Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen mangelhafter Begründung der Versagung von Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 67/88
Datum
28.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ergänzt den Freispruch einer nicht nachgewiesenen Vergewaltigung und hebt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf. Er beanstandet, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an §56 Abs.2 StGB formuliert und seine Ablehnung der Bewährung auf teils unbewiesene oder ungenau wiedergegebene Umstände stützte. Die Sache geht zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB ist unzulässig, wenn der Tatrichter unzutreffend oder in zu enger Weise die Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände darlegt.

2

Für eine Versagung der Bewährung genügt es nicht, dass der Unrechts- und Schuldgehalt erheblich ist; es können Milderungsgründe von besonderem Gewicht die Aussetzung trotz hoher Strafhöhe rechtfertigen.

3

Eine Entscheidung über die Gewährung der Bewährung muss auf erwiesenen bzw. substantiiert dargelegten Tatsachen beruhen; bloße Vermutungen oder »offensichtlich«-Behauptungen sind unzureichend.

4

Zur Bewertung des Gewichts entlastender Zeugenaussagen hat das Gericht die benannten Zeugen zu bezeichnen und deren belastende oder entlastende Angaben konkret darzustellen; pauschale Verweise auf Zeugenvorbringungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 28. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 67/88

in der Strafsache gegen ████████, geboren am ████, Roland ████ ██ ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 28. Oktober 1987 a) wie folgt ergänzt: „Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt“, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit b) dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine weitere dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegte Tat der Vergewaltigung von Gisela █████ in der Zeit zwischen 1984 und 1986 hat sich nach den Darlegungen der Strafkammer nicht beweisen lassen (UA 11). Den insoweit notwendigen, vom Tatrichter versehentlich nicht ausgesprochenen Freispruch hat der Senat nachgeholt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Festsetzung der Strafe richtet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Strafkammer hat unter anderem ausgeführt, im Fall Braune – in dem die Strafe dem § 178 Abs. 1 StGB entnommen worden ist – sei „kein Ausnahmesachverhalt gegeben, der die Tat als minderschwer gelten lässt“. Diese Erwägung ist rechtlich bedenklich, weil ihr entnommen werden kann, dass der Tatrichter zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere m. Nachw.). Dass sol-

che Milderungsgründe den Taten des Angeklagten Ausnahmecharakter verleihen und diese sämtlich als minderschwere Fälle anzusehen sind, wird nicht gefordert.

Davon abgesehen ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 2) ihre Überzeugung, die verhängte Freiheitsstrafe müsse vollstreckt werden, auch auf Umstände gestützt hat, die nicht bewiesen sind. Es hat berücksichtigt, dass der Angeklagte „eine Vielzahl von Zeugen“ „aufgeboten“ habe, um die Tatopfer als Frauen von zweifelhaftem Ruf darzustellen (UA 18). Schon diese Erwägung ist bedenklich, weil der Tatrichter die Zeugen, deren Aussagen er in diesem Zusammenhang wertet, nicht genannt und insbesondere die Art der Belastungen der Tatopfer im Einzelnen nicht wiedergegeben hat. Der Wiedergabe der Bekundungen der vom Angeklagten benannten Zeugen im Rahmen der Beweiswürdigung (UA 12, 13, 14) kann nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass die Behauptungen des Angeklagten sämtlich im hohen Maße ehrverletzend und aus der Luft gegriffen waren, wovon die Strafkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB ausgeht. Rechtlicher Prüfung hält aber insbesondere die weitere Erwägung des Landgerichts nicht stand, der Angeklagte habe von ihm abhängige Zeugen offensichtlich zu Falschaussagen verleiten wollen. Die Einfügung des Wortes „offensichtlich“ lässt besorgen, dass das Landgericht sich dabei von Umständen hat leiten lassen, die bloße Vermutungen darstellen.

Die neu entscheidende Strafkammer wird deshalb die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu prüfen haben. Sie wird bei dieser Prüfung auch § 56 Abs. 3 StGB zu erwägen haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 1).

LaufhütteSalgerMeyer-Goßner
JahnkeBrüning