Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 671/96
Datum
20.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Gesamtstrafenurteil eingelegt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, weil die schriftliche Begründung nicht hinreichend darlegte, weshalb die Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe auffallend abweicht, und der Eindruck entstand, die Summe der Einzelstrafen habe die Würdigung überlagert. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine Jugendkammer zurückverwiesen; die übrige Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gesamtstrafenausspruch ist im Urteil besonders zu begründen, wenn er auffällig von der Einsatzstrafe abweicht oder sich den zulässigen Grenzen nähert.

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe darf sich das Gericht nicht in zu starkem Maße von der bloßen Summe der Einzelstrafen leiten lassen; es ist eine zusammenfassende Würdigung von Taten und Täter vorzunehmen.

3

Wiederholte, gleichartige Taten über einen längeren Zeitraum können auf eine sinkende Hemmschwelle des Täters schließen lassen und sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

War der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender, sind die für Jugendliche zuständigen Gerichte (§ 108 JGG) zu bemühen; die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung richtet sich nach § 355 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 14. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 671/96 vom 20. März 1997 in der Strafsache gegen Ali ██████ aus █████████, geboren ███████ 1968 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. August 1996 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten *„wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 18 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Betruges in 10 Fällen und wegen versuchten Betruges in 7 Fällen“* zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum

Gesamtstrafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass trotz der von ihm bei der Bestimmung der Gesamtstrafe genannten zahlreichen Milderungsgründe (enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang der Taten, jugendliches Alter und bisherige Straflosigkeit des Angeklagten sowie dessen Beeindruckung durch die erlittene Untersuchungshaft und seine Strafempfänglichkeit) die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren gebildete Gesamtstrafe von acht Jahren einen gerechten Schuldausgleich darstellt. Der Gesamtstrafausspruch ist im schriftlichen Urteil nicht nur dann eingehender zu begründen, wenn sich die Gesamtstrafe der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nähert, sondern auch, wenn sie sich – wie hier – auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es lässt vielmehr besorgen, dass sich das Landgericht in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.

Dadurch könnte es sich bei der für die Gesamtstrafenbildung vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten den Blick dafür verstellt haben, dass ungeachtet der grundsätzlich zu Lasten des Täters zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters (BGHSt 24, 268, 270) die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten – namentlich wenn sie, wie hier, sich über einen sehr langen Zeitraum erstrecken – auch Ausdruck einer von Tat zu Tat ge-

ringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGHR aaO Bemessung 2, 8).

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 JGG eine Jugendkammer des Landgerichts zuständig, an die der Senat die Sache entsprechend § 355 StPO zurückverweist (vgl. Eisenberg JGG 6. Aufl. § 39 Rdn. 25). Bei Begehung der Tat vom 23. November 1987 (Fall II.1 der Urteilsgründe) war der Angeklagte Heranwachsender. Damit waren für die Aburteilung aller Taten die Jugendgerichte zuständig.

MaatzAthingErnemann
KuckeinSolin-StojanovicSe