Revision gegen Urteil wegen fahrlässiger Tötung – Vermeidbarkeit bei innerorts zulässiger Geschwindigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 678/80
- Datum
- 15.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei fahrlässigen Todesfolgen im Straßenverkehr ist bei der Schuldprüfung zu berücksichtigen, ob die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall vermieden hätte.
Zur Beurteilung der Vermeidbarkeit ist die Erkennbarkeit der Gefahr anhand der Geschwindigkeit des Fußgängers sowie der daraus folgenden zurückzulegenden Strecke und der verfügbaren Reaktions- und Bremszeiten zu würdigen.
Liegen auch bei zugunsten des Beschuldigten angenommenen günstigen Reaktions- und Bremszeiten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, spricht dies gegen eine dem Täter zurechenbare kausale Verursachung des Todesfalls.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 678/80 in der Strafsache gegen ████████, den Arbeiter Jürgen, dort geboren ████████████ 1949, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1981 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. August 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts wäre der Unfall auch vermieden worden, wenn der Angeklagte mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre. Die Kammer hat bei ihren diesbezüglichen Überlegungen (UA S. 8) übersehen, dass bei Fahrgeschwindigkeiten des Jungen bis zu 9 km/h der Angeklagte die Gefahrensituation eher und damit auf eine genügend große Entfernung hätte erkennen können, um das Fahrzeug vor dem Unfallpunkt zum Halten zu bringen. Vom Abbiegen zur Fahrbahn, dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens, bis zum Erreichen der Mittellinie benötigte der Junge bei solchen Geschwindigkeiten mindestens 1,4 sec. Überquerte er die Fahrbahn jedoch schneller, hatte er „die von ihm zurückzulegende Strecke von ca. 4 Metern“ (UA S. 8) durchfahren können, bevor der Angeklagte den Unfallpunkt erreichte. Im Ergebnis gilt dies auch dann, wenn zugunsten des Angeklagten den Berechnungen eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 sec zugrunde gelegt wird.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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