████ 1958 in █████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. August 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung bleiben aufrechterhalten.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit im Verkehr und mit Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen sowie seinen Führerschein und eine am 26. November 1980 erteilte Ausnahmegenehmigung eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das hat der Generalbundesanwalt in seinem dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 14. Dezember 1981 zutreffend dargelegt.
Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Auch diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Der Angeklagte erlitt in seinem ersten Lebensjahr eine Hirnhautentzündung (Meningitis), die einen zehnwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte (vgl. insbesondere Beiakte 6 Js 9214/78 jug. – 18 Ds StA Mainz Bl. 34 R). Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, die psychiatrisch-psychologische Exploration lasse "an eine frühkindliche Hirnschädigung denken"; er hielt es auch für möglich, dass die Alkoholwirkung durch eine "vorbestehende hirnorganische Läsion" akzentuiert worden sei (Bd. II Bl. 234, 243 d. A.). Bei ihrer psychologischen Zusatzbegutachtung erachtete die Diplom-Psychologin C. eine – vermutlich frühkindliche hirnorganische Beteiligung als wahrscheinlich (Bd. II Bl. 254 d. A.). Prof. Dr. ███████ wies in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass es der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müsse, zu erfahren, ob eine frühkindliche Hirnschädigung tatsächlich vorliege. Die Strafkammer war daher gedrängt, der Frage nachzugehen, ob die festgestellte Hirnhautentzündung zu einem Hirnschaden geführt hatte und ob und inwieweit sich eine solche Erkrankung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat.
Ob sie dieser Aufklärungspflicht nachgekommen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der einzige Satz in den Urteilsgründen, (auch) die frühkindlich erlittene Hirnhautentzündung habe nach den überzeugenden Ausführungen des Sach-
verständigen (Prof. Dr. ███) keinerlei Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bewirkt (UA 28), ist bei der gegebenen Sachlage jedenfalls keine ausreichende Begründung, die dem Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung gestattet, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Insoweit wie auch zum Revisionsvorbringen im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Unberührt bleiben die Einziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehungsanordnung.
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