Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Unrechtmäßige Annahme einer Tatfortsetzung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 675/89
Datum
23.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte zahlreiche Fälle von Untreue, Betrug und Urkundenfälschung begangen; das LG wertete dies als eine einzige fortgesetzte Handlung. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil das Landgericht keinen Gesamtvorsatz festgestellt hat. Ausnutzung von Gelegenheiten allein begründet keine Tatfortsetzung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung setzt festgestellten Gesamtvorsatz voraus; ohne entsprechende Feststellungen ist die rechtliche Einordnung als Tatfortsetzung nicht möglich.

2

Das bloße Ausnutzen sich bietender Gelegenheiten begründet keinen einheitlichen Tatentschluss und reicht nicht zur Verbindung mehrerer Tathandlungen zu einer fortgesetzten Tat aus.

3

Die fehlerhafte Zusammenfassung selbständiger Einzelhandlungen zu einer Tat kann das Urteil aufheben, wenn dadurch Verjährungsfragen oder die Strafzumessung beeinträchtigt werden.

4

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können unabhängig von der rechtlichen Würdigung der Tatform aufrechterhalten werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 21. August 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 675/89 in der Strafsache gegen ███ Hans Josef aus ███████, geboren am ██████ 1932 in ████ wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. August 1989 mit den Feststellungen – ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung unter Einbeziehung anderweit erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg, weil der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine einzige fortgesetzte Handlung begangen, Bedenken entgegenstehen.

Der Angeklagte hatte als Leiter einer Ölwehr vor Ort Material einzukaufen, welches die Ölwehrtrupps zur Schadensbeseitigung benötigten. Von 1979 bis 1984 rechnete er mit seinem Arbeitgeber 576 gefälschte Belege über Materialeinkäufe ab und verschaffte sich so zu Unrecht insgesamt rd. [REDACTED].– DM. Ferner betankte er von 1980 bis 1984 seinen privaten PKW in 124 Fällen auf Firmenkosten und verursachte einen weiteren Schaden von rd. 7.000,– DM (UA 53).

Dass der Angeklagte zu Beginn der Tatserie einen alle Einzelakte im Wesentlichen vorweg begreifenden, Fortsetzungszusammenhang begründenden Gesamtvorsatz (BGHSt 15, 268, 271) gefasst hatte, stellt das Landgericht nicht fest. Lediglich im Zusammenhang mit dem unberechtigten Tanken führt es aus, der Angeklagte habe über die manipulierten Materialeinkäufe hinaus aufgrund eines einheitlichen Gesamtplanes Gelegenheiten genutzt, auch auf andere Weise Gelder zu erschwindeln (UA 53).

Durch die Ausnutzung sich bietender Gelegenheiten erfüllt der Täter indessen nicht die Merkmale, welche sein Tun zu einer Tat im Rechtssinne verbinden. Feststellungen zum Gesamtvorsatz waren hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Vorliegen einer einzigen fortgesetzten Handlung von selbst aus dem Sachverhalt folgete. Näher liegt die Annahme einer gewöhnlichen Tatserie, die der Angeklagte mit verschiedenen Modifikationen bis zur Entdeckung verübte, jedoch ohne an ihrem Beginn konkrete Vorstellungen darüber entwickelt zu haben,

Die Zusammenfassung der Einzelhandlungen zu einer Tat kann den Angeklagten beschweren, da die ersten Ermittlungshandlungen erst 1986 durchgeführt worden sind, ein Teil der Vorwürfe mithin verjährt sein kann. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils. Von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die der Senat aufrechterhält.

Zur Strafzumessung bei einer Vielzahl selbständiger Einzelhandlungen vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 7. Ferner weist der Senat darauf hin, dass bei der Strafzumessung auch verjährte Taten von Bedeutung sein können.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke