Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und zulässige Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 675/57
- Datum
- 16.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzlich wahrheitswidrige eidesstattliche Aussagen des Zeugen, die beschworen werden, erfüllen den Tatbestand des Meineids nach § 154 StGB.
Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter die erhöhte Gefährdung der Rechtspflege durch häufige unwahre eidliche Aussagen und die Notwendigkeit der Abschreckung berücksichtigen.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn der Richter zur Strafzumessung Umstände heranzieht, die bereits Tatbestandsmerkmale oder den gesetzgeberischen Strafzweck verdoppeln.
Die ausdrückliche Bekundung des Tatrichters, er habe den Grundgedanken der verletzten Vorschrift bei der Strafzumessung beachtet, begründet keinen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Waltraud C___>, ███████████ ██, geboren am ███ in [REDACTED], wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Oktober 1957 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das am ██ 1949 geborene uneheliche Kind der Angeklagten führte einen Unterhaltsprozess gegen den Eisenbahnarbeiter ████.
In diesem Verfahren hat die Angeklagte als Zeugin bewusst wahrheitswidrig ausgesagt, dass sie mit dem Zeichner G. C. niemals geschlechtlich verkehrt habe, und diese Aussage beschworen. Die Strafkammer hat sie deshalb wegen Meineids nach § 154 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Schuldspruch. Bedenken könnten höchstens gegen die Strafzumessungsgründe des Urteils insoweit erhoben werden, als die Strafkammer dort ausführt, es dürfe „bei der Bemessung der Strafe nicht übersehen werden, dass die Gerichte in den meisten Prozessen auf Zeugenaussagen angewiesen sind“.
Wenn darin die strafschärfende Berücksichtigung von Umständen zu sehen wäre, die zur Tatbestandsverwirklichung des § 154 StGB geführt haben und zu den gesetzgeberischen Gründen für die Strafdrohung gehören, müsste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden (vgl. dazu die von Dallinger zu § 267 StPO in MDR 1951, 542; 1953, 148 und 1957, 17 angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs).
Sind die angeführten Worte aber ersichtlich nicht maßgeblich, müssen sie vielmehr aus dem Zusammenhang mit den im selben Satz folgenden Ausführungen verstanden werden. Diese lauten, „dass unrichtige Aussagen leider sehr häufig sind und dass daher schon, um andere vor Eidesverletzungen zu warnen, eine erhebliche Strafe verhängt werden musste“. Der Sinn des ganzen Satzes ist offensichtlich: Weil die Strafkammer die Erfahrung gemacht hat, dass heute in Prozessen sehr häufig unwahre eidliche Aussagen gemacht werden, ergibt sich daraus, weil die Gerichte in den meisten Prozessen auf Zeugenaussagen angewiesen sind, heute eine erhöhte Gefahr für die Rechtspflege. Dieser in der gegenwärtigen Situation liegenden nahen Gefahr muss durch erkennbare Strafen begegnet werden, um andere, ebenso unbedenkliche Zeugen vor Eidesverletzungen zu warnen. Diese Überlegung durfte der Tatrichter straferhöhend verwerten. Außerdem ist es kein Rechtsfehler, wenn der Richter zum Ausdruck bringt, er habe bei den Erwägungen über die Strafzumessung auch den Grundgedanken der verletzten Vorschrift nicht aus den Augen verloren (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1953, 148).
Das Urteil enthält mithin auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler. Daher muss die Revision verworfen werden.
| Justizangestellter | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Krumme | Hoepner |