Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 669/79
Datum
10.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein LG-Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Haschisch an. Der BGH verwirft die Revision, berichtigt jedoch die rechtliche Bewertung: überwiegende Mengen sind als unerlaubtes Handeltreiben zu werten, nur eine geringe, zum Eigengebrauch bestimmte Menge bildet tateinheitlich Erwerb und Einfuhr. Vereidigung, Beweiswürdigung und Strafzumessung halten der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung des Tatrichters über die Vereidigung einer Zeugin nach § 60 Nr. 2 StPO unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung nur auf Rechtsfehler in der Begriffsanwendung; das Revisionsgericht überprüft nicht die tatrichterliche Würdigung der Tatsachen.

2

Eine Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche Tatsachen durch ein Sachverständigengutachten hätten geklärt werden sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

3

Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die überwiegend zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt sind, ist die Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt im Handeltreiben aufgehoben; nur hinsichtlich geringfügiger für den Eigengebrauch bestimmter Mengen können Erwerb und Einfuhr als tateinheitlich zu bestrafende, eigenständige Tatbestände verbleiben.

4

Eine nachträgliche Berichtigung der rechtlichen Bewertung der Tat berührt den Strafausspruch nicht, sofern die fehlerhafte rechtliche Einordnung die Strafzumessung nicht nachteilig beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 669/79

in der Strafsache gegen Ahmet S. ██████████ aus ███, geboren am █████ ██ 1952 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Rupp, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter ██████ in der Verhandlung, ███████████████████ ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juni 1979 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Haschisch eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet, dass die Zeugin Christiane Lange, die Verlobte des Angeklagten, vereidigt worden ist. Sie meint, die Zeugin hätte wegen des Verdachts der Beteiligung an der Tat nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben müssen, das Landgericht habe „diese Frage überhaupt nicht geprüft“. Die Rüge ist unbegründet.

a) Dass das Landgericht die naheliegende Frage des Verdachts der Tatbeteiligung der Zeugin geprüft hat, ergibt sich schon daraus, dass es über die Vereidigung der Zeugen █████ und ███ zugleich beraten und entschieden, jedoch nur die Vereidigung der Zeugin █████ angeordnet, den Zeugen Drave dagegen wegen seiner Beteiligung an der Tat unvereidigt gelassen hat. Da nach den Urteilsfeststellungen beide an der Fahrt in dem Pkw, bei welcher das Haschisch eingeführt wurde, teilgenommen haben, ist auszuschließen, dass die Strafkammer nicht auch die Frage des Beteiligungsverdachts bezüglich der Zeugin ████████████ geprüft hat. Im Übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Zeugin in dieser Sache festgenommen worden war. Auch das lässt darauf schließen, dass das Landgericht die Frage des Verdachts ihrer Tatbeteiligung nicht übersehen hat.

b) Die Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ob in dem – allein maßgebenden – Zeitpunkt der Vereidigung ein Beteiligungsverdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO vorliegt, hat nimlich ausschließlich der Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob sie auf Rechtsfehlern beruht, insbesondere ob die Rechtsbegriffe der Beteiligung und des Verdachts verkannt worden sind (vgl. die Rechtsprechungsnachweise: bei Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 60 StPO Rdn. 59). Ein solcher Rechtsfehler ist hier jedoch nicht erkennbar. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angaben der Zeugin Lange zutreffen, die „eine eigene Beteiligung an der Tat entschieden in Abrede gestellt und erklärt hat, dass sie bis zu ihrer Festnahme weder von dem Tatplan noch von dem Vorhandensein des Rauschgiftes im Fahrzeug während der Rückfahrt in irgendeiner Form gewusst habe“ (UA 11). Damit hat es aber ausreichend erkennbar gemacht, dass nach seiner Überzeugung der für die Tatbeteiligung erforderliche innere Tatbestand (vgl. Kleinknecht, 34. Aufl., § 60 StPO Rdn. 13) nicht vorliegt. Die Vereidigung der Zeugin ist sonach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unzulässig. Die Revision gibt keine bestimmten Tatsachen an, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten bewiesen werden sollten. Die Rüge entspricht deshalb nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1979 – 4 StR 448/79 – m.w.Nachw.; Kleinknecht, 34. Aufl., § 244 StPO Rdn. 38).

II. Sachbeschwerde

1. Die Beweiswürdigung lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die Begründung für die Annahme von Mittäterschaft hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Die rechtliche Bewertung der Tat ist allerdings nicht frei von Rechtsirrtum. Nach den Urteilsfeststellungen sollte das Haschisch in der Bundesrepublik „gewinnbringend weiterveräußert werden“ (UA 4), nur der Zeuge Drave sollte „etwas Haschisch zum Eigengebrauch erhalten“ (UA 6). Soweit das Haschisch zur entgeltlichen Weiterveräußerung bestimmt war, also hinsichtlich des weit überwiegenden Teils, hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, die unerlaubte Einfuhr ist insoweit nur ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Lediglich bezüglich der geringen Menge Haschisch, die zum Eigenverbrauch des Zeugen Drave bestimmt war, ist der Angeklagte wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu bestrafen (vgl. Schmidt a.a.O.). Der Schuldspruch muss dementsprechend berichtigt werden.

3. Der Strafausspruch kann dagegen bestehenbleiben. Die Gründe für die Strafbemessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist auch auszuschließen, dass sich die vorstehend dargelegte fehlerhafte rechtliche Bewertung der Tat für den Angeklagten nachteilig auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.

SalgerRuppEngelhardt
KnoblichGoydke