BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 67/62
- Datum
- 06.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter genügt § 267 Abs. 1 StPO, wenn er die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilt, in denen er die gesetzlichen Merkmale der Tat findet; eine detaillierte Wiedergabe der Beweisaufnahme oder einzelner Zeugenaussagen ist nicht erforderlich.
Eine revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob die Schlussfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen; eine Prüfung auf „Zwingendheit“ oder volle Überzeugungskraft findet nicht statt.
Eine Verfahrensrüge, die in Wahrheit die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist unzulässig, wenn sie lediglich eine eigene Würdigung der Beweismittel an die Stelle der tatrichterlichen setzt.
Ein Glaubwürdigkeitsgutachten drängt sich dem Tatgericht nicht schon deshalb auf, weil das Opfer minderjährig ist; erforderlich sind konkrete Umstände, die erhebliche Zweifel an Aussagefähigkeit oder Glaubhaftigkeit begründen.
Ein früheres polizeiliches Geständnis darf verwertet werden, wenn es im Rahmen der freien Beweiswürdigung als glaubhaft angesehen wird; ein späterer Widerruf zwingt nicht zur Aberkennung seiner Beweiskraft.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Apotheker Georg Konrad KC aus █████, geboren am ███ 1924 in █, wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. November 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet:
Am 6. Mai 1959 erklärte der Angeklagte der seit Anfang April bei ihm als Apothekenhelferin beschäftigten siebzehnjährigen Ute SC, sie sei wegen mangelhafter Arbeitsleistung fristlos entlassen. Ute betrachtete die Kündigung als unberechtigt und flehte den Angeklagten an, sie weiter zu beschäftigen. Eine andere Apothekenhelferin unterstützte ihre Bitten. Der Angeklagte ließ sich aber nicht erweichen. Er erklärte sich lediglich bereit, die Angelegenheit nach Dienstschluß mit Ute zu besprechen.
Bei dieser Rücksprache gab er Ute zu verstehen, er werde die Kündigung rückgängig machen, wenn sie ein Liebesverhältnis mit ihm einginge. Das lehnte sie entschieden ab, versuchte aber, ihre Weiterbeschäftigung durch weiteres Bitten zu erreichen. Der Angeklagte suchte nun mit Gewalt zu seinem Ziel zu kommen. Er wollte Ute küssen und umarmen, wogegen sie sich wehrte.
Trotzdem setzte er, da er inzwischen in erhebliche geschlechtliche Erregung geraten war, seine Annäherungsversuche gegen den Widerstand des Mädchens fort. Dabei gelang es ihm, obwohl Ute ihn mit den Nägeln im Gesicht kratzte, sie über der Kleidung an die Brust zu fassen und unter ihren Rock zu greifen; er versuchte diesen hochzustreifen, was infolge ihres Sträubens mißlang. Um ihren Widerstand zu brechen, biß er sie in die Schläfe. Auf ihren Hinweis, daß er sich strafbar mache, sagte er, ihm könne nichts passieren, weil er ein „Alibi“ habe. Dabei zeigte er ihr zwei Kinokarten mit dem Bemerkung, mit deren Hilfe könne er jederzeit beweisen, daß er im Kino gewesen sei. Schließlich ließ er von Ute ab, weil er einsehen mußte, daß er bei ihr nicht zum Ziele kommen werde. Er verließ darauf gegen 22 Uhr mit ihr zusammen die Apotheke, wobei es „vor der Apotheke noch zu einem kleinen Gezerre kam“, weil Ute sich nicht von dem Angeklagten begleiten lassen wollte. Dieser hielt sie am Mantel fest und zwang sie, mit ihm bis zum Hauptbahnhof zu gehen. Als sie von dort aus ihren Bruder anrufen wollte, hinderte er sie daran.
Ute berichtete ihrem Vater am nächsten Tage über den Vorfall. Der Vater stellte den Angeklagten daraufhin zur Rede. Dieser stritt zunächst alles ab und behauptete, Ute habe die Apotheke mit den anderen Angestellten pünktlich verlassen, er selbst sei im Kino gewesen. Als der Vater Utes ihn auf die Schrammen in seinem Gesicht hinwies, gab er schließlich seine Annäherungsversuche zu. Er erklärte sich auch bereit, Ute bis Ende Juni weiter Gehalt zu zahlen, während der Vater versprach, keine Anzeige zu erstatten.
II. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision greifen nicht durch.
1. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt worden. Zu Unrecht meint die Verteidigung, das Landgericht müsse im Urteil „eine genaue Darstellung dessen geben, was sich in der Hauptverhandlung ereignet habe, um dem Revisionsgericht eine wirkliche Nachprüfung zu ermöglichen“. Es müsse sich auch mit den Zeugenaussagen eingehend auseinandersetzen und sie „notfalls wörtlich unter Darlegung ihres zeitlichen Ablaufs in der Hauptverhandlung wiedergeben“.
Der Tatrichter ist gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nur verpflichtet, die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Andere Tatsachen, aus denen der Beweis gefolgert wird, und sonstige Ergebnisse der Beweisaufnahme braucht er in das Urteil nicht aufzunehmen, und auch den Inhalt der Zeugenaussagen nicht im einzelnen mitzuteilen. Bei Widersprüchen im Beweisergebnis kann er sich nach freiem Ermessen für eine der verschiedenen Möglichkeiten, auch für die weniger nahe liegende, entscheiden, sofern er nur alle möglichen Folgerungen bei seinen Überlegungen berücksichtigt. Eine „wirkliche Nachprüfung“ der Beweiswürdigung vorzunehmen, ist das Revisionsgericht entgegen der Meinung des Verteidigers nicht befugt. Soweit der Tatrichter seine Beweisgründe im Urteil selbst mitteilt, hat es lediglich zu prüfen, ob die Schlußfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen. Ob sie „zwingend“ oder wenigstens „überzeugend“ sind, ist entgegen der Auffassung der Revision im Revisionsrechtszug nicht zu untersuchen (vgl. u.a. Hartung, Revisibilität der Beweiswürdigung, SJZ 1948, 579 ff.).
Das von dem Verteidiger in der Revisionsverhandlung angeführte Urteil des Reichsgerichts (RGSt 71, 25) enthält keine abweichenden Grundsätze über den notwendigen Inhalt des tatrichterlichen Urteils.
Der Senat kann hiernach die von dem Beschwerdeführer behaupteten, sich nicht aus dem Urteil ergebenden Umstände bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Urteilsdarlegungen nicht berücksichtigen.
2. Soweit sich die Revision gegen die Urteilsausführungen zu den Aussagen der Zeugen PC und LC richtet, greift sie die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.
Der Tatrichter hat diese Bekundungen mit Recht besonders vorsichtig gewürdigt, weil die Zeugen den Fall (gemeint ist das „Gezerre“ vor der Apotheke) im Anschluß an die Begebenheit mehrfach mit dem Angeklagten besprochen haben. Die Strafkammer war entgegen der Meinung der Revision verfahrensrechtlich nicht gehindert, diese Aussagen schon deshalb auszuscheiden, weil die Zeugen „wie es naheliege, möglicherweise ihnen selbst unbewußt durch die Darstellung des Angeklagten bei diesen Gesprächen beeinflußt worden sein könnten“. Ebenso konnte sie ohne Rechtsverstoß den Beweiswert der Aussage des Zeugen LC auch deshalb geringer einschätzen, weil LC den Angeklagten auch nach dem Tattage häufiger als Kellner bedient und dafür Trinkgelder von ihm erhalten habe, so daß er sich möglicherweise für verpflichtet gehalten habe, im Sinne des Angeklagten auszusagen.
3. Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet.
Das Landgericht brauchte sich die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, Ute ████ durch einen Jugendpsychologen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen. Ute hat ihre Aussage den Urteilsfeststellungen zufolge sehr bestimmt und sachlich gemacht und ließ keine feindlichen Gefühle gegen den Angeklagten erkennen. Nach ihrer ganzen Persönlichkeit machte sie auf die Strafkammer einen äußerst glaubwürdigen Eindruck (UA 12). Als Zeichen der sachlichen Einstellung Utes konnte die Strafkammer auch verwerten, daß sie keine Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete. Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht denkgesetzlich unmöglich. Auf ein Schuldgefühl der Zeugin brauchte der Tatrichter aus diesem Umstand um so weniger zu schließen, als der Angeklagte selbst ihrem Vater gleich nach der Tat zugegeben hatte, eine Annäherung bei Ute versucht zu haben, und sich gegen das Versprechen, keine Anzeige zu erstatten, bereit fand, trotz der fristlosen Entlassung Utes ihr Gehalt noch bis Ende Juni 1959, also mehr als sieben Wochen, weiterzuzahlen. Zudem hat das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht allein auf die Aussage der verletzten Zeugin gestützt, sondern mit Nachdruck auch auf das glaubhafte Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (vom 10. Februar 1960), das er in der Hauptverhandlung mit einer eindeutig widerlegten Begründung widerrufen hat.
Nach alledem brauchten sich der Strafkammer keine „krassen Zweifel“ wie die Revision meint an der Glaubwürdigkeit Utes aufzudrängen. Zur Einholung eines psychologischen Gutachtens brauchte sich der Tatrichter auch nicht durch die Bekundungen der Zeugen PC und LC über den angeblich von ihnen beobachteten Vorgang beim Verlassen der Apotheke veranlaßt zu sehen, die das Urteil mit rechtlich einwandfreier Begründung als nicht beweiskräftig bezeichnet.
Die von Ute bekundete Tatsache, daß ihr der Angeklagte bei Beginn der Unterredung „aus einem Spaltglas Cognac angeboten“ habe, den sie auch ausgetrunken habe, nötigte den Tatrichter ebenfalls nicht dazu, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die Zeugin sich damals noch in einem Zustand befand, der sie befähigte, klare Beobachtungen zu machen und diese in ihrer Erinnerung festzuhalten.
III. Sachlich-rechtliche Mängel des Urteils sind gleichfalls nicht ersichtlich.
1. Die Urteilsdarlegungen enthalten keinen unlesbaren Widerspruch. Das Landgericht hat der Zeugin Ute geglaubt, daß sie beim Verlassen der Apotheke unbedingt allein nach Hause gehen, der Angeklagte das aber nicht zulassen wollte und sie am Mantel festhielt, und daß es aus diesem Grunde vor der Apotheke zu einem kleinen „Gezerre“ kam und der Angeklagte Ute schließlich zwang, mit ihm bis zum Hauptbahnhof zu gehen. Damit steht die an anderer Stelle mitgeteilte Bekundung Utes, sie habe die Apotheke nach der Tat „freiwillig, ja geradezu fluchtartig verlassen“, nicht in Widerspruch. Denn das schließt nicht aus, daß Ute, als sie den Apothekenausgang erreicht hatte, sich sträubte weiterzugehen und an der Tür festklammerte, weil der Angeklagte ihr seine Begleitung aufdrängen wollte. Diesen Vorgang legt die Strafkammer mithin rechtsbedenkenfrei so aus, daß Ute nicht etwa zur Apotheke zurückdrängte, sondern in Wirklichkeit nur von dem Angeklagten wegstrebte (UA 13). Mit dieser Auslegung verträgt sich daher auch die Aussage der Zeugin PC, die gesehen haben will, wie der Angeklagte Ute mit Gewalt aus der Apotheke zog, während Ute sich am Türrahmen festklammerte. Die angeblich vom Zeugen LC gehörten Worte: „Nun machen Sie aber endlich, daß Sie nach Hause kommen“, sind ebenfalls damit zu vereinbaren.
2. Die Verwertung des polizeilichen Geständnisses des Angeklagten vom 10. Februar 1960 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das angeblich in der Hauptverhandlung wiederholte, dann aber ebenfalls widerrufene Geständnis ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Nichtbeachtung eines vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses verpflichtete den Tatrichter auch keineswegs dazu, dem fast zwei Jahre früher in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll niedergelegten Geständnis die Beweiskraft zu versagen.
3. Daß der Angeklagte in anderen Fällen ausweislich der Urteilsgründe nicht zu Gewalttätigkeiten gegenüber den ihn bedienenden Apothekenhelferinnen übergegangen ist, wie die Revision geltend macht, ist für die Würdigung im vorliegenden Fall, in dem das Opfer nicht willfährig war, bedeutungslos. Das Landgericht brauchte diesen Umstand also im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zugunsten des Angeklagten zu verwerten.
4. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, die Strafkammer habe strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte das Abhängigkeitsverhältnis, in dem Ute ████ zu ihm als Arbeitgeber stand, rücksichtslos ausgenutzt habe, obwohl er dieses Verhältnis doch gerade gekündigt habe. Die Revision verkennt den Sinn dieser Zumessungserwägung. Die Strafkammer meint hier offensichtlich nicht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, sondern sie weist nur auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der Verletzten hin, der es gerade darum ging, ihre Arbeit in der Apotheke des Angeklagten nicht zu verlieren.
Im übrigen ist das Vorbringen der Revision offensichtlich unbegründet.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Börtzler | |||
| Martin | Flitner |