BGH: Revision der StA gegen Freispruch vom Meineid im Bundesliga-Skandal verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 669/76
- Datum
- 10.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch vom Vorwurf des Meineids ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn die Beweiswürdigung des Tatgerichts keine Rechtsfehler erkennen lässt und die Falschheit der Aussage nicht sicher nachgewiesen werden kann.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, ob die gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen allgemeine Lebenserfahrung verstoßen; eine eigene Gewichtung von Beweisumständen ist dem Revisionsgericht verwehrt.
Bei der Prüfung der Falschheit einer Aussage sind Wortlaut, Zweck und Ablauf der Vernehmung heranzuziehen; unklare Begriffe (z.B. „Spieler“) können aus dem Kontext einschränkend verstanden werden, wenn eine abweichende Deutung nicht sicher widerlegt ist.
Macht ein Belastungszeuge in der Hauptverhandlung von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch und werden frühere belastende Angaben nicht aufrechterhalten, kann dies den sicheren Nachweis der Unwahrheit einer eidlichen Aussage hindern.
Verbleibende Zweifel über die objektive Unwahrheit oder jedenfalls über den Vorsatz bei einer eidesstattlichen Aussage wirken nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Günter ████ aus [REDACTED], geboren ██████████████ 1930 in [REDACTED], den Kaufmann Heinrich █████████████ aus Gelsenkirchen, dort geboren am ████████ 1938, wegen Meineids u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1977, an der teilgenommen haben: der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Zipfel als beisitzende Richter, Rechtsanwältin ███ ███████████████████ als Vertreterin ██, Rechtsanwalt Dr. ███████████ als Verteidiger des ███████████, Rechtsanwalt ███ ███ als Verteidiger, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Februar 1976 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
In den Jahren 1971/1972 war der Angeklagte ██████ der Vorsitzende, der Angeklagte ███████ Schatzmeister des Fußballvereins FC Schalke 04. Im Zusammenhang mit dem Bundesligaspiel gegen den DSC Arminia Bielefeld am 17. April 1971 in der Glückauf-Kampfbahn in Gelsenkirchen, das von Bielefeld mit 1:0 gewonnen wurde, haben eine Reihe Schalker Spieler insgesamt etwa 40.000 DM Bestechungsgelder, sog. Verlustprämien, die aus der Vereinskasse des DSC Arminia Bielefeld stammten, entgegengenommen. Hierüber sollen bereits am 8. April 1971 im sog. Gaststättechen der Glückauf-Kampfbahn zwischen den Angeklagten einerseits und dem Bielefelder Spielerobmann ██████ und ihrem Trainer █████ andererseits vorbereitende Gespräche geführt worden sein. Nachdem im Herbst 1971 die Öffentlichkeit auf den sog. Bundesliga-Skandal aufmerksam geworden war, räumte der Vorsitzende Stute des DSC Arminia Bielefeld in einer am 26. Oktober 1971 veröffentlichten Presseerklärung die Bereitstellung von Geldern aus Vereinsmitteln für Bestechungszwecke ein. Etwa zur gleichen Zeit, nämlich an einem Montag vor dem 30. Oktober 1971, berichtete der ehemalige Schalker, inzwischen in Bielefeld spielende Torwart ████████ dem Angeklagten ████, dass er und andere Schalker Spieler von Bielefeld Geld genommen hätten. Er soll diese Erklärung unmittelbar danach widerrufen und den Widerruf anschließend in Gegenwart u. a. des Angeklagten █████ und ████ wiederholt haben. Nachdem am 9. November 1971 die „Bild-Zeitung“ berichtet hatte, dass der ehemalige Lizenzfußballspieler ██████ Schalker Spieler der Bestechung bezichtigt hatte, erhoben die betroffenen Spieler vor dem Landgericht Essen (8 O 329/71) Unterlassungsklage gegen ██. In diesem Rechtsstreit haben beide Angeklagten am 31. Januar 1972 als Zeugen uneidlich ausgesagt. Außerdem sind sie in dem von der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen den Bielefelder Vereinsvorsitzenden Stute u. a. wegen Verdachts der Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71 als Zeugen richterlich vernommen worden, und zwar der Angeklagte ███████ am 4. April 1972 eidlich und am 19. Juni 1972 uneidlich, der Angeklagte ████ am 19. Juni 1972 eidlich.
Durch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer die Angeklagten vom Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage im Rechtsstreit 8 O 329/71 LG Essen am 31. Januar 1972, den Angeklagten ███████ weiter vom Vorwurf des fortgesetzten Meineids im Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71 StA Bielefeld durch falsche Aussagen am 4. April und 19. Juni 1972, den Angeklagten ████ weiter vom Vorwurf des Meineids durch falsche Aussage am 19. Juni 1972 mangels Beweises freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Meineids bzw. fortgesetzten Meineids durch falsche Aussagen im Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71 StA Bielefeld. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
II.
1. Infolge der Beschränkung des Rechtsmittels ist der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage im Rechtsstreit 8 O 329/71 vor dem Landgericht Essen am 31. Januar 1972 rechtskräftig.
2. Die eidliche Vernehmung des Angeklagten ███████ im Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71 StA Bielefeld am 4. April 1972 durch den Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen Viegener hatte im Wesentlichen die Vorgänge im Gaststättechen der Glückauf-Kampfbahn in Gelsenkirchen am 8. April 1971 zum Gegenstand. Der Angeklagte hat bei dieser Vernehmung u. a. ausgesagt, Anlass für das Gespräch mit den Bielefelder Vereinsmitgliedern Pieper und ███ sei der beabsichtigte Transfer des Schalker Torwarts ████████ zu Arminia Bielefeld gewesen; das Ansinnen █████, „ob man nicht bei einer Erhöhung der Ablösesumme ... bei dem bevorstehenden Punktespiel etwas zu Gunsten von Arminia Bielefeld machen könne“, habe er, der Angeklagte, klar und eindeutig zurückgewiesen. Der Nachweis, dass diese Aussage falsch ist, kann nach der Überzeugung der Strafkammer vor allem deshalb nicht erbracht werden, weil ███████████ und ██████████ ihre früheren, die Angeklagten belastenden Darstellungen in der Hauptverhandlung praktisch nicht mehr aufrechterhalten, sondern von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Die in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch hinsichtlich der übrigen Erklärungen des Angeklagten bei dieser Vernehmung ist nicht ersichtlich, was den Vorwurf einer falschen Aussage hinreichend stützen könnte. Die Revision bringt nichts vor. Sie wendet sich gegen den Freispruch insoweit offensichtlich nur wegen des von der Staatsanwaltschaft angenommenen rechtlichen (Fortsetzungs-)Zusammenhangs mit der weiteren Aussage des Angeklagten ████ im selben Ermittlungsverfahren.
3. Zu den weiteren Vernehmungen der Angeklagten ist es nach den Urteilsfeststellungen gekommen, nachdem der inzwischen zu Arminia Bielefeld gewechselte Spieler ██ bei seinen staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen am 5. April, 4. Mai und 13. Juni 1972 in Bielefeld erklärt hatte, dass er und andere damals auf Schalker Seite beteiligte Spieler Bestechungsgeld genommen hätten. „Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zielten demgemäß darauf ab, einen oder mehrere zusätzliche Zeugen zu gewinnen, die ebenfalls die Geldannahme bestätigten“ (UA S. 12).
In diesem Zusammenhang haben die Angeklagten als Zeugen vor einem Richter, was für ihre strafrechtliche Beurteilung nur von Bedeutung ist, folgende Erklärungen abgegeben:
der Angeklagte ████ am 15. Juni 1972 unter Eid: „Von irgendwelchen Manipulationen des Spieles Schalke 04 gegen Arminia Bielefeld ist mir vor dem Spiel nichts bekannt geworden. Nach dem Spiel habe ich erst aus Zeitungsberichten Entsprechendes entnommen. (Und nach Vorhalt des Staatsanwalts Diekmann: Nach dem Spiel ist in der Folgezeit kein Spieler an mich herangetreten und hat mir etwas über Manipulationen des Spiels oder Empfangnahme von Geldern gesagt).“
der Angeklagte ███████ am 19. Juni 1972 uneidlich (auf Vorhalt): „Von der angeblichen Manipulation des Spiels ... haben wir durch Zeitungen erfahren. Darauf haben wir alle Spieler zusammengerufen. Wir haben die Spieler befragt und in die Zange genommen. Alle Spieler erklärten, dass sie mit einer Manipulation des Spiels nichts zu tun hätten. Sie hätten kein Geld genommen. Auch nach dieser Besprechung ist kein Spieler zu mir gekommen und hat mir gegenüber die Annahme von Geldern zugegeben. Auch von dritter Seite ist mir insoweit nichts zugetragen worden.“
a) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll die Aussage des Angeklagten ███████ hauptsächlich deshalb falsch sein, weil tatsächlich doch ein Spieler, nämlich der ehemalige Schalker Torwart ████████, dem Angeklagten ███████ (an einem Montag vor dem 30. Oktober 1971) von der Annahme von Bestechungsgeldern Mitteilung gemacht habe. Der Angeklagte ███████ hat sich demgegenüber dahin eingelassen, dass er mit „Spieler“ nur die bei Schalke verbliebenen Spieler, jedenfalls nicht ████████, gemeint habe und dass dies auch so verstanden worden sei (UA S. 19). Die Strafkammer hält auch diese Einlassung für nicht mit Sicherheit widerlegbar. Sie hat die Umstände, die ihrer Meinung nach für und gegen die Richtigkeit der Einlassung sprechen können, eingehend im Urteil dargelegt und gegeneinander abgewogen. Ihre Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Würdigung der Beweise ist allein Sache des Tatrichters, das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, dem einen oder anderen Beweisumstand ein größeres oder kleineres Gewicht als die Strafkammer beizumessen und auf diese Weise deren Würdigung durch eine eigene zu ersetzen. Das wäre nicht einmal dann zulässig, wenn die von der Strafkammer gewonnene Überzeugung zu einem Geschehensablauf führen würde, der weniger wahrscheinlich wäre als der von der Anklage behauptete Sachverhalt. Es genügt, dass die Folgerungen der Strafkammer denkgesetzlich möglich sind und auch nicht der Lebenserfahrung widersprechen (BGH NJW 1951, 325). Hier sprechen indessen, wie die Strafkammer dargelegt hat, der Zweck der Vernehmung, ihr Ablauf und der Wortlaut der Aussage jedenfalls mehr für als gegen die Erwägung, dass mit dem Wort „Spieler“ nur diejenigen Schalker Spieler gemeint sein können, die zuvor zusammengerufen und „vergattert“ worden waren; dazu gehörte der inzwischen bei Arminia Bielefeld spielende Torwart ████████ nicht. Auch der vernehmende Richter am Amtsgericht Viegener und Staatsanwalt ████████, der die Vernehmungen vorbereitet hatte, haben dies den Urteilsfeststellungen zufolge bestätigt, wenn sie den Begriff „Spieler“ auf diejenigen Schalker Spieler begrenzt wissen wollen, die von Staatsanwalt ████████ in Gelsenkirchen vernommen worden waren, zu denen ████████ nicht gehörte. Was die Revision in diesem Zusammenhang einwendet, ist letzten Endes unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Der Generalbundesanwalt rügt denn auch nur noch, dass sich die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich mit dem letzten Satz der zitierten Erklärungen des Angeklagten ███████ habe, nämlich damit, dass ihm auch von dritter Seite nichts über die Manipulation des Spiels zugetragen worden sei. Da ████████ aber tatsächlich mit ███████ über die Annahme von Bestechungsgeldern durch ihn und andere Schalker Spieler gesprochen habe, sei der Verdacht begründet, dass die Strafkammer die Aussage ███████ nicht erschöpfend gewürdigt, sondern naheliegende Umstände außer Acht gelassen habe. Dieser Überlegung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. In den ganzen vier Seiten, in denen sich die Strafkammer mit der Einlassung des Angeklagten ███████ insoweit im Urteil auseinandergesetzt hat (UA S. 19 bis 23), ging es überhaupt um nichts anderes als um die Frage, ob ████████ ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen oder nicht. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, bei der gegebenen Situation lasse sich nicht ausschließen, dass der geständige Spieler ████████ „außer jeder Diskussion“ gestanden habe (UA S. 22). Gemeint ist damit, dass es gerade das Ziel der Vernehmung gewesen sei, „einen oder mehrere zusätzliche Zeugen zu gewinnen, die ebenfalls die Geldannahme bestätigten“. Diesem durch eine Summierung der Beweismittel gekennzeichneten Ermittlungsziel diente ersichtlich auch die erneute richterliche Vernehmung der Schalker Spieler █████ und ███████████, die ebenfalls am 19. Juni 1972 durchgeführt wurde“ (UA S. 21). „Wäre es der Staatsanwaltschaft Bielefeld nicht um dieses Ziel gegangen, sondern hätte sie sich durch die Vernehmung ███████ weitere Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit ████████ erhofft, so hätte es nahegelegen, dass ausdrücklich danach gefragt worden wäre“ (UA S. 21). Das aber gerade hat Staatsanwalt ████████, der die Ermittlungen selbst durchgeführt hatte und als erster dazu Veranlassung gehabt hätte, nach den Urteilsfeststellungen nicht getan; der Name ████████ ist bei der Vernehmung nicht gefallen (UA S. 20). Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass die Strafkammer etwa den letzten Satz der zitierten Aussage des Angeklagten ███████ einfach übersehen oder sonst fehlerhaft gewürdigt hätte. Der Freispruch des Angeklagten ███████ nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nach alledem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die bei dieser Sachlage an sich unnötigen Ausführungen zur inneren Tatseite enthalten nur eine zusätzliche Erwägung und lassen nach dem Zusammenhang nicht etwa den Schluss zu, die Strafkammer sei vom Ergebnis ihrer Erwägungen zur äußeren Tatseite möglicherweise doch nicht voll überzeugt gewesen.
b) Für den Angeklagten ████, der zudem bei der Besprechung selbst zwischen █████ und ████████ nicht zugegen war, sondern angeblich nur die Wiederholung des Widerrufs durch ████████ angehört hat, gilt, was den von ihm bei seiner Vernehmung gebrauchten Begriff „Spieler“ angeht, das Gleiche. Eine Erklärung des Inhalts, dass ihm auch von dritter Seite nichts über die Manipulation des Spiels zugetragen worden sei, hat er nicht abgegeben. Was die Revision gegen seinen Freispruch vorbringt, ist entweder als Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt sieht eine objektiv falsche Aussage in der Erklärung ████, nach dem Spiel habe er „erst aus Zeitungsberichten“ Entsprechendes (über die Manipulation) erfahren. Dem angefochtenen Urteil ist indessen schon nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte ████ zeitlich zuerst von ████████ (über ███████) von der Manipulation erfahren haben müsse und auf keinen Fall bereits zuvor schon aus Presseveröffentlichungen „entsprechendes“ entnommen haben kann. Die Presseerklärung des Bielefelder Vereinsvorsitzenden Stute am 26. Oktober 1971 und der Bericht in der „Bild-Zeitung“ am 9. November 1971 über Erklärungen des ehemaligen Spielers Neumann liegen zwar zeitlich nach dem Besuch ████████ bei ███████. Die Öffentlichkeit war aber schon zuvor „im Herbst 1971“ auf den sog. Bundesliga-Skandal aufmerksam geworden und erst danach sind nach den Urteilsfeststellungen die Überlegungen angestellt worden, die schließlich zur Presseerklärung Stutes geführt haben (UA S. 4). Auch hier bleiben jedenfalls letzte Zweifel gegen den Anklagevorwurf, die sich, wie es am Schluss des Urteils in rechtlich nicht zu beanstandender Weise heißt, „im objektiven und, wenn man dem nicht folgen will, jedenfalls im subjektiven Bereich zu Gunsten des Angeklagten ████ auswirken“.
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