Teilweise Stattgabe der Revision: Strafausspruch wegen falscher Bewährungsberücksichtigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 670/86
- Datum
- 16.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erschwerung der Strafzumessung (z. B. die Begehung während laufender Bewährungszeit) darf nur berücksichtigt werden, wenn das Gericht die einschlägigen Tatsachen zutreffend festgestellt hat.
Ist bei der Strafzumessung ein Rechtsfehler erkennbar und nicht auszuschließen, dass dieser das Ausmaß der Einzel- oder Gesamtstrafen beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision kann hinsichtlich verschiedener Verfahrensaspekte unterschiedlich beschieden werden; sind Rechtsfehler nur im Strafausspruch gegeben, bleibt der Schuldspruch unangefochten, soweit keine Fehler ersichtlich sind.
Bei der Prüfung der Revision ist zwischen Mängeln des Schuldspruchs und Mängeln des Strafausspruchs zu unterscheiden; nur erstere führen zwingend zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 670/86 in der Strafsache gegen S █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1960 in ██ █████, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. August 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn Fällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „in laufender Bewährungszeit gehandelt“ habe (UA 15). Das ist jedoch nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Die Strafvollstreckung aufgrund der letzten Verurteilung war bereits im Juni 1984 erledigt (UA 3), während die Taten des vorliegenden Verfahrens erst ein Jahr später im Juni 1985 begannen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Fehler auf die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
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