Revision verworfen: Betrug durch unzulässige Zuckerbeigabe bei Prädikatswein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 672/78
- Datum
- 05.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht auf Erfahrungssätze zurückgreifen; werden damit tragfähige Feststellungen getroffen, rechtfertigt dies eine Verurteilung trotz fehlender weiterer experimenteller Nachweise.
Zusätzliche, für die Überzeugungsbildung nicht notwendige Erwägungen in der Urteilsbegründung begründen keinen Rechtsfehler, sofern die tragenden Feststellungen und deren rechtliche Würdigung ausreichend sind.
Die unzulässige Beigabe von Zucker zu Most bei Prädikatsweinen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 WeinG) kann als tatbestandsprägende Grundlage für eine Betrugshandlung herangezogen werden, wenn dadurch Qualitätsangaben und Vermögensinteressen betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 17. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 672/78 in der Strafsache gegen ███████████ ████ den Winzer Hans geboren am ███ ███ 1914 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1979 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. Juli 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte den geernteten Most durch bei Qualitätsweinen mit Prädikat unzulässige Beigabe von Zucker (§ 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 WeinG) aufgebessert habe, mit Recht den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, dass er den behaupteten „exorbitant hohen Anteil“ von 93,85 % an Spät- und Ausleseweinen bei den Ernteergebnissen des Jahrgangs 1974 in der von ihm bewirtschafteten Lage selbst bei Anwendung noch so neuartiger Anbau- und Lesemethoden unmöglich erzielt haben kann. Mit ihren weiteren Erwägungen wollte die Strafkammer, wie der Urteilszusammenhang zeigt, lediglich dartun, dass auch die Ergebnisse sonstiger Überprüfungsmethoden nicht gegen die Annahme unzulässiger Zuckerbeigabe sprechen. Für ihre Überzeugungsbildung bedurfte es dieser zusätzlichen Erwägungen nicht. Alles, was die Revision gegen sie vorbringt, kann deshalb auf sich beruhen. Der Schriftsatz vom 3. April 1979 hat vorgelegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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