Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Totschlagsverurteilung mangels Feststellungen zum Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 669/82
Datum
16.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Totschlags und weiterer Sexual- und Eigentumsdelikte. Zentrale Frage ist, ob das Landgericht hinreichend festgestellt hat, dass der Angeklagte den tödlichen Erfolg bei einem Würgevorgang gewollt bzw. als möglich erkannt hat. Der BGH hebt die Totschlagsverurteilung auf, weil entscheidungserhebliche Feststellungen, insbesondere zur Dauer und zur Vorstellung des Täters von der Gefährlichkeit seines Handelns, fehlen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes bei Würgevorgängen sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Täter die Lebensgefahr seines Verhaltens erkannt oder gewollt hat; die bloße Feststellung des Würgens genügt insoweit nicht.

2

Die Dauer und Intensität des Würgegriffs sind wesentliche Anknüpfungstatsachen für die Vorstellung des Täters von der Gefährlichkeit seines Tuns und sind, sofern sie entscheidungserheblich sind, vom Gericht zu bestimmen.

3

Wenn das Gericht in anderen Fällen gleichartiges Verhalten nicht als tötungsbezogen würdigt, muss es für einen einzelnen Schuldspruch wegen Tötung nachvollziehbar darlegen, aus welchen konkreten Umständen gerade in diesem Fall auf Tötungsvorsatz geschlossen wird.

4

Bei Jugendlichen führt die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs gemäß § 31 JGG zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und entfaltet die Folge der Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 9. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 669/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ████████████████████, geboren ████████████████████, Ralf in [REDACTED] wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. September 1982 im Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Totschlags (Fall 7 der Urteilsgründe) und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Raubes, Diebstahls, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Soweit sich die Revision mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie mit Ausnahme der Verurteilung wegen Totschlags unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 29. November 1982 Bezug genommen.

2. Die Verurteilung im Fall 7 der Urteilsgründe hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte seine 15-jährige Schwester, die er im Grunde gemocht habe und auf die er stolz gewesen sei, bei einem Streitgespräch mit direktem Tötungsvorsatz erwürgt habe. Der Angeklagte sei stark erregt gewesen und habe sich in seiner Wut aufgrund einer momentanen Eingebung entschlossen, seine Schwester umzubringen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Schwester nicht töten wollen, sieht die Jugendkammer aufgrund folgender Erwägungen als widerlegt an: Es stehe fest, dass der Angeklagte – unabhängig von der zeitlichen Dauer – seine Schwester am Hals gewürgt und damit erst aufgehört habe, als diese zu Boden gesunken sei. Ein solcher Würgevorgang sei in aller Regel und so auch hier ein gewichtiges Indiz für den Tötungsvorsatz, wobei letztlich nicht entscheidend sei, wie lange der Würgegriff gedauert habe. Selbst 30 Sekunden seien bei kraftvollem Zudrücken der das Gehirn mit Sauerstoff versorgenden Adern und der das Blut vom Gehirn in den Körper zurückführenden Venen eine lange Zeit.

Diese Ausführungen genügen nicht, um die Annahme eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten hinreichend nachvollziehbar zu begründen. Das Landgericht hat nämlich nicht festgestellt, dass auch der Angeklagte im Tatzeitpunkt wusste, dass seine Würgegriffe lebensgefährlich waren und zum Erstickungstod führen konnten. Insoweit hätte vor allem die Dauer des Würgevorgangs, die ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Vorstellung des Angeklagten von der Gefahrlichkeit seiner Handlungsweise sein kann, nicht offen bleiben dürfen. Ohne nähere Angaben zum Tathergang ist nicht erkennbar, warum das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe wegen sich nähernder Passanten seine Schwester durch Mundhalten und Würgen veranlassen wollen, ihre lautstarken Beschimpfungen aufzuhalten, als widerlegt angesehen hat und von einem direkten Tötungsvorsatz ausgegangen ist. Nähere Ausführungen zu der Vorstellung des Angeklagten von der Gefährlichkeit seines Tuns hätten im Übrigen auch deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte in den mit abgeurteilten Vergewaltigungsfällen seinen Opfern ebenfalls den Mund zugehalten hat, wobei teilweise Atemnot eintrat, und auch zwei von ihnen an den Hals gegriffen hat. Ersichtlich ist die Strafkammer in diesen Fällen nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte an Tötung gedacht hat. Doch deshalb hätte näher erörtert werden müssen, aus welchen weiteren Umständen sich ergeben soll, dass gerade dem Vorgehen des Angeklagten gegen seine Schwester im Gegensatz zu den übrigen Fällen ein Tötungsvorsatz zugrunde gelegen hat.

3. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung im Fall 7 war demnach aufzuheben. Das hat gemäß § 31 JGG auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

SalgerRußJahnke
HürxthalGoydke