Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen nicht schlüssiger Beweiswürdigung im versuchten Betrug – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 672/93
Datum
24.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Betrugs verurteilt; die Revision war mit der Sachrüge erfolgreich. Das Landgericht hielt es für erwiesen, der Angeklagte habe spätestens 1984 von der Unrichtigkeit der geltend gemachten Darlehen gewusst. Der BGH bemängelt, dass naheliegende Alternativerklärungen (z. B. Verheimlichung von Schwarzgeld durch den Vater) sowie die konkreten Einlassungen und Gespräche nicht dargestellt sind. Mangels schlüssiger Begründung verweist der Senat die Sache zur ergänzenden Feststellung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen versuchten Betrugs ist erforderlich, dass der Tatrichter die subjektive Tatseite schlüssig darlegt und naheliegende, aus den Akten ersichtliche Alternativerklärungen ausschließt.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss sich ausdrücklich mit plausiblen Gegenannahmen auseinandersetzen; lässt die Urteilsbegründung solche Möglichkeiten unberücksichtigt, ist die Schlüssigkeit der Entscheidung beeinträchtigt.

3

Zur revisionsgerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung hat das Urteil die einschlägigen Einlassungen von Angeklagten und Mitangeklagten sowie den Inhalt relevanter Gespräche und die zeitlichen Abläufe hinreichend darzustellen.

4

Das Unterlassen von Nachfragen des Angeklagten gegenüber einer respektierten Familienperson kann eine plausible, entlastende Erklärung für fehlende Aufklärungsbemühungen darstellen und ist bei der Würdigung zu berücksichtigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 672/93 vom 24. November 1993 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ██, Klaus ████, geboren 1953 in ████, wegen versuchten Betrugs

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt.

Gründe

1. Nach den Feststellungen machte der Angeklagte auf Veranlassung seines Vaters nach dem Tode des Leo ████████████ gegenüber dessen Erben zwei Darlehensforderungen nebst Zinsen und Zinseszinsen über einen Gesamtbetrag von 660.322 DM geltend. Als die Erben Zweifel an der Darlehensgewährung äußerten und eine Zahlung ablehnten, erhob der Angeklagte Zivilklage gegen den Testamentsvollstrecker des ██ █████.

Die den erhobenen Ansprüchen angeblich zugrunde liegenden Darlehen über Beträge von 320.000 DM und 50.000 DM waren dem Leo ████████████ jedoch weder von dem Vater des Angeklagten, Otto ██████████, noch von dem Angeklagten selbst gewährt worden. Vielmehr hatte Otto ███████ 1980 oder 1982 einen Darlehensvertrag und 1984 eine Quittung gefälscht, indem er über den Originalunterschriften des ████████████ anstelle des ursprünglichen Textes einen neuen einfügte, der jeweils eine Darlehensgewährung auswies. Den gefälschten Darlehensvertrag hatte er nach Fertigstellung seinem Sohn mit dem Bemerken übergeben, er habe dem Leo ████████████ das Darlehen vor 1980 ratenweise gewährt; die Rückzahlung könne erst nach dessen Tod verlangt werden. Der Anspruch solle dem Sohn als vorweggenommenes Erbteil zustehen. Entsprechend verhielt er sich nach Erstellung der Quittung im Jahre 1984.

Der Angeklagte nahm die Klage zurück, nachdem der Mitangeklagte Otto ███████ im vorliegenden Verfahren im Sommer 1993 die Fälschungen eingestanden hatte.

2. Die Strafkammer sieht es entgegen den Einlassungen des Angeklagten und seines Vaters als erwiesen an, dass der Angeklagte spätestens im Jahr 1984 erkannte oder zumindest für möglich hielt, dass sein Vater dem ██ ██ niemals Darlehen gewährt hatte. Sie schließt dies daraus, dass der Angeklagte keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben habe, weshalb er – wie von ihm behauptet – den Vater zu keinem Zeitpunkt auf die Herkunft des angeblich für die Darlehensgewährung aufgewendeten Geldes und den nicht erfolgten Einsatz des Rückzahlungsanspruchs zur Schuldentilgung angesprochen habe. Entsprechende Rückfragen hätten sich nach Auffassung des Landgerichts aufdrängen müssen, weil Otto ██████ ab 1980 zunehmend in finanzielle Bedrängnis geraten war, 1981 ein gegen ihn gestellter Konkursantrag mangels Masse abgelehnt worden war und 1982 die Zwangsversteigerung des Familienheims nur mit Hilfe von Verwandten abgewendet werden konnte. Das fehlende Aufklärungsinteresse des Angeklagten lasse sich unter diesen Umständen nur mit dessen Befürchtung erklären, er werde seinen Verdacht, die Darlehen seien niemals gewährt worden, aus dem Munde des Vaters bestätigt erhalten. Ein anderes Motiv scheide aus.

3. Diese Beweiswürdigung begegnet Bedenken, weil sie eine andere naheliegende Möglichkeit für das Verhalten des Angeklagten gegenüber seinem Vater außer Betracht lässt.

Der Angeklagte hat angegeben, er habe 1984 Vermutungen über die Herkunft der in diesem Jahr dem █████████████ angeblich gezahlten 50.000 DM angestellt. Dabei sei er zu der Annahme gelangt, der Vater habe das Geld „irgendwie an den Gläubigern vorbei schwarz abzweigen können“. Er habe dem Vater jedoch in dieser Angelegenheit keine Fragen gestellt, weil dieser eine Respektsperson gewesen sei, die alle finanziellen Angelegenheiten der Familie eigenverantwortlich geregelt habe.

Zwar kann sich der Angeklagte mit dieser Einlassung nicht mehr darauf berufen, er habe bedingungslos auf die Rechtschaffenheit seines Vaters vertraut. Jedoch erscheint naheliegend, dass er nicht nur bezüglich der 50.000 DM, sondern auch der 320.000 DM von „Schwarzgeld“ ausgegangen ist, das der Vater später aus der Konkursmasse heraushalten wollte, um es nach seinem geschäftlichen Ruin dem Sohn zu erhalten. Auch ein in diese Richtung weisender Verdacht unredlicher Machenschaften des Vaters hätte dem Angeklagten Anlass geben können, keine Fragen nach der Herkunft des Geldes und dem Grund für die fehlende Offenlegung der angeblich bestehenden Ansprüche angesichts drohender Vollstreckungsmaßnahmen zu stellen. Da die Urteilsgründe keine Ausführungen hierzu enthalten, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht diese Möglichkeit bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen hat und deshalb zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis gelangt ist.

Um dem Revisionsgericht eine umfassende Schlüssigkeitsprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu ermöglichen, hätte es zudem einer Darstellung der Einlassung des Angeklagten und des Mitangeklagten Otto ███████ dazu bedurft, was im Einzelnen unmittelbar vor der Geltendmachung der Forderungen gegenüber den Erben und was nach deren Bestreiten zwischen Vater und Sohn besprochen worden ist. So bleibt offen, welche Erklärung der Angeklagte dafür gegeben hat, weshalb er sich den Erben gegenüber zunächst selbst als Darlehensgeber bezeichnet hat, die später erhobene Klage aber auf ein von Otto ███████ gewährtes Darlehen gestützt ist. Auch ist darzulegen, ob nach den Angaben von Otto und Klaus ███████ vor der Klageerhebung, wenn schon nicht über die Herkunft des angeblich verliehenen Geldes, so doch über die Umstände der Darlehensgewährung gesprochen worden ist. Erkundigungen des Angeklagten hierüber hätten für die Darlehensforderung von 320.000 DM insbesondere deshalb nahegelegen, weil Otto ███████ seinem Sohn gegenüber behauptet haben will, das Darlehen sei „vor 1980 ratenweise“ gewährt worden, während die schriftliche Fixierung eines Darlehensvertrages über die Gesamtsumme ausweislich der Urkunde erst nachträglich, nämlich im Januar 1980, erfolgt wäre. Die hierzu von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen können für die Beurteilung der subjektiven Tatseite von Bedeutung sein.

MaatzSalgerTolksdorf
NehmTepperwien