Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen §315b StGB (Fall 15)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 671/76
Datum
10.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilungen, insbesondere wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b StGB). Der BGH hebt die Verurteilung in Fall 15 auf, weil die Feststellungen nicht ergeben, ob die Ölverschmutzung die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigte (Vollendung) oder nur ein Versuch vorlag. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach §315b Abs.1 Nr.2 StGB setzt Feststellungen voraus, die eine tatsächliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder eine konkrete Gefährdung der vorbeifahrenden Fahrzeuge belegen.

2

Fehlen hinreichender Feststellungen zur tatsächlichen Beeinträchtigung, liegt mangels Vollendung allenfalls ein Versuch nach §315b Abs.2 StGB vor.

3

Ergibt die Beweiswürdigung keine Grundlage für die Verurteilung, ist diese aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung kann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und zu einer Rückverweisung führen, wenn die Bildung der Gesamtstrafe hiervon berührt wird.

5

Die Aufhebung einer Verurteilung erstreckt sich gemäß §357 StPO auch auf Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben, wenn die Entscheidungen in einem einheitlichen Strafausspruch verbunden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 16. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Hans Glinter ███ aus ████, geboren am █ in ██, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Zipfel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwaltin █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Glinter wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Glinter und █████ im Falle 15 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden sind, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe des Angeklagten Glinter und im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten ██████.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███████ ist durch Urteil des Landgerichts Augsburg wegen Diebstahls und wegen Brandstiftung in mehreren Fällen, wegen Sachbeschädigung, wegen Störung von Fernmeldeanlagen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Revision beanstandet insbesondere die Verurteilung in den Fällen 4, 8 und 17 der Urteilsgründe.

a) Im Falle 4 bemängelt die Revision widersprüchliche Ausführungen im Urteil (S. 30) über die Einlassung des Mitangeklagten ██████. Auf diese kommt es jedoch nicht an; denn die Jugendkammer bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Beschwerdeführers allein aus den glaubwürdigen Angaben des Mitangeklagten ████████ geschöpft hat (UA S. 31).

b) Die Verurteilung im Falle 8 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten wollten bei der Wegnahme das Öl nicht beseitigen, sondern mit ihm auf der Straße ein Feuer entfachen, um sich daran zu ergötzen. Auf diese Weise wollten sie eine spezifische Verwendungsmöglichkeit des Öls für sich ausnutzen.

c) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Falle 17 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in den Geschehensablauf war die gewaltsame Öffnung der Autotüre noch nicht abgeschlossen (UA S. 23). Der Erschwerungsgrund ist dem Revisionsführer daher voll zuzurechnen.

2. Dagegen wird die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Falle 15 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen.

Danach schüttete der Angeklagte nach Absprache mit dem Mitangeklagten Stapf zwei Liter Altöl auf die Straße in der Erwartung, dass sich auf der ölverschmutzten Fahrbahn, die an dieser Stelle eine langgezogene unübersichtliche Rechtskurve beschreibt und 10 % Gefälle aufweist, vielleicht ein Unfall ereignen könnte. Obwohl mehrere Fahrzeuge vorbeifuhren, passierte nichts. Die Urteilsgründe sagen nichts darüber, ob die Öllache auf der Fahrbahn eine tatsächliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und eine konkrete Gefährdung der vorbeifahrenden Fahrzeuge zur Folge hatte, oder ob das ausgeschüttete Öl die Verkehrssicherheit überhaupt nicht beeinflusst hatte. Nur im ersten Falle ist der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB vollendet. Im zweiten Falle liegt nur eine versuchte Handlung vor (§ 315b Abs. 2 StGB). Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.

Die Aufhebung der Verurteilung im Falle 15 führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Ein Einfluss der in diesem Falle ausgesprochenen Strafe auf die übrigen Einzelstrafen kann ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann die Sachrüge keinen Erfolg haben.

3. Die Aufhebung der Verurteilung im Falle 15 ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten ██████, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Hier führt die Aufhebung der Verurteilung zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs, da ████████ zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt worden ist.

MayrSpiegelZipfel
BortzlerHürxthal