Keine gesonderte Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr bei tateinheitlichem Bandenhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 673/97
- Datum
- 03.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der bandenmäßige Handel nach § 30a BtMG verbindet die im Rahmen eines einheitlichen Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch die unerlaubte Einfuhr, zu einer einheitlichen Tat (Bewertungseinheit).
Eine gesonderte Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr neben einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Handels ist ausgeschlossen, wenn die Einfuhr als Teilakt des gleichen Bandenhandels tateinheitlich ist und damit keine selbständige rechtliche Bedeutung hat.
Bei Vorliegen von Tateinheit ist der Schuldspruch auf der Revision entsprechend zu ändern; dies berührt die Einzelstrafzumessungen nicht, sofern sich der Schuldgehalt der Tat nicht verändert.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit die Überprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 30. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 673/97 vom 3. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. September 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung in drei Fällen wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den drei Fällen, in denen im Dezember 1995 (zwei Fahrten) sowie am 11. Januar 1996 Haschisch und Marihuana in Amsterdam beschafft wurden, wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der – rechtsfehlerfreien – Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1).
Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. In den genannten Fällen ist der Angeklagte deshalb nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
Die Schuldspruchänderung lässt die davon betroffenen Einzelstrafausprüche unberührt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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