Revision: Tateinheit bei Polizeiflucht – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 673/77
- Datum
- 19.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei räumlich und zeitlich eng zusammenhängendem Gesamtgeschehen, das nach natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Handlungseinheit bildet, sind mehrere Rechtsverletzungen als Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB zu würdigen.
Die subjektive Absicht, einer polizeilichen Kontrolle ‚unter allen Umständen‘ zu entgehen, kann das Verhalten als eine einheitliche Polizeiflucht kennzeichnen und damit Tateinheit begründen.
Eine Änderung des Schuldspruchs bedarf keiner Belehrung nach § 265 StPO, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte gegen die geänderte Tatwürdigung wirksamer hätte verteidigen können.
Führt die Änderung der tatbestandlichen Bewertung zu einer anderen Feststellung der Einzel- oder Gesamtstrafe oder der Sicherungsmaßnahme, sind diese Aussprüche aufzuheben und neu zu entscheiden.
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 673/77 Beschluss in der Strafsache gegen ██ geboren ████████████ 1953 in ██████, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. September 1977 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) mit den Feststellungen aufgehoben im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verwaltungsbehörde hat es angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil insgesamt mit der Sachbeschwerde an. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die festgestellten Verhaltensweisen hat die Strafkammer zwar im Einzelnen den gesetzlichen Unrechtstatbeständen rechtsfehlerfrei zugeordnet. Ihrer Auffassung aber, es lägen insoweit zwei selbständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB vor, kann nicht gefolgt werden. Das festgestellte Gesamtgeschehen stellt sich nach natürlicher Betrachtungsweise als ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes, einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dar (BGH VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186; BGH, Urteil vom 9. März 1978 – 4 StR 64/78). Der Angeklagte hatte bereits im ersten Teilakt erkannt, dass er von Polizeibeamten verfolgt wurde, die ihn anhalten und kontrollieren wollten. Einer solchen Kontrolle wollte er im Hinblick auf den von ihm genossenen Alkohol und weil er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, „unter allen Umständen“ (UA S. 9) entgehen. Damit stellt sich sein gesamtes Verhalten als eine „Polizeiflucht“ dar, die aufgrund der subjektiven Einstellung des Angeklagten und nach dem äußeren Erscheinungsbild wegen ihres räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs als einheitlicher Vorgang zu bewerten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Fällen dieser Art Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) anzunehmen.
Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die vom Angeklagten im Einzelnen verwirklichten Tatbestände in Tateinheit begangen worden sind. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Gleichzeitig war der Schuldspruch dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, die Trunkenheit im Verkehr und das Fahren ohne Fahrerlaubnis jeweils vorsätzlich begangen hat.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Sicherungsmaßnahme. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383).
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