Verurteilung wegen Meineides aufgehoben: Offenbarungseid erfasst nur gegenwärtiges Vermögen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 671/67
- Datum
- 10.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Offenbarungseid (§903 ZPO) erstreckt sich nur auf Angaben über den gegenwärtigen Stand des Vermögens; frühere Vermögensverhältnisse sind nur insoweit anzugeben, als sie nach §807 Abs.1 Nr.1–3 ZPO relevant sind.
Eine unrichtige Angabe über ein bereits beendetes früheres Arbeitsverhältnis begründet für sich allein keine Verletzung der Eidespflicht.
Vorsätzliche Falschangaben zu gegenwärtigen Vermögensverhältnissen können den Tatbestand des Meineids erfüllen; hierzu muss festgestellt werden, dass die Angaben den nach §807/§903 ZPO verlangten Umfang betreffen.
Sind für die Strafbarkeit entscheidende Tatsachen (z. B. bestehende Forderungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis oder ein zwischenzeitlich abgeschlossenes neues Arbeitsverhältnis) unaufgeklärt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 26. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 671/67
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Hans █████████, geboren am █████████ 1935 in █, wegen Meineides.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Eidesfähigkeit für dauernd, die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Der Angeklagte hat am 2. September 1966 vor dem Amtsgericht Hagen den ergänzenden Offenbarungseid gemäß § 903 ZPO geleistet und dabei u. a. erklärt und beschworen, er sei seit Juni 1966 ohne feste Arbeit und habe seitdem nur Gelegenheitsarbeiten gemacht. Diese Erklärung war falsch. Der Angeklagte war bis zum 31. August 1966 als Montageschlosser bei einem Hagener Stahlbauunternehmen ständig beschäftigt gewesen. Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte vorsätzlich die unrichtige Angabe beschworen hat.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt jedoch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Offenbarungseid nicht alle Angaben, die vom Schuldner tatsächlich verlangt werden, sondern nur solche, die von ihm nach § 807 ZPO verlangt werden dürfen (BGHSt 8, 399; 14, 345; 19, 126). Hiernach ist der Schuldner nur verpflichtet, über den gegenwärtigen Stand seines Vermögens wahrheitsgemäße Auskunft zu geben. Früheres Vermögen muss er nur dann angeben, wenn er darüber in der in § 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO näher beschriebenen Weise verfügt hat. Im Übrigen braucht er über den Verbleib früherer Vermögensgegenstände keine Angaben zu machen. Der Schuldner verletzt zwar seine Eidespflicht, wenn er Gegenstände als zu seinem gegenwärtigen Vermögen gehörend angibt, die in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr dazu gehören (BGHSt 7, 375), wenn er etwa ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis als noch bestehend bezeichnet. Er verletzt die Eidespflicht aber nicht, wenn er über früheres Vermögen und über dessen Verbleib falsche Angaben macht (BGHSt 14, 345). Der Schuldner ist daher auch nicht verpflichtet, über frühere beendete Arbeitsverhältnisse Auskunft zu geben, soweit er nicht aus ihnen noch Ansprüche hat. Macht er über frühere Arbeitsverhältnisse, etwa über den Zeitpunkt ihrer Beendigung, unrichtige Angaben, so verletzt er damit nicht seine Eidespflicht. Das Arbeitsverhältnis des Angeklagten war am 31. August 1966, also vor der Eidesleistung, beendet. Neue Forderungen konnten aus ihm nicht mehr entstehen. Ob er aus der Vergangenheit noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber hatte, ist den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Die Verurteilung wegen Meineides kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat ist nicht in der Lage, den Angeklagten sofort freizusprechen, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist. Es muss festgestellt werden, ob etwa der Angeklagte am 2. September 1966 noch offene Forderungen aus seinem erst am 31. August beendeten Arbeitsverhältnis hatte oder ob er ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war, das er bei der Eidesleistung verschwiegen hat.
| Rotberg | Faller | Mayr | |||
| Bortzler | Sanders |