Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Mordverurteilung mangels Feststellung des Tötungsvorsatzes; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 670/76
Datum
10.02.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes und sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und revidierte. Kernfrage war, ob der Tötungsvorsatz bereits beim ersten Würgen vorlag. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Urteilsgründe nicht mit der erforderlichen Sicherheit darlegen, ob der Angeklagte den Tod gewollt hat. Wegen dieser Unklarheit konnte auch die Beziehung zwischen Tötung und Sexualstraftaten nicht endgültig beurteilt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Mordes ist erforderlich, dass der Tötungsvorsatz (auch bedingter Vorsatz) zum Zeitpunkt der konkreten tötlichen Handlung feststeht.

2

Urteilsgründe müssen mit der erforderlichen Sicherheit darlegen, ob und wann der Täter den Tod gewollt hat; bleiben derartige Feststellungen unklar, ist die Verurteilung aufzuheben.

3

Bei eng zusammenhängenden Handlungen, die ein einheitliches, zusammengehöriges Tun bilden, liegt natürliche Handlungseinheit vor; in diesem Fall sind die jeweiligen Straftatbestände als Tateinheit zu werten.

4

Täteräußerungen sind in der Würdigung des Vorsatzes zu berücksichtigen; aus glaubhaften Angaben, der Täter habe erst später den Tod herbeiführen wollen, kann für das frühere Handeln fehlender Tötungsvorsatz folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 9. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Wolfgang Erich, geboren am ███ 1944 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Mayer, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen lassen, ob der Angeklagte den 9-jährigen Holger ████ vorsätzlich getötet hat.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte das Kind zweimal gewürgt. Nach dem ersten Würgen lebte der Junge zwar noch, er war nur bewusstlos und röchelte. Nach den Feststellungen ist jedoch anzunehmen, jedenfalls aber nicht auszuschließen, dass bereits dieses erste Würgen seinen Tod zur Folge gehabt hat. Denn bei den anschließenden sexuellen Handlungen des Angeklagten an dem Kind (Schenkel- und Afterverkehr) fiel „plötzlich der Kopf des Jungen zur Seite“. Daraus lässt sich schließen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Tod eingetreten ist. Das war offensichtlich auch die Ansicht des Angeklagten, der danach an dem Kind „keinerlei Lebenszeichen“ mehr festgestellt hat und nur „um sicher zu gehen, dass Holger █████ auch wirklich tot war“, „nochmals mit beiden Händen den Hals seines Opfers“ erfasst und „kräftig zugedrückt“ hat.

Ob der Angeklagte bereits bei diesem ersten Würgen den Vorsatz gehabt hat, das Kind zu töten, ist nach den Urteilsgründen zweifelhaft. Das Landgericht hat es ersichtlich nicht geprüft. Seine Feststellungen ermöglichen dem Senat auch keine abschließende Beurteilung dieser Frage. Denn das Landgericht hat hierzu lediglich festgestellt, der Angeklagte habe den Jungen gewürgt, weil er „Angst hatte, durch die Schreie des Kindes entdeckt zu werden, und weil er erkannte, dass er mit seinen Unzuchtshandlungen zu weit gegangen war“ (UA S. 9). Daraus lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres folgern, dass er die Tötung des Jungen, sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz, gewollt hat. Diese Feststellung lässt vielmehr durchaus die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte den Jungen, den er unmittelbar vorher mit der Bemerkung „ich tue dir nichts“ aufgefordert hatte, nicht zu schreien, nur am weiteren Schreien hindern wollte. Die übrigen Darlegungen in den Urteilsgründen sprechen sogar eher gegen die Annahme eines Tötungswillens beim ersten Würgen. In seinen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand bezieht sich das Landgericht auf die Angaben des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter, die es für glaubhaft hält. Danach hat der Angeklagte erklärt, „er habe Holger █████, als dieser geschrien habe, zunächst nur aus Angst davor gewürgt, dass man sie – den Jungen und ihn – hören würde. Er habe dann jedoch gemerkt, dass er zu weit gegangen sei und das Kind nicht wieder wach werden dürfe. Um sicher zu gehen, dass der Junge auch tatsächlich tot sei, habe er deshalb noch ein zweites Mal fest zugedrückt“ (UA S. 13). Diesen Angaben lässt sich zweifelsfrei nur entnehmen, dass der Angeklagte beim zweiten Würgen die Tötung des Kindes gewollt hat. Dass er schon beim ersten Mal mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, ergibt sich aus diesen Angaben dagegen nicht. Sie lassen eher darauf schließen, dass der Angeklagte das Kind, als er es zum ersten Mal würgte, nicht töten, sondern nur aus Angst vor Entdeckung am Schreien hindern wollte.

Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte mit den beabsichtigten sexuellen Handlungen an dem Jungen soeben erst begonnen hatte und sie nach dem Würgen fortgesetzt hat, dagegen sofort von ihm abgelassen hat, als er keine Lebenszeichen mehr an ihm feststellte. Dass der Angeklagte das Kind etwa zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet hat, schließt das Landgericht ausdrücklich aus (UA S. 17).

Danach muss nach den bisherigen Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass zwar bereits das erste Würgen den Tod des Kindes zur Folge gehabt hat, dass der Angeklagte dabei aber nicht mit dem Willen gehandelt hat, das Kind zu töten.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen vollendeten Mordes verurteilt worden ist.

2. Das hat zugleich die Aufhebung der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zur Folge. Falls nämlich der Angeklagte, was nach den Feststellungen nicht auszuschließen ist, bereits beim ersten Würgen mit dem Vorsatz gehandelt hat, das Kind zu töten, so hat er den Tatbestand des Mordes nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit diesen beiden Straftatbeständen verwirklicht. Denn dieses Würgen stand mit den vorangegangenen und den nachfolgenden Unzuchtshandlungen in einem so engen Zusammenhang, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches, zusammengehöriges Tun und damit als eine Tat im Rechtssinne anzusehen ist (natürliche Handlungseinheit, vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher, 36. Aufl., Rn. 2 vor § 52 StGB). Die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen kann deshalb ebenfalls nicht bestehen bleiben.

3. Da sonach das Urteil auf die Sachbeschwerde aufzuheben ist, braucht auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.

Mayr Spiegel Mayer Richter am BGH Zipfel ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

23. Februar 1977

Mayr
Knoblich