Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Würdigung der Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 673/87
Datum
19.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verneinung verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB wegen Alkoholeinflusses. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht die wesentlichen Grundlagen des Sachverständigengutachtens zur Blutalkoholkonzentration (2,34 ‰) nicht darlegt und die Folgen des Nachtrunks nicht geprüft hat. Zudem ist die Feststellung, planmäßiges Verhalten schließe erhebliche Beeinträchtigung aus, rechtlich nicht tragfähig. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat bei Auswertung eines toxikologischen Gutachtens die wesentlichen Grundlagen der Schlussfolgerungen anzugeben; nur so ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich.

2

Bei der Feststellung einer erhöhten Blutalkoholkonzentration sind mögliche Einflüsse des Nachtrunks und die methodischen Annahmen des Gutachtens zu berücksichtigen.

3

Planmäßiges, zielstrebiges Verhalten und ungetrübte Erinnerung schließen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus; insb. bei deutlich über 2 ‰ liegenden Werten ist die Beeinträchtigung gesondert zu prüfen.

4

Liegen Fehler in der Beurteilung der Voraussetzungen des §21 StGB vor, die sich auf den Strafausspruch auswirken können, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 673/87 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB mit Erwägungen verneint, die rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.

Es ist nach Anhörung eines Sachverständigen von einer maximalen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten von 2,34 ‰ ausgegangen (UA 13), ohne die wesentlichen Grundlagen anzugeben, an die die Schlussfolgerungen des Gutachtens anknüpfen (vgl. dazu BGHSt 34, 29, 31). Damit ist dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung – auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Nachtrunks – nicht möglich. Außerdem hat das Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten durch die Einwirkung des Alkohols im Wesentlichen deshalb verneint, weil bei diesem „der Realitätsbezug ungestört und die rationale Handlungskontrolle erhalten gewesen“ sei (UA 16). In diesem Zusammenhang wäre jedoch – angesichts eines die Grenze von 2 ‰ nicht unerheblich übersteigenden Blutalkoholwertes (vgl. BGH VRS 69, 432/433) zu berücksichtigen gewesen, dass planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sowie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegenstehen und dass der Tat auch deshalb situationsgerechtem Verhalten nach schränkter Beweiswert zukommt, weil der Täter nur ein beeinträchtigt worden sein kann (BGH VRS 69, 432 und 432/433; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4).

Da sich die Fehler bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf alle Strafaussprüche ausgewirkt haben können, war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.

GoydkeKnoblochJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner