Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versäumter Begründungsfrist verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 676/84
Datum
20.11.1984
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Entscheidung nach § 346 Abs.2 StPO und Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis zur Revisionsbegründung. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs.1 StPO eingebracht wurde. Eine Wiedereinsetzung ist unzulässig, da die versäumte Handlung trotz Hinweis nicht nachgeholt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs.1 StPO in der gesetzlich geforderten Form vorgebracht werden.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs.2 StPO bleibt erfolglos, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision nicht vorliegen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs.2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt wird; bleibt dies trotz ausdrücklichen Hinweises unter, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.

4

Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags genügen nicht bloße, unsubstantiierte Behauptungen über das Verhalten des Verteidigers; entscheidend ist das Nachholen der versäumten Handlung und die Substantiierung der Entschuldigung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 15. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 676/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Olaf ██ aus St. [REDACTED], geboren am ██ 1954 in [REDACTED], zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt [REDACTED] wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 1984

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. März 1984 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Diebstahls in jeweils drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat sie durch Beschluss vom 6. Juni 1984 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen den Verwerfungsbeschluss hat der Angeklagte „Einspruch erhoben“ und ausgeführt, sein Verteidiger habe ohne sein Wissen „auf einen Revisionsantrag verzichtet, bzw. nicht für nötig gehalten“, ihn „in der JVA zu besuchen, um weiterhin (seine) Interessen zu vertreten“.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos.

Zu Recht hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 26. April 1984 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesem Tage laufenden Monatsfrist sind die Revisionsanträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden (§ 345 Abs. 1 StPO). Ob durch das erst am 12. Juni 1984 bei Gericht eingegangene Schreiben des Verteidigers die Revision überhaupt noch wirksam zurückgenommen werden konnte, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Sollte der Angeklagte mit seinem „Einspruch“ außerdem die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt haben, so wäre dieses Begehren unzulässig, da er trotz des schriftlichen Hinweises des Landgerichts die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 StPO).

SalgerRußMeyer-Goßner
HürxthalJahnke