Treffer
BGH Urteil

Tateinheit bei gemeinsamer Anstiftung zu Meineid und falscher uneidlicher Aussage – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 679/52
Datum
18.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid und zur falschen uneidlichen Aussage ein. Streitpunkt war, ob die beiden Anstiftungen Tatmehrheit oder Tateinheit bilden. Der BGH berichtigte den Schuldspruch zu Tateinheit, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Begründend stellte das Gericht fest, dass eine einheitliche Anstiftung eine rechtliche Zusammenfassung der Taten rechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine einheitliche Handlung des Anstifters zur Herbeiführung mehrerer gleicher oder verschiedener Taten bei mehreren Angestifteten, liegt Tateinheit der Anstiftungen vor, nicht Tatmehrheit.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; Angriff gegen diese sind nach § 337 StPO nur eingeschränkt möglich.

3

Wenn die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen eine eindeutige rechtliche Bewertung zulassen, kann das Revisionsgericht das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Eine Strafmilderung nach § 157 StGB kommt für den Anstifter nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 27. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzger Bernhard L(__) aus ███████ (Bezirk ██████, dort geboren █████████ 1925),

wegen Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ ████████ der Verhandlung,

Bundesanwalt ███████████████ bei der Verkündung,

Justizsekretär als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Bernhard L(__) wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 27. August 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage verurteilt ist. Das bezeichnete Urteil wird, soweit es den Angeklagten L(__) betrifft, im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Bernhard L(__) ist wegen Anstiftung zum Meineid und wegen einer hiermit in Tatmehrheit zusammentreffenden Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zu insgesamt einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen der Strafkammer haben sich in einem gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder anhängig gewesenen Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung die Arbeiterin Ellen B(__) des Meineids (§ 154 StGB) und die Arbeiterin Emmi ████████████████ der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) bei ihrer Vernehmung als Zeuginnen in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Münster zu Gunsten des Beschwerdeführers schuldig gemacht.

Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass beide Zeuginnen vom Angeklagten Bernhard L(__) zu ihren Straftaten angestiftet worden sind. Der Beschwerdeführer hat sich damit verteidigt, dass er zur Zeit der Prügelei, die den Gegenstand der Vernehmungen bildete, erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden habe und dass deshalb bei ihm eine Erinnerungslücke bestanden habe, als er mit den beiden Zeuginnen über deren bevorstehende Vernehmung sprach. Die Strafkammer hat dieses Verteidigungsvorbringen schon deshalb für widerlegt erachtet, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung in der Lage war, die Vorgänge, die sich unmittelbar vor der Schlägerei in der Wirtschaft ████████████ zugetragen haben, in allen Einzelheiten zu schildern. Die Ausführungen des Tatrichters zu diesem Gesichtspunkt lassen weder einen Rechtsfehler noch einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz erkennen. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 337 StPO).

Zutreffend rügt jedoch der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen hat. Der Tatrichter hat festgestellt: Der Angeklagte hat die beiden Zeuginnen längere Zeit vor der Berufungsverhandlung angesprochen, als sie auf der Straße beieinanderstanden; er hat ihnen gesagt, dass er sie als Zeugen für die Berufungsverhandlung angegeben habe, und sie gebeten, auszusagen, dass er den Kraftfahrer ████ weder geschlagen noch getreten habe; hierbei hat er darauf hingewiesen, dass er wegen seiner Vorstrafen erheblich mehr als sein an der Schlägerei beteiligter Bruder bestraft werden würde, wenn sie nicht so aussagen würden. Dementsprechend ist der Sachverhalt im Urteil auch bei der Wiedergabe der späteren, belastenden Aussagen der beiden Mitangeklagten Ellen B(__) und Emmi ████████████████ dargestellt. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hebt das Landgericht besonders hervor, der Angeklagte habe die beiden Zeuginnen „gemeinsam“ auf der Straße angesprochen, sie über ihre bevorstehende Vernehmung unterrichtet und sie gebeten, vor Gericht auszusagen, dass er den ███ weder geschlagen noch getreten habe; er sei sich hierbei ███████ bewusst gewesen, dass sich die beiden Zeuginnen strafbar machten, wenn sie „gemäß seiner Aufforderung“ aussagten; beide hätten ihm „auf seine Bitte hin“ versprochen, in seinem Sinne auszusagen, und sich alsdann bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht durch entsprechende Bekundungen schuldig gemacht.

Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die beiden Zeuginnen durch eine im natürlichen Sinn einheitliche Handlung zu ihren Straftaten angestiftet hat. Bei einer solchen Gestaltung des Sachverhalts fallen aber dem Angeklagten nicht, wie die Strafkammer angenommen hat, zwei in Tatmehrheit zusammentreffende Anstiftungen zur Last, sondern es hätte, wie die Revision zutreffend geltend macht, Tateinheit zwischen beiden Anstiftungen angenommen werden müssen (RGSt 70, 26 ff. sowie RGSt 70, 334, 344, 349, 386, 390). Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine einwandfreie Grundlage für die abschließende rechtliche Beurteilung der Frage des Zusammentreffens bieten und da nach Lage des Falls auch das Unterbleiben des Hinweises gemäß § 265 StPO dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, ist der Schuldspruch vom Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen, wie aus dem erkennenden Teil des Urteils ersichtlich. Im Strafausspruch ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben; in diesem Umfang ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Strafmilderung gemäß § 157 StGB kommt bei dem Anstifter nach der ständigen Rechtsprechung nicht in Betracht (BGHSt 1, 22, 28 f.). Insoweit ist der Strafkammer beizutreten.

Dass die im § 161 Abs. 1 und 2 StGB vorgesehene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unterblieben ist (BGHSt 1, 156, 158, 241, 245), beschwert den Angeklagten nicht.

KrummeEngelsDr. Augustin
HörchnerHille