Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Pflicht zum Bremser auf Anhänger geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 680/53
Datum
06.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil kein Bremser auf dem zweiten Anhänger mitgeführt wurde und ein Kind tödlich verletzt wurde. Das BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil Feststellungen zu Kausalität, Vorhersehbarkeit und der Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 13 StVZO fehlen. Insbesondere sei zu klären, ob die Gefahr des Aufspringens von Kindern im Umfeld vorhersehbar war und ob die Ausnahmevorschrift anwendbar ist. Zudem komme ein entschuldigender Rechtsirrtum in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 41 Abs. 9 S. 6 StVZO begründet eine konkrete Rechtspflicht des Fahrzeugführers, auf Anhängern ohne vom Führer aus zu bedienende oder selbsttätige Bremse einen Bremser mitzuführen; der Fahrzeugführer haftet hierfür nach § 7 Abs. 1 StVO.

2

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen ist nachzuweisen, dass der Verpflichtungsbruch kausal für den eingetretenen tödlichen Erfolg war und der Eintritt dieses Erfolgs für den Pflichtverletzer voraussehbar war.

3

Die Pflicht des Bremsers umfasst nicht nur das Bedienen der Bremsen, sondern auch das Abwenden von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch den Lastzug drohen; eine Verletzung dieser Pflicht kann ursächlich für tödliche Folgen sein.

4

Vor einer Verurteilung ist zu prüfen, ob nach § 41 Abs. 13 StVZO wegen tatsächlich nicht überschrittener Betriebsgeschwindigkeit und Verwendung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eine Ausnahme von der Bremserpflicht greift.

5

Ein strafbefreiender oder strafmildernder Rechtsirrtum über einschlägige, in besonderer Weise unübersichtliche Verkehrsvorschriften kann im Einzelfall die Vorwerfbarkeit eines Verstoßes mindern oder ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 27. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Johann █ aus ████, Kreis █████, dort geboren am ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Goß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte brachte mit seinem Lastzuge, bestehend aus Zugmaschine und zwei Anhängern, Grubenholz zur Papierfabrik in Sundern. Auf der Fahrt hielt er eine Geschwindigkeit von 6 bis 7 km/st ein. Als er an der Werkstatt eines Schuhmachermeisters vorbeifuhr, liefen drei Mädchen aus ihr heraus und von rechts hinten an die Fahrzeuge heran. Sie wollten nach Sundern mitfahren. An den Lastzug herangekommen, sprang die 8 Jahre alte Karin █████ auf die viereckige, 1,5 m lange Deichsel zwischen den beiden Anhängern und fuhr, während die beiden anderen Mädchen zurückblieben, auf der Deichsel hin- und herwippend, etwa 100 m weit mit. Dann fiel sie von der Deichsel herunter, wobei nicht geklärt werden konnte, ob sie aus eigenem Entschluß absprang oder keinen genügenden Halt mehr an der Deichsel fand. Sie geriet unter die beiden rechten Räder des zweiten Anhängers und wurde sofort getötet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.

1. Das Landgericht sieht das den Unfall verursachende Verhalten des Angeklagten in dem Unterlassen der Mitnahme eines Bremsers auf dem zweiten Anhänger. Nach § 41 Abs. 9 Satz 6 StVZO müssen Anhänger, deren Bremse weder vom Führer der Zugmaschine bedient werden kann noch selbsttätig wirkt, einen Bremser haben; dessen Sitz muß freie Aussicht auf die Fahrbahn bieten. Der zweitte Anhänger des fraglichen Lastzuges hatte weder eine Auflaufbremse, noch konnte er vom Angeklagten vom Führerstande der Zugmaschine aus gebremst werden. Es mußte also ein Bremser auf dem zweiten Anhänger sein, der im Bedarfsfalle sofort die Bremse bedienen konnte. Dafür war der Angeklagte als Fahrzeugführer verantwortlich (§ 7 Abs. 1 StVO). Seiner Pflicht genügte er nicht, wenn sich der Bremser während der Fahrt auf der Zugmaschine aufhielt.

Die Verletzung der sich aus § 41 Abs. 9 S. 6 StVZO ergebenden Pflicht hat nach der Überzeugung des Tatrichters den Unfall herbeigeführt: Der auf dem Anhänger sitzende Bremser hätte nämlich die vom Lastzug ausgehenden Gefahren abwenden können und müssen. Es wäre ihm sicher gelungen, das Mädchen von seinem Vorhaben, auf den Lastzug aufzuspringen, abzuhalten, sei es durch Zuruf, Drohen mit dem Arm, durch Anruf des Angeklagten, sei es durch Abspringen von seinem Sitz und Zurückweisen des Kindes; notigenfalls hätte er durch Bedienen der Anhängerbremse den Angeklagten auf die drohende Gefahr aufmerksam machen können. So wäre letztlich der Unfall mit Sicherheit vermieden worden. Diese Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß ein Bremser als Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, neben dem Bedienen der Bremsen Gefahren abzuwenden, die anderen Verkehrsteilnehmern durch den Lastzug drohen, hat das Reichsgericht stets angenommen (RGZ 147, 402; 156, 199; JW 1931, 3319; RGSt. 77, 66). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaß.

An welcher Stelle des Anhängers sich der Bremsersitz zu befinden hat, schreibt das Gesetz nicht vor; es bestimmt nur, daß er freie Aussicht auf die Fahrbahn gewähren muß. Wäre nun der Sitz an der Rückwand über dem linken Hinterrad des Anhängers angebracht gewesen, wie dies nach der Behauptung der Revision üblich sein soll, so hätte freilich von diesem Sitz aus der Bremser ein Aufspringen des Kindes auf die Deichsel nicht beobachten können, weil ihm die Sicht nach vorne rechts durch die hohe Ladung des Anhängers verwehrt gewesen wäre. Die Revision übersieht aber, wenn sie auf diesen Umstand hinweist, daß die Kinder von rechts hinten an den Lastzug heranliefen. Der Bremser hätte demnach bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kinder auch dann wahrnehmen, ihre Absichten erkennen und für entsprechende Abwehr sorgen können, wenn sich sein Sitz über dem linken Hinterrad des Anhängers befand. Das Landgericht wird indes, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, in der neuen Verhandlung auf eindeutige Klärung des Unfallherganges auch nach dieser Richtung hin bedacht sein müssen.

2. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung setzt hinsichtlich der inneren Tatseite den Nachweis voraus, daß der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, auf dem zweiten Anhänger einen Bremser mitzuführen, aus mangelnder Sorgfalt nicht nachkam und mit einem Unfall der Art, wie er geschehen ist, als Folge der Abwesenheit des Bremsers auf dem Anhänger rechnen mußte. Nun ist die Vorschrift des § 41 Abs. 9 S. 6 StVZO, wie die Revision zutreffend ausführt, erschaffen worden, um Gefahren wirksam zu begegnen, die entstehen, wenn Anhänger nicht gleichzeitig mit der Zugmaschine gebremst werden. Aus einer solchen Gefahrenlage ist der vorliegende Unfall nicht erwachsen. Da aber ein Bremser, wie ausgeführt wurde, außer seiner urspünglichen Aufgabe, den Anhänger zu bremsen, den Kraftfahrzeugführer auch bei der Abwendung von Gefahren zu unterstützen hat, dient die Erfüllung der Verpflichtung, auf dem Anhänger einen Bremser mitzuführen, letztlich auch der Verhütung von Unfällen, die nicht in dem Fehlen gleichzeitigen Bremsbedienung ihren Ursprung haben. Es ist daher voraussehbar, daß die Vernachlässigung jener Pflicht, also die Abwesenheit eines Bremsers auf dem Anhänger, zu Unfällen dieser Art führen kann. Die Annahme, daß der Angeklagte auch mit dem Unfall, wie er geschehen ist, rechnen mußte, hat aber zur Voraussetzung, daß das Verhalten der Karin █████ für ihn nichts Außergewöhnliches darstellte. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß sich überall Kinder an langsam fahrende Fahrzeuge anhängen, besteht nicht (RGSt. 77, 66). Es genügt daher nicht, wenn der Tatrichter darauf hinweist, es sei eine jedem Verkehrsteilnehmer bekannte, überall verbreitete, im Zeichen der fortschreitenden Technisierung und Motorisierung zunehmende Unsitte, daß sich Kinder an solche Fahrzeuge anhängen oder gar aufspringen; das sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen. Es hätte vielmehr der Darlegung bedurft, daß diese „Unsitte“ in der Umgebung des Unfallortes besteht und wiederholt zu beobachten war, daß aber auch der Angeklagte davon wußte oder doch hätte wissen müssen. In dieser Richtung enthalten die Urteilsgründe nichts.

3. Das angefochtene Urteil kann auch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat, obwohl der Sachverhalt danach drängte, nicht geprüft, ob die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 13 StVZO zur Anwendung zu kommen hat. Danach sind Fahrzeuge hinter Zugmaschinen bei einer tatsächlich entwickelten Geschwindigkeit bis zu 8 km/st von der Vorschrift des Abs. 9 befreit, wenn sie zur Beförderung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden. Sie brauchen nur eine ausreichende, während der Fahrt leicht bedienbare Bremse zu besitzen. Wären diese Voraussetzungen gegeben gewesen, so wäre der Angeklagte nicht verpflichtet gewesen, auf dem zweiten Anhänger einen Bremser mitzuführen. Die seiner Zugmaschine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st spielt keine Rolle. Maßgebend ist allein, daß bei der Fahrt tatsächlich keine höhere Geschwindigkeit als 6 km/st eingehalten wurde. Das drückt das Gesetz durch die Einschaltung des Wortes „Betriebsgeschwindigkeit“ aus (Müller, Straßenverkehrsrecht, § 36 StVZO Anm. 17). Indes lassen die bisherigen Feststellungen eine abschließende Würdigung hinsichtlich der weiteren Voraussetzung der bezeichneten Ausnahmebestimmung noch nicht zu. Es wird zwar ausgeführt, der Angeklagte betreibe eine selbständige Landwirtschaft von 56 Morgen. Ob aber die Anhänger zur Beförderung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet wurden, läßt sich mit dieser Feststellung noch nicht beantworten. Insoweit bedarf es der weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

Kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift nicht vorliegen, so bleibt zu prüfen, ob nicht der Angeklagte irrigerweise davon ausgegangen ist, er sei als Landwirt zur Mitnahme eines Bremsers auf dem zweiten Anhänger nicht verpflichtet. Es genüge, wenn er seinen Sohn auf der Zugmaschine mitführe, damit er gegebenenfalls die Bremse des Anhängers bedienen könne. Zwar muß im allgemeinen ein Kraftfahrzeugführer die bestehenden Verkehrsvorschriften kennen. Das hier in Frage stehende Spezialgebiet (Bremsen eines Fahrzeuges) ist aber durch die vielen Gesetzesänderungen so unübersichtlich geworden, daß ein Rechtsirrtum insoweit im Einzelfalle nicht unbedingt vorwerfbar zu sein braucht.

Die von der Revision geäußerten Bedenken können, soweit sie nicht schon in den vorstehenden Ausführungen berücksichtigt sind, nicht durchdringen. Ihr Einwand, der Unfall wäre nicht vermieden worden, wenn der zweite Anhänger eine automatische Bremse gehabt hätte, versagt; denn in einem solchen Falle stellt sich die Frage nicht, ob der Angeklagte durch Außerachtlassung der sich aus § 41 Abs. 9 S. 6 StVZO ergebenden Pflicht den Tod des Mädchens verursacht hat; dann wäre er zur Mitnahme eines Bremsers gar nicht verpflichtet gewesen. Auch die Bezugnahme auf die im Zivilrecht entwickelte Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang geht fehl (vgl. Esser, Schuldrecht S. 95, 463 ff.). Ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat, hängt davon ab, ob ein pflichtwidriges Verhalten den Tod des Mädchens herbeigeführt hat, und ob der Eintritt dieses Ereignisses als Folge des vorwerfbaren Verhaltens voraussehbar war. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorträgt, die Verletzung der in § 41 Abs. 9 S. 6 StVZO aufgestellten Pflicht sei lediglich nach § 71 StVZO strafbar, reiche aber nicht aus, um für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung ein Unterlassen einem Tun gleichzusetzen. Freilich läßt sich aus Strafbestimmungen, die, wie die §§ 139, 330 StGB, allein das Unterlassen besonders gebotener Handlungen mit Strafe bedrohen, eine allgemeine Rechtspflicht zur Abwendung von Verbrechen noch nicht herleiten (BGHSt 3, 65, 66 ff.). Zu derartigen Vorschriften ist aber § 41 StVZO nicht zu zählen. Er schafft im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs eine echte Rechtspflicht des Kraftfahrzeugführers zum Handeln, deren Verletzung ursächlich für einen tödlichen Erfolg sein kann.

GroßEngelsHille
KrummeDr. Augustin