Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 675/77
- Datum
- 09.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Durchbrechen einer Polizeisperre ist die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nur unter strengen Anforderungen zu treffen; regelmäßig ist die Tötungsabsicht weniger wahrscheinlich als die Inkaufnahme bloßer Gefährdung.
Formelhafte oder pauschale Feststellungen reichen für die Feststellung des subjektiven Tatbestands (bedingter Vorsatz) nicht aus; das Gericht muss bei Vorliegen besonderer innerer Umstände (z. B. affektive Erregung, jugendliches Alter, Unerfahrenheit) prüfen, ob dem Täter die Tötungsfolgen bewusst und zum Inhalt seines Wollens wurden.
Feststellungen über die innere Tatseite, die auf Sachverständigengutachten beruhen, sind nicht nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sondern bereits bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands zu verwerten.
Die Aufhebung einer Verurteilung wegen eines Delikts kann die tateinheitlich verbundenen Verurteilungen zwar aufheben, ohne dass diese selbst Rechtsfehler aufweisen; insoweit ist die rechtliche und tatsächliche Verknüpfung der Taten zu prüfen.
Bei Konkurrenz zwischen § 240 StGB (Nötigung) und § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) tritt der Tatbestand des § 240 StGB hinter § 113 StGB zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 14. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann ███, geboren am ███ 1959 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Gribbohm, als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Angeklagte wurde von der Strafkammer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Außerdem wurde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren angeordnet.
Mit der Sachrüge wendet sich der Angeklagte gegen das gesamte Urteil, die Staatsanwaltschaft nur gegen den Strafausspruch.
1. Die Revision des Angeklagten
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die festgestellten örtlichen Verhältnisse eine Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hier ausschließen. Gegen die Annahme eines versuchten Totschlags bestehen indessen durchgreifende Bedenken.
Der Senat hat wiederholt (zuletzt VRS 50, 94) auf die Erfahrung hingewiesen, dass es in den Fällen, in denen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, dem bedrohten Beamten – wie auch hier – meist gelingt, sich außer Gefahr zu bringen, und dass die Täter im Allgemeinen mit einer derartigen Reaktion des Beamten rechnen. Sie nehmen um ihres Zieles willen zwar auch eine Gefährdung des Polizeibeamten in Kauf, in der Regel aber nicht seine Tötung; denn vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz (BGH aaO). Aus dieser Erfahrung ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes. Diesem werden die Urteilsausführungen nicht in dem gebotenen Umfang gerecht.
Die Revision weist zutreffend auf die sich wiederholenden formelhaften Wendungen zur Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes hin. Die Kammer unterlässt in diesem Zusammenhang jedes Eingehen auf ihre eigene Feststellung, dass der erst 17 Jahre alte Angeklagte sich im Augenblick der Tat in einem Zustand affektiver Erregung befand. Wendungen wie die, dass dem Angeklagten das Schicksal des Polizeibeamten █████ „völlig gleichgültig“ war, dass er „ohne Rücksicht auf Verluste“ mit Vollgas auf █████ zufuhr, hätten einer näheren Erörterung bedurft, wenn zugleich festgestellt wird, dass es sich bei dem Angeklagten um eine abnorme Persönlichkeit handelt, die nur im Sinne hatte, zu fliehen und sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen. Dass dem Angeklagten beim Zufahren auf den Polizeibeamten eine Kontrolle über seine Fahrweise nicht mehr möglich und Zeit zum Bremsen nicht mehr vorhanden war, mag objektiv richtig sein. Die Jugendkammer hätte aber hier dann darauf eingehen müssen, ob einem Täter, der keine Fahrerlaubnis und nicht die geringste Erfahrung am Steuer besitzt, die möglichen Folgen einer solchen Fahrweise auch immer bewusst sind, ob sie also Inhalt eines bedingten Vorsatzes werden können, zumal während eines von den Sachverständigen bestätigten „emotionalen Ausnahmezustandes“ (UA S. 11) und „starken Anreizes zur Tat“ (UA S. 12). Diese aufgrund der Anhörung der Sachverständigen getroffenen Feststellungen zur inneren Situation des Angeklagten im Tatzeitpunkt bedurften nicht nur, wie geschehen, einer Würdigung bei der Strafzumessung; mit ihnen musste sich die Kammer schon bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes auseinandersetzen. Da dies unterblieben ist, kann die Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht bestehen bleiben. Für den Fall, dass der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass nur Nötigung i. S. des § 240 StGB vorliegt, wird darauf hingewiesen, dass dann der Tatbestand des § 240 StGB hinter dem des § 113 StGB zurücktritt (BGH VRS 35, 174).
b) Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat zwangsläufig auch die Aufhebung der jeweils tateinheitlichen Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 StGB sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Folge. Entgegen den Revisionsausführungen enthalten diese beiden Verurteilungen jedoch keinen Rechtsfehler. Das gleiche gilt von der Maßnahme nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist offensichtlich unbegründet.
| Hürxthal | Salger | Knoblich | |||
| Spiegel | Gribbohm |