Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 673/81
Datum
30.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt: Er hob den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die übrige Revision verworfen. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht die Möglichkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit wegen langjähriger Drogenabhängigkeit (§21 StGB) und eine mögliche Milderung nach §49 StGB nicht geprüft hatte. Zudem wies der Senat darauf hin, dass Besitz einer nicht geringen Menge nur vorliegt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich ein Vorrat dieser Menge bestanden hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt wegen langjährigen Drogenkonsums die Möglichkeit erheblicher verminderter Schuldfähigkeit in Betracht, hat das Gericht diese Frage im Urteil zu prüfen und die entsprechenden Erwägungen darzulegen.

2

Bei Vorliegen oder Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob eine Milderung der Strafe nach §49 StGB in Betracht kommt.

3

Unterbleibt die gebotene Prüfung und Darlegung hierzu in den Urteilsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Der Tatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist nur erfüllt, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich einen Vorrat in diesem Umfang besessen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 26. August 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 673/81 vom 30. Dezember 1981

in der Strafsache gegen So ████ aus ████, Marlies Maria Elisabeth, dort geboren am [REDACTED] 1955, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. August 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch.

Nach den Urteilsfeststellungen ist die Angeklagte, die wiederholt wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, „schon als Jugendliche zum Rauschgiftkonsum verführt worden“ und hat sich seither „von ihrer Drogenabhängigkeit nicht befreien“ können. Bei dem langjährigen Drogenkonsum liegt die Möglichkeit nicht fern, dass ihre Schuldfähigkeit infolge dieser Abhängigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Das Landgericht musste dies jedenfalls näher prüfen und sich gegebenenfalls mit der Frage auseinandersetzen, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen ist. Da es eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln nur dann vorliegt, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in diesem Umfang tatsächlich besessen hat (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5, 6).

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