Treffer
BGH Urteil

BGH: Mittäterschaft bei Körperverletzung mit Todesfolge trotz fehlendem Messergebrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 67/61
Datum
14.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge ein. Streitpunkt war u.a., ob er nur Gehilfe war, ob die gefährliche Körperverletzung „mittels Messer“ auch ohne Kenntnis der Messereigenschaften erfüllt ist und ob die Todesfolge für ihn vorhersehbar war. Der BGH bejahte Mittäterschaft wegen gemeinsamen Befreiungsplans und eines tatfördernden Beitrags durch Ablenkung eines Gegners sowie Billigung des Messereinsatzes. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; eine Notwehrlage wurde unter Hinweis auf § 127 StPO verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte die Tat als eigene will und durch einen tatfördernden Beitrag das Tatgeschehen mitprägt; der bloße Umstand, dass er das Tatmittel nicht selbst einsetzt, schließt Mittäterschaft nicht aus.

2

Ein stillschweigendes Einverständnis über den Einsatz eines gefährlichen Tatmittels kann aus einem gemeinsamen Tatplan und der Billigung des Vorgehens des Tatgenossen nach den Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden.

3

Für den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels eines Messers ist es nicht erforderlich, dass der Mittäter die besondere Beschaffenheit des vom Tatgenossen verwendeten Messers kennt; jedes zum Schneiden und Stechen geeignete Messer genügt.

4

Bei gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung kann dem Mittäter die Todesfolge als fahrlässig zugerechnet werden, wenn er nach der Lage und Lebenserfahrung mit wahllos geführten Messerstichen und der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnen musste.

5

Eine strafschärfende Bewertung der konkreten Tatausführung ist zulässig, wenn sie im Vergleich zu typischen Fällen des Tatbestands eine überdurchschnittliche Lebensgefahr begründet und nicht lediglich Tatbestandsmerkmale doppelt verwertet.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bochum, 25. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Bergmann █████ ni ██ aus █████, geboren am ███, ████ zur ████ in ██████████████████ — — ██ wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 25. Oktober 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 2. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte und der in dieser Sache rechtskräftig verurteilte Bergmann ████████ waren Freunde. Sie wohnten zusammen in einem Zimmer des Bergmann ███████ ██ Bochum ██ und haben schon wiederholt gemeinschaftlich Kraftfahrzeugdiebstähle verübt oder zu begehen versucht. Als sie am ██████ 1960 ausgehen wollten, um Gaststätten aufzusuchen, ließ sich ███ von Sch███ dessen Taschenmesser geben, das sie früher bei den Kraftfahrzeugdiebstählen zum Öffnen der Wagentüren benutzt hatten. Außerdem steckte er sein eigenes Fahrtenmesser mit einer 11,5 cm langen und höchstens 22 mm breiten Klinge zu sich. Nachdem sie sich eine Zeitlang getrennt hatten, fuhren sie mit dem Opel-Personenwagen des Steigers ██████, der den Wunsch ██████████, ihm das Fahrzeug zu leihen, abgelehnt hatte, ohne dessen Wissen nach Bochum. Unterwegs hatte ████, der den Wagen steuerte, das Mißgeschick, den Ganghebel auszukugeln. Während Sch███ sich bemühte, den Schaden zu beheben, hielt auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Volkswagen an, der mit vier jungen Männern besetzt war, nämlich dem Fahrer des Wagens, namens R█████, ferner █████ Walter und dessen Vetter Claus ████. ███ war ein Neffe des Steigers █████████. Er erkannte den Opelwagen seines Onkels, stellte fest, daß zwei fremde Männer in ihm saßen, und äußerte zu seinen Begleitern, daß das Diebe sein müßten. Daraufhin gingen alle vier zu dem Opelwagen hinüber. Auf ████████ Frage, wie er in den Besitz des Fahrzeugs gekommen sei, antwortete Sch███, der Wagen sei geliehen. Als Rosenthal das bezweifelte, mischte sich Bal ein und äußerte sinngemäß: „Haut ab, sonst gibt’s was!“ Darauf gaben die Insassen des Volkswagens den Nutzern des Opelwagens zu verstehen, daß sie sie bis zur Aufnahme polizeilicher Feststellungen an der Weiterfahrt und am Entkommen hindern würden. Jetzt erkannte auch Sch███, der bis dahin geglaubt hatte, ████ habe das Fahrzeug von L███ geliehen, den wahren Sachverhalt.

Nunmehr entschlossen sich die beiden Freunde, „sich entweder durch Vertreibung ihrer vier Gegner oder durch eigene Flucht gemeinschaftlich zu befreien“.

███ gab Sch███ auf dessen Verlangen das von ihm entliehene Taschenmesser zurück. Sodann öffnete er die rechte Wagentür, sprang auf den angrenzenden Bürgersteig und schlug mit der Faust auf ███████████ ein, der dort stand. Während beide sich gegenseitig schlugen, stieg auch Sch███, der den Vorgang beobachtet hatte, mit dem aufgeklappten Taschenmesser in der Hand aus. Inzwischen ging W██████ zu den Streitenden zur anderen Wagenseite hinüber, um seinen Vetter zu helfen. Ihm trat Bal███ mit dem Fahrtenmesser entgegen und versetzte ihm einen Stich in die Hüfte. Auf den Ruf des Verletzten: „Das Schwein hat ein Messer, er hat mich gestochen, holt die Polizei hinzu!“ entfernte sich ████, um polizeiliche Hilfe anzufordern.

Während nun ███ und ██ mit ███ weiter in ein Handgemenge verwickelt waren, wollte ihnen ███, der bis dahin mit Sch███ auf der anderen Wagenseite untätig gestanden hatte, zu Hilfe kommen. Um ihn daran zu hindern, schlug Sch███, „der den Zuruf des ████ wegen des Messers in der Hand von ████ gehört hatte“, mit der Faust auf ihn ein. ███ warf ihn aber durch einen Gegenschlag zu Boden und kniete sich über ihn. Jetzt griff █████ ein und versetzte R██████ einen Fußtritt gegen den Kopf. Dabei gewahrte er sein Fahrtenmesser, das ihm entfallen war, hob es vom Boden auf und stach mindestens fünfmal auf ██ ein. Dann wandte er sich wiederum gegen ██████. Auf dessen Hilferuf lief ██ herbei, der sich inzwischen von ██████ befreit hatte. Nunmehr ließ Bal von W██████ ab und lief mit ███████ davon.

R██████ war infolge der Stichverletzungen ohnmächtig zu Boden gefallen und starb kurz darauf an ihren Folgen. Bei ██████ und ███ wurde ein Blutalkoholgehalt von etwa 1,7 bis 1,8 ‰ zur Tatzeit festgestellt.

Das Schwurgericht hat beide wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, und zwar Bal██ zu fünf Jahren Zuchthaus, ██████ unter Einbeziehung einer durch Urteil des Jugendschöffengerichts in Bochum vom 2. August 1960 gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von fünf Monaten zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis.

Hiergegen hat nur der Angeklagte Sch███ Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, aus dem Urteil ergebe sich nicht, ob ███████ mit Täter- oder Gehilfenwillen an der gefährlichen Körperverletzung teilgenommen hat.

a) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß beide Angeklagten, nachdem ihre Gegner ihren Willen, sie festzuhalten, zu erkennen gegeben hatten, sich entschlossen haben, sich gemeinschaftlich zu befreien (UA 7). Sch███ hat auch eine Schlagerei erwartet und selbst geglaubt, daß der Befreiungsplan nicht ohne Gewaltanwendung durchführbar sei. Dafür ließ er sich sein Taschenmesser von ███████████ zurückgeben (UA 9). Er stand selbst dann noch zu dem gemeinsamen Befreiungsplan, als er durch den Warnruf des von █████████ mit dem Messer angegriffenen W██████ erfahren hatte, daß ████ dieses Vorhaben „unter Einsatz eines Messers durchzuführen am Werke war“. „Um seinen Freund dabei zu entlasten und um selbst durchzukommen, ging er nunmehr dazu über, seinen Teil im gemeinsamen Interesse beizutragen, indem er von den beidseitigen Gegnern ‚den Zeugen R█████ auf sich nahm‘“ (UA 12).

Aus diesen Darlegungen ist als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen, daß Sch███ nicht bloß die Tat seines Freundes als fremde unterstützte, sondern sie als eigene wollte, weil er selbst ein Interesse daran hatte, der Festnahme zu entgehen. Dazu hatte er nach den Urteilsfeststellungen allen Anlaß, weil ihm soeben klar geworden war, daß er am Steuer eines fremden, unbefugt benutzten Kraftfahrzeugs betroffen worden war (UA 7), und weil er keinen Führerschein besaß. Der von ihm geleistete Tatbeitrag bestand nach der Überzeugung des Tatrichters außer in der seelischen Unterstützung seines Tatgenossen darin, daß er einen der gemeinschaftlichen Gegner von seinem Freund ablenkte und „auf sich nahm“, damit ███████████ der Übermacht nicht erlag. Das alles beweist, daß Sch███ auch einen wesentlichen Einfluß auf das äußere Tatgeschehen ausgeübt hat. Gegen die vom Schwurgericht angenommene Mittäterschaft des Beschwerdeführers bestehen mithin keine Bedenken.

Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Schwurgericht war nicht genötigt, aus der Tatsache, daß Sch███ selbst von dem geöffneten Taschenmesser in seiner Hand keinen Gebrauch gemacht hat, gegenteilige Schlüsse zu ziehen. Der Tatrichter nimmt rechtlich unangreifbar an, Sch███ habe den Gebrauch dieses Messers fest ins Auge gefaßt, aber noch geglaubt, sich auch ohne diese Waffe gegen ███████ durchsetzen zu können (UA 10).

Keinesfalls war hier – wie die Revision meint – ein „zwingender Schluß“ geboten, daß ██████ das Messer nur im Falle der Notwehr gebrauchen wollte. Mindestens ebenso nahe liegt die ersichtliche Annahme des Schwurgerichts, daß er es erst dann einsetzen wollte, wenn es ihm nach der Sachlage unbedingt notwendig erscheinen würde, um die Flucht zu erzwingen.

b) Der Mittäterwille Sch███ umfaßte auch den Gebrauch eines Messers durch ███████████. Das Schwurgericht ist auf Grund aller Umstände und der Lebenserfahrung davon überzeugt, daß Sch███ aus dem Warnungsruf ██ nicht bloß entnommen hat, █████████ habe ein Messer in Besitz, sondern daß er auch den naheliegenden Schluß gezogen hat, sein Freund habe es bereits im Gebrauch (UA 9). Er kannte und billigte den Einsatz dieses Messers zur Ausführung ihres gemeinsamen Befreiungsplans (UA 10). Auch bestand in dieser Hinsicht ein stillschweigendes Einverständnis zwischen den beiden Tätern (UA 11 oben).

2. Zur Erfüllung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung mittels eines Messers ist nicht erforderlich, daß der Mittäter die besondere Beschaffenheit des von seinem Tatgenossen benutzten Messers kennt, was die Revision annimmt. Das Gesetz hält jedes zum Schneiden und Stechen brauchbare Messer schlechthin für gefährlich. Selbst ein gewöhnliches Taschenmesser genügt daher zur Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals, wenn es in aufgeklapptem Zustand benutzt wird (RGSt 30, 176). Bezeichnenderweise hat Sch███ auch sein eigenes Taschenmesser aufgeklappt in der Hand gehalten, um es notfalls zur gewaltsamen Durchführung des Befreiungsplans zu benutzen (UA 7, 9). ███████ wußte nach den oben erörterten Feststellungen des Schwurgerichts auch, daß ████████████ das Messer in seiner Hand zum Stechen gebraucht hatte, und kannte und billigte dies.

3. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Anwendung des § 226 in Verb. m. § 56 StGB.

Allerdings führt das Urteil zur Begründung der Fahrlässigkeit in Bezug auf den tödlichen Erfolg der Tat nur aus, daß „sich die Angeklagten unbestritten der Gefährlichkeit von wie hier wahllos geführten Stichen mit dem Fahrtenmesser bewußt waren.“ „Denn daß durch derartige Stiche sicher einer ihrer Gegner ums Leben kommen konnte, konnten sie, was sie selbst nicht in Frage gestellt haben, bei ihrem allgemeinen Erfahrungswissen mit Leichtigkeit erkennen.“ Dagegen fehlen, was die Revision rügt, bestimmte Feststellungen darüber, ob ██████ wußte, daß ███ ██████ sein Fahrtenmesser benutzte und damit wahllos zustach.

Einer solchen Feststellung bedurfte es hier nach der Sachlage nicht.

Der Revision kann schon darin nicht zugestimmt werden, daß nur ein feststehendes Messer geeignet ist, um den Angegriffenen mit Stichen zu töten. Dazu können auch kräftig geführte Stiche mit einem gewöhnlichen Taschenmesser ausreichen, wenn sie zum Beispiel eine Schlagader treffen oder zu inneren Verblutungen führen.

Sch███ mußte überdies gerade dann, wenn er die Beschaffenheit des von ███████ geführten Messers nicht genau gekannt haben sollte, angesichts der verzweifelten Abwehr der ihnen an Zahl überlegenen Gegner nach dem Warnungsruf Walters mit allen in einer solchen Lage nach der Lebenserfahrung eintretenden Möglichkeiten rechnen. Mithin mußte er auch davon ausgehen, daß Bal mit dem in seiner Hand befindlichen Messer mit voller Wucht auf seine Widersacher zustechen werde, wo immer er sie nur treffen könne, zumal er bei dem Handgemenge in der Dunkelheit mit mehreren Gegnern nicht genau wahrnehmen konnte, welche Körperteile er verletzte. Nur so können auch die knappen, allgemein gehaltenen Ausführungen des Tatrichters verstanden werden, zumal er ausdrücklich auf das allgemeine Erfahrungswissen beider Täter verweist.

Unbegründet ist der Einwand der Revision, daß ██████ zur Zeit der Führung des Messers durch ███ am Boden lag und von ██████ festgehalten wurde, so daß er den Kampf seines Freundes nicht beobachten konnte. Denn Sch███ hatte sich gleich nach dem Warnungsruf ██████ „Das Schwein habe ein Messer, er habe ihn gestochen“ als Angreifer auf den bis dahin untätig gebliebenen R█████ geworfen, um diesen am Eingreifen in das Handgemenge gegen Bal███ zu hindern und dadurch zu ihrer gemeinsamen Befreiung beizutragen.

Bei dieser Sachlage können gegen die vom Tatrichter festgestellte Voraussehbarkeit der Todesfolge keine durchgreifenden Bedenken erhoben werden.

4. Das Vorliegen einer Notwehrlage hat das Schwurgericht mit dem Hinweis auf § 127 StPO rechtsirrtumsfrei verneint. Insoweit hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben.

5. Unbegründet sind schließlich auch die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung.

Die Fahrlässigkeit ███████ bezüglich der Todesfolge ist den Feststellungen mit Sicherheit zu entnehmen (vgl. oben unter 3). Das Schwurgericht war entgegen der Meinung des Verteidigers nicht gehindert, die Art und Weise der Todesverursachung durch wahllos geführte Messerstiche, mit denen ███████ nach den genannten Umständen rechnen mußte, strafschärfend zu bewerten, weil sie, gemessen an sonstigen Fällen gefährlicher Körperverletzung, eine „überdurchschnittlich große“ Gefahr für das Leben des Opfers begründeten.

Ebenso war der Tatrichter berechtigt, auch dem Umstand straferschwerend Rechnung zu tragen, daß ██████ sich, obwohl er von keiner Seite angegriffen war, freiwillig als Angreifer in die Schlagerei einschaltete, es also nicht bei der geistig-seelischen Unterstützung des Messerstechers beließ, sondern selbst zu körperlichen Gewalttätigkeiten schritt. Eine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen kann hierin nicht gefunden werden.

Nach alledem muß die Revision als unbegründet verworfen werden.

RotbergKrummeBortzler
MartinLang-Hinrichsen