Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzutreffender Rückfallqualifikation

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 671/77
Datum
19.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und Misshandlung eines Schutzbefohlenen. Die Revision hatte nur im Strafausspruch Erfolg: Dieser und die Feststellungen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Verfahrensrüge war unzulässig (§344 Abs.2 StPO), die Sachrüge hinsichtlich des Schuldspruchs offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hatte zu Unrecht Rückfall nach §48 Abs.1 Nr.1 StGB angenommen, da die frühere Tat bereits vor der ersten Verurteilung begangen war und bei dieser hätte mit abgeurteilt werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine "zweite Verurteilung" i.S.v. § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor, wenn die später abgeurteilte Tat vor der ersten Verurteilung begangen war und bei der ersten Verurteilung mit abgeurteilt werden konnte.

2

Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt und substantiiert vorgetragen wird.

3

Die Sachrüge ist zu verwerfen, wenn die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unbegründet sind und sich aus den vorliegenden Feststellungen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler ergeben.

4

Hebt das Revisionsgericht den Strafausspruch auf, kann es die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 671/77

in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz ███ aus G-██, dort geboren am ██████ 1948, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde ist, was den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch begegnet indessen Bedenken. Nach den bisherigen Feststellungen sind die formellen Rückfallvoraussetzungen nicht gegeben.

Eine zweite Verurteilung i. S. v. § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht die Strafkammer zu Unrecht in dem Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juni 1974 (56 KLs 10/73 StA Essen). Die dort abgeurteilte Tat war bereits am 9. Juni 1972 begangen und hätte bei der (ersten) Verurteilung vom 20. März 1973 mit abgeurteilt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung stellt in Fällen dieser Art die gesamtstrafenfähige weitere Verurteilung keine zweite Verurteilung i. S. v. § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (BGH NJW 1971, 2318; GA 1976, 182; NJW 1976, 2171).

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird dahin berichtigt, dass an die Stelle des § 170a der § 170 StGB tritt.

SalgerHürxthalGribbohm
SpiegelKnoblich