Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung beim Schleudern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 67/55
Datum
14.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall. Zentrale Frage war, ob sein Verhalten (abgefahrene Reifen, nasse Fahrbahn, zu hohe Geschwindigkeit, falsches Bremsen) fahrlässig war und ob die Werkstattauskunft entlastet. Der BGH hält die tatrichterlichen Feststellungen und die Strafzumessung für tragfähig und verwirft die Revision. Die Versagung der Bewährung sei wegen öffentlichen Interesses gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein Kraftfahrzeug mit erheblichen technischen Mängeln (z. B. völlig abgefahrene Reifen) bei nasser Fahrbahn und unangepasster Geschwindigkeit führt und dadurch einen tödlichen Unfall verursacht, handelt fahrlässig.

2

Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs nach den konkreten Umständen vorhersehen konnte.

3

Die Berufung auf eine Auskunft Dritter, die lediglich den Zustand der Reifen bestätigt, entbindet nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht, wenn keine ausdrückliche Garantie der Gefahrenfreiheit vorliegt und der Fahrer sein Verhalten nicht ausreichend anpasst.

4

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind das öffentliche Interesse sowie die individuelle Gefährlichkeit und Unbelehrbarkeit des Täters zu berücksichtigen; entgegenstehendes öffentliches Interesse kann Bewährung verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ den Maurer Nikolaus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1909 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. November 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist durch das Landgericht in Darmstadt wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte mit seinem Volkswagen, dessen hintere Reifen ohne Profil und völlig abgefahren waren, durch die Einwirkung des Windes, die Nässe der Straße und die für den Zustand der Reifen zu hohe Geschwindigkeit ins Schleudern. Infolge dieses Schleuderns, auf das der Angeklagte noch unsachgemäß durch Bremsen reagierte, prallte der Wagen hintereinander gegen zwei Bäume. Sein Mitfahrer starb an den durch diesen Anprall erlittenen Verletzungen, zwei weitere wurden verletzt.

Die Revision wendet sich gegen die Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit und gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Begründung der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht nur den schlechten Zustand der Reifen als Ursache des Unfalls betrachtet, wendet sich gegen die Feststellung des Tatrichters, nach der verschiedene Ursachen, nämlich die Beschaffenheit der Reifen, die Nässe der Straße, die bei dieser Sachlage zu hohe Geschwindigkeit und das falsche Bremsen zu dem Unfall geführt haben. Der von der Revision geltend gemachte Erfahrungssatz, dass ein Kraftwagen unter diesen Umständen nur beim Abweichen von der geraden Fahrtrichtung ins Schleudern geraten konnte, demnach das Schleudern des geradeaus fahrenden Wagens auf eine andere Ursache, nämlich eine überraschend auftretende Windböe, zurückzuführen sei, besteht nicht. Das Vorbringen der Revision, dass eine derartige Windböe den Wagen des Angeklagten völlig unerwartet erfasst habe, widerspricht auch den tatsächlichen Ausführungen des Urteils, nach denen der Wind an der Unfallstelle normal gewesen sei. Die Strafkammer hat diese Feststellung einmal aufgrund der Zeugenaussagen getroffen. Außerdem hat sie dabei erwogen, dass der Wagen des Angeklagten – ein Volkswagen – infolge der unausgeglichenen Belastungsverhältnisse mit seinem Vorderteil durch eine Windböe angehoben worden wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Wenn die Strafkammer dabei allerdings von einem Erfahrungssatz des Inhalts ausgegangen wäre, dass durch eine Windböe bei der geschilderten Lage ein Volkswagen immer angehoben werde, dann wäre die Verneinung des Auftretens eines derartigen Windstoßes zu Unrecht erfolgt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts besteht nicht. Das Landgericht hat ihn auch nicht aussprechen wollen, sondern nur aus der besonderen Sachlage unangreifbar geschlossen, eine Windböe könne nicht aufgetreten sein, weil der Wagen sonst angehoben worden wäre, was niemand beobachtet habe.

Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens den eingetretenen Erfolg voraussehen konnte. Die Auskunft der Vertragswerkstätte, die Reifen seien noch gut, steht dem nicht entgegen. Damit wollte der Angeklagte, was die Strafkammer allerdings nicht richtig gewürdigt hat, zum Ausdruck bringen, dass er im Vertrauen auf die Auskunft der erfahrenen Vertragswerkstätte den Eintritt eines derartigen Erfolges nicht für möglich gehalten habe und auch nicht für möglich habe halten müssen. Nach den Darlegungen des Urteils wurde ihm in der Vertragswerkstätte jedoch nur erklärt, die Reifen seien noch gut. Eine Auskunft des Inhalts, dass infolgedessen keine Schleudergefahr bestehe, hat er nicht erhalten. Daher widersprechen auch die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe als langjähriger Kraftfahrer die Rutschgefahr, zumal bei der nassen Fahrbahn, gekannt, nicht der unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten über die Auskunftserteilung durch die Vertragswerkstätte. Diese Feststellung wird auch dadurch bestätigt, dass nach dem Urteil der Wagen schon vor der Unfallstelle infolge des Zustandes der Reifen mehrfach leicht ins Schleudern geraten war, ohne dass der Angeklagte sich dadurch veranlasst sah, seine Geschwindigkeit ausreichend herabzusetzen, als ein leichter Regen einsetzte. Somit begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken.

Die Strafzumessung beruht ebenfalls auf keinem Rechtsfehler. Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer auch zutreffend auf den Einzelfall abgestellt. Die Erwägungen, mit denen sie eine Strafaussetzung wegen entgegenstehenden öffentlichen Interesses abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

[Unterschriften]

EngelsDr. AugustinHaager
KrummeSeibert