Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Schuldunfähigkeit und Unterbringung nach §63 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 67/98
Datum
23.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht sprach den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung schuldunfähig frei und ordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB an. Die Revision rügte u.a. Verhandlungsunfähigkeit; der BGH verwirft die Revision. Aus Protokoll und Gutachten ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit, die bloße Psychopharmakabehandlung reichte nicht. Die Unterbringung hält die rechtliche Überprüfung stand: Tatenschwere, chronischer, therapieresistenter Verlauf und Krankheitsuneinsichtigkeit rechtfertigen die Gefährlichkeitsprognose.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht prüft die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Wege des Freibeweises; aus Protokoll und Urteilsgründen müssen konkrete Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit hervorgehen.

2

Die bloße medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka oder die Möglichkeit von Erregungszuständen bei Teilnahme an der Verhandlung begründet für sich genommen keine Verhandlungsunfähigkeit.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass aufgrund einer krankhaften seelischen Störung Schuldunfähigkeit vorliegt und sich aufgrund der Tat und der Gesundheitsprognose eine hinreichende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ergibt.

4

Für die Gefährlichkeitsprognose nach §63 StGB ist eine auf sachverständiger Feststellung beruhende, überzeugende Bewertung des Zustands erforderlich; eine ständige Bedrohung ist nicht erforderlich, es genügt die Wahrscheinlichkeit erheblicher rechtswidriger Taten in belastenden Situationen.

5

Die Anwendung des §20 StGB erfordert eine eindeutige Subsumtion unter eine der alternativen Voraussetzungen; eine gleichzeitige Stützung auf beide Alternativen ist nicht zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 27. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL

4 StR 67/98 vom 23. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Kuckein, Dr. Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. November 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der räuberischen Erpressung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision, die sich trotz des mißverständlichen Antrags, „das angefochtene Urteil mit ersichtlich nicht gegen den den Feststellungen aufzuheben“, Freispruch, sondern nur gegen die Anordnung der Unterbringung richtet (vgl. BGHSt 16, 374), rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Mit ihrem Vorbringen zur fehlenden Verhandlungsfahigkeit des Angeklagten dringt die Revision nicht durch. Ob der Angeklagte verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen (BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Verhandlungsfähigkeit 1). Weder aus dem Protokoll der Hauptverhandlung noch aus den Urteilsgründen ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten. Solche lassen sich auch nicht aus der „psychiatrischen Stellungnahme“ des Gesundheitsamtes der Stadt Magdeburg vom 7. November 1997 (Bl. 155 I d.A.) herleiten. Aus dieser ergibt sich nämlich im wesentlichen nur, daß bei einer Teilnahme an der Verhandlung Erregungszustände und aggressive Verhaltensweisen des Angeklagten nicht auszuschließen seien, nicht aber, daß er allgemein nicht in der Lage sein werde, in der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verstandiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozeßerklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. BGHSt 41, 16). Auch die Revision vermag keine konkreten Tatsachen aufzuzeigen, welche die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen könnten. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte zur fraglichen Zeit medikamentös mit „Psychopharmaka“ behandelt wurde, genügt nicht.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

a) Das Landgericht hat sachverständig beraten ohne Rechtsfehler die Überzeugung erlangt, daß bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung in Form einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit hoher Wahndynamik vorliegt. Zwar hat es im Anschluß hierzu ausgeführt, daß infolge dieser Störung der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und (UA 6) bzw. oder (UA 7) nach dieser Hinsicht zu handeln. Es hat damit weder beachtet, daß die Anwendung des § 20 StGB nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden kann (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3; Gefahrlichkeit 5), noch hat es berücksichtigt, daß die Gefahrlichkeitsprognose nach § 63 StGB eine eindeutige Bewertung des „Zustandes“ des Täters voraussetzt (vgl. BGH aaO). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich hier aber noch entnehmen, daß das Landgericht vom Fehlen der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist; denn es stellt maßgeblich darauf ab, daß dessen Erkrankung „ein hohes Maß an Aggressivität bei emotional belastenden Ereignissen und Situationen“ produziere (UA 6).

b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel noch hinreichend dargetan.

Die nach der zutreffenden rechtlichen Bewertung des Landgerichts von dem Angeklagten im Zustand der Schuldunfahigkeit begangene räuberische Erpressung liegt jedenfalls im mittleren Bereich der Kriminalität und stellt unzweifelhaft eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB dar. Hieran ändert auch nichts, daß die erlangte Geldsumme von 20,- DM verhältnismäßig gering war und die Strafkammer einen zur Erfüllung des Tatbestandes der §§ 253, 255 StGB auch nicht erforderlichen - „konkreten Verletzungsvorsatz“ nicht festgestellt hat.

Die Urteilsgründe belegen ebenfalls, daß von dem Angeklagten auch in Zukunft infolge seines Zustandes weitere gewichtige rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Landgericht hat hierzu im Anschluß an die Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen festgestellt, daß die chronisch verlaufende Erkrankung des Angeklagten ein hohes Maß an Aggressivität bei emotional belastenden Ereignissen und Situationen erzeuge. Sie sei sowohl psychotherapeutisch als auch pharmakotherapeutisch schwer beeinflußbar, wobei erschwerend hinzu komme, daß der Angeklagte krankheitsuneinsichtig sei. Es sei daher zu erwarten, daß er auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, insbesondere daß er in einer ihn emotional belastenden Situation wieder gegenüber anderen Personen aggressiv reagieren werde. Erst durch langfristige therapeutische Maßnahmen könne der chronische Verlauf der Krankheit aufgehalten und dem Angeklagten andere Konfliktlösungsstrategien ermöglicht werden. Damit ist angesichts der vom Landgericht weiterhin zur Person und zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen dessen Gefahrlichkeit für die Allgemeinheit rechtsfehlerfrei dargetan, zumal die Gefahrlichkeitsprognose nach § 63 StGB nicht voraussetzt, daß von dem Angeklagten eine ständige Bedrohung ausgeht (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 6).

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing