Antrag auf Entscheidung: Revision wegen versäumter Revisionsbegründung und fehlender Wiedereinsetzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 674/79
- Datum
- 22.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 345 StPO ordnungsgemäß zu Protokoll oder in einer vom Verteidiger unterzeichneten Schrift vorgelegt wird.
Ein nach § 346 Abs. 2 StPO gestellter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, wenn die Unzulässigkeit der Revision, insbesondere wegen Fristversäumnis, zu Recht festgestellt wurde.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung unverschuldet unterblieben ist; fehlende Beauftragung des Pflichtverteidigers durch den Angeklagten rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
Die bloße Kenntnis des Verteidigers vom Vermerk über die Revision auf der ihm übersandten Urteilsabschrift begründet ohne besondere Umstände nicht die Annahme, der Verteidiger werde ohne Rückfrage die Revisionsbegründung selbständig vornehmen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 674/79 vom 22. Januar 1980
in der Strafsache gegen ███████ geboren am ███████████, Winfried Hasso K. ███████ in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1980 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünfzehn besonders schweren Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch den angefochtenen Beschluss hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden sei.
Der dagegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revision ist innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 30. August 1979 an den Pflichtverteidiger des Angeklagten beginnenden Monatsfrist weder von diesem selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von seinem Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet worden. Mit Recht hat die Strafkammer daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision als unzulässig verworfen.
Die Eingabe könnte auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass die versäumte Handlung, die ordnungsgemäße Revisionsbegründung, entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht nachgeholt worden ist, ist der Angeklagte auch nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden (§ 44 StPO). Nach der Erklärung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Krieger, hat ihn der Angeklagte weder mit der Einlegung noch mit der Begründung der Revision beauftragt. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Verteidiger auch ohne Auftrag die Revision begründen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne weiteres konnte der Angeklagte auch nicht damit rechnen, dass sich der Verteidiger, wenn er den Vermerk über die Revisionseinlegung auf der ihm übersandten Urteilsabschrift wahrgenommen hätte, ohne Rückfrage zur selbständigen Revisionsbegründung entschließen werde. Der Angeklagte hatte in jedem Fall Verbindung mit seinem Verteidiger aufnehmen müssen, was ihm auch aus der Haft möglich war. Deshalb trägt er an der Fristversäumung ein
| Verschulden. | Knoblich | Goydke | |||
| Hirschthal | Salger | Ruß |