Revision teilweise stattgegeben: Verdrängung des §178 StGB durch (versuchte) Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 677/89
- Datum
- 16.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich, dass bestimmte Handlungen typische Vorbereitungshandlungen für die von vornherein beabsichtigte gewaltsame Vollziehung des Beischlafs sind, verdrängen die spezialgesetzlichen Tatbestände der Vergewaltigung bzw. der versuchten Vergewaltigung den allgemeinen Tatbestand des § 178 StGB.
Bei der Revision kann eine Sachrüge nach § 349 Abs. 4 StPO zur Änderung des Schuldspruchs führen, auch wenn die Revision im Übrigen unbegründet ist.
Die Änderung des Schuldspruchs wegen Konkurrenzverhältnissen erfordert nicht zwingend die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, wenn der Unrechtsgehalt der nunmehr verbleibenden Verurteilung den bisherigen Umfang der schuldhaften Taten erfasst.
Tateinheitliche oder konkurrierende Bewertungen sind danach zu überprüfen, ob der spezialisierte Tatbestand den allgemeinen Tatbestand in der rechtserheblichen Hinsicht verdrängt.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 1. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 677/89 in der Strafsache gegen Helmut S █████ aus ████, geboren █████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. September 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat außerdem seine Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte bei den drei Taten, die den Gegenstand der Verurteilung bilden, jeweils die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 178 StGB erfüllt hat. Die Handlungen gegen Gabriele █████████ und gegen Ilona ███ sind aber insoweit als typische Vorbereitungshandlungen für die vom Angeklagten jeweils von vornherein beabsichtigte gewaltsame Vollziehung des Beischlafs zu bewerten.
In diesen Fällen wird § 178 StGB deshalb durch die Vorschriften über Vergewaltigung (Fall Gabriele █████████) und versuchte Vergewaltigung (Fall Ilona █████) verdrängt (BGHSt 33, 142, 146 f.; BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1 und 2). Dem hat die Strafkammer im Schuldspruch – der aber insoweit von den Gründen des Urteils abweicht (UA 25, 27) – nur im Fall Gabriele █████████, nicht aber im Fall Ilona ███ Rechnung getragen.
Deshalb war der Schuldspruch insoweit zu ändern. Dies führt nicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil der Unrechtsgehalt der Taten unverändert durch den bestehenbleibenden Schuldspruch erfasst wird (vgl. BGHSt 33, 141, 147).
| Salger | Goydke | Steindorf | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |