Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Einzelstrafausspruchs bei Tatmehrheit und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 67/82
Datum
04.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein, das ihn u. a. wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl verurteilte. Der BGH hebt den Einzelstrafausspruch im Fall II 3 auf und verweist zur Neufestsetzung von Einzelstrafen zurück, weil Tatmehrheit vorliegt, ließ die Revision im Übrigen jedoch verworfen. Die Gesamtstrafe bleibt bestehen, da eine andere Gesamtstrafbildung ausgeschlossen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen von Tatmehrheit hat das Gericht für jede Tat eine gesonderte Einzelstrafe festzusetzen.

2

Ist im Urteil für mehrere strafbare Handlungen nur eine Einzelstrafe gebildet worden, führt dies zur Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs und zur Rückverweisung an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Einzelstrafen.

3

Die Bildung oder Bestätigung einer Gesamtstrafe kann trotz Aufhebung einzelner Einzelstrafen bestehen bleiben, wenn ausgeschlossen ist, dass bei korrekter Festsetzung der Einzelstrafen eine andere Gesamtstrafe gebildet worden wäre.

4

Bleibt die Revision im Übrigen ohne Erfolg, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 67/82

in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ████ aus ███, geboren am ███ 1942 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. September 1981 im Einzelstrafausspruch im Falle II 3 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen, Beihilfe zum Diebstahl, Beihilfe zum versuchten Diebstahl und Verstoßes gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr und sechs Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II 3 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Diebstahl und Hehlerei), bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Mit Ausnahme des genannten Einzelstrafausspruchs hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 11. Februar 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Im Falle II 3 der Urteilsgründe geht das Landgericht – rechtsfehlerfrei – davon aus, dass die Beihilfe zum Diebstahl und die Hehlerei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (UA 19/20). Gleichwohl hat es für diesen Fall nur eine einzige Einzelstrafe festgesetzt (UA 25). Das ist fehlerhaft. Das Landgericht hätte für jede dieser Taten auf eine gesonderte Einzelstrafe erkennen müssen. Das Urteil muss deshalb insoweit aufgehoben und die Sache zur Festsetzung von Einzelstrafen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es in dem genannten Fall auf zwei Einzelstrafen erkannt hätte, eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.

4. Da der Angeklagte mit seiner Revision sonach im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, treffen ihn die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Hirxthal Knoblich Rus:

Engelhardt
Goydke