Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch in Vergewaltigungsanklage bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 676/98
Datum
11.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Landgerichts Halle wegen Vergewaltigung; der BGH verwirft die Revision. Das Urteil enthalte hinreichende Urteilsgründe mit Anklagevorwurf, Feststellungen und wesentlicher Beweiswürdigung. Aus den Feststellungen ergab sich ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr nach anfänglichem Widerstand, es fehlte der Nachweis eines Nötigungsvorsatzes. Auch nachträgliche Empfindungen des Opfers rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte keine Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freisprechendes Urteil muss die Anklagevorwürfe, die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen, die wesentlichen Beweisergebnisse und die rechtlichen Erwägungen so darlegen, dass das Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung vornehmen kann.

2

Für eine Verurteilung wegen Nötigung ist der Nachweis erforderlich, dass der Täter mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat; äußere Handlungen begründen diesen Vorsatz nicht ohne weitere Feststellungen.

3

Die bloße Möglichkeit, dass eine Beschuldigte den Vollzug im Nachhinein als erzwungen empfunden hat, begründet keine Verurteilung, wenn die Beweiswürdigung keine bewusste Wahrnehmung des inneren Widerstands durch den Täter belegt.

4

Unvollständige Ausführungen zu einem Glaubwürdigkeitsgutachten führen nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Freispruchs, sofern die Gesamtwürdigung der Beweise und die getroffenen Feststellungen eine nachvollziehbare Entscheidung ermöglichen.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 12. Mai 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

4 StR 676/98 vom 11. März 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen des Verdachts der Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,

als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Mai 1998 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin Doreen H. freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

Ein freisprechendes Urteil muss aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten, dass dem Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe eine rechtliche Überprüfung der Entscheidung möglich ist (BGHSt 37, 21, 22). Erforderlich sind dazu eine knappe Mitteilung des Anklagevorwurfs, der vom Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen und der wesentlichen Beweisergebnisse sowie der rechtlichen Erwägungen für den Freispruch (vgl. Engelhardt in KK/StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 41; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 33, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerecht:

Das Landgericht hat insbesondere in ausreichendem Maße mitgeteilt, was Doreen H. zu dem gegen den Angeklagten (der sich zur Sache nicht eingelassen hat) erhobenen Tatvorwurf in der Hauptverhandlung ausgesagt hat; Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung unvollständig sein könnte, sind entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich. Es hat deren als glaubhaft erachteten Bekundungen seinen Feststellungen zugrunde gelegt (UA 7):

Danach unterhielt der Angeklagte im Jahre 1996 mit dem damals 15 Jahre alten Mädchen ein Liebesverhältnis, wobei es in beiderseitigem Einverständnis zum Austausch intimer Zärtlichkeiten sowie zum Geschlechtsverkehr kam. Auch am Abend des 9. Oktober 1996 führte der Angeklagte mit Doreen H., die ihn während der Abwesenheit seiner Lebensgefährtin in seiner Wohnung besucht hatte, den Geschlechtsverkehr durch. An diesem Tage verweigerte das Mädchen ihm dies zwar zunächst, wie sie es auch bei früheren Intimkontakten bisweilen getan hatte, und gab ihre ablehnende Haltung erst auf, nachdem „der Angeklagte dann irgendwann die Hand wie zum Schlagen“ (UA 5) erhoben hatte. Das Landgericht hat aber weder feststellen können, was der Angeklagte, der Doreen H. während ihrer Beziehung nie geschlagen hatte, mit der Handbewegung bezweckte, noch dass ihm bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs „die ablehnende Haltung des Mädchens bewusst war und [er] den zunächst noch vorhandenen inneren Widerstand erkannte“ (UA 6). Gegen letzteres spricht auch die erst im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebene Bekundung des Mädchens in der Hauptverhandlung, wonach „sie sich zwar zunächst gegen einen Geschlechtsverkehr verbal gesträubt habe, dann aber schließlich nachgegeben habe und ihre Beine sogar freiwillig auseinander gemacht habe“ (UA 8).

Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht den Anklagevorwurf ohne Rechtsfehler nicht für erwiesen erachtet; es hat dabei entgegen der Ansicht der Revisionsführerin keine übertriebenen Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt.

Ebenso ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter eine Nötigung mangels entsprechenden Vorsatzes des Angeklagten nicht für erwiesen erachtet hat. Das äußere Tatgeschehen zwingt nicht zu dem Schluss, dass der Angeklagte das Mädchen durch das Heben der Hand zum Geschlechtsverkehr nötigen wollte.

Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung zur Frage der Glaubwürdigkeit Doreen H.s gehörten Sachverständigen zusätzlich erwogen hat, das Mädchen könne den Geschlechtsverkehr erst im Nachhinein innerlich abgelehnt und als erzwungen empfunden haben, können daraus keine dem Angeklagten nachteiligen Folgerungen gezogen werden. Deswegen kommt es auf die von der Revision beanstandeten unvollständigen Urteilsausführungen hinsichtlich des Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht an.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović