Treffer
BGH Urteil

Ärztliche Fahrlässigkeit bei CTG-Überwachung im Kreißsaal: Freispruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 668/84
Datum
20.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügte den Freispruch eines Assistenzarztes, dem vorgeworfen wurde, eine fetale Sauerstoffmangelsituation bei der Geburt nicht erkannt zu haben. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Frage eines schuldhaften Handelns ohne hinreichende Feststellungen zu einer konkreten Pflichtverletzung und zum CTG-Verlauf beantwortet hatte. Insbesondere fehlten nachprüfbare Feststellungen zu Art, Häufigkeit und Erkennbarkeit möglicher pathologischer CTG-Abweichungen sowie eine tragfähige Würdigung der Sachverständigengutachten. Zudem ist zu prüfen, ob bereits die (Fort-)Übernahme einer Tätigkeit bei erkennbar unzureichender eigener Kompetenz schuldhaft sein kann. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch in einem ärztlichen Fahrlässigkeitsfall setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, ob, wann und wodurch objektive Sorgfaltspflichten verletzt wurden; die Schuldfrage kann nicht losgelöst von einer konkretisierten Pflichtverletzung beurteilt werden.

2

Bei der Beurteilung einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit diagnostischen Aufzeichnungen (hier: CTG) sind Art, Häufigkeit, Dauer und Erkennbarkeit der Normabweichungen als Anknüpfungstatsachen festzustellen, um revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen.

3

Der Tatrichter muss Sachverständigengutachten eigenständig würdigen und die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen mitteilen; der bloße Hinweis auf Kompliziertheit des Falles oder abweichende Expertenmeinungen ersetzt die Beweiswürdigung nicht.

4

Schuldhaft kann auch handeln, wer eine Tätigkeit übernimmt oder fortführt, obwohl er weiß oder erkennen kann, dass ihm hierfür die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen; dies kann eine Pflicht zur Hinzuziehung eines erfahrenen Arztes begründen.

5

Die Aufhebung eines Freispruchs wegen Rechtsfehlern bei einem Tatvorwurf kann aus prozessualen Gründen auch die Aufhebung einer an sich rechtsfehlerfreien Entscheidung zu einem weiteren, eng verbundenen Tatvorwurf erfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 668/84 in der Strafsache gegen den Facharzt für Gynäkologie Dr. med. Lorenz F ███████ aus CC), geboren am ██████ 1949 in PRO, wegen Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ Kk, als Verteidiger, Rechtsanwalt █████ ███ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte CD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin Sabine BC) wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Nebenklägerin Sabine BC) ist am 23. August 1978 in der Städtischen Frauenklinik Dortmund geboren worden. Sie ist irreversibel hirngeschädigt, schwerstbehindert und wird stets ein Pflegefall bleiben. Der Angeklagte versah am 23. August 1978 als Assistenzarzt Dienst im Kreißsaal der Klinik. Die Anklagebehörde hat ihm vorgeworfen, eine schwere Sauerstoffmangelsituation bei dem in der Geburt befindlichen Kind nicht erkannt und dadurch seinen Zustand verursacht, ferner einen Scheidenriss der Mutter, Frau BC), herbeigeführt zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils; die Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.

I.

1. Der Angeklagte befand sich seinerzeit in der Ausbildung zum Facharzt für Gynäkologie und versah im 12. Monat Kreißsaaldienst. Am 23. August 1978 war er Bereitschaftsarzt. Diensthabender Oberarzt war Dr. GC), der bis 16.45 Uhr anwesend blieb und zusammen mit dem Angeklagten um 14.28 und 15.55 Uhr zwei Geburten leitete und versorgte. Anschließend begab er sich in Rufbereitschaft nach Hause. Der Angeklagte leitete um 18.19 Uhr eine weitere Geburt.

Daneben hatte er die Ambulanz und die übrigen Gebärenden zu betreuen, darunter Frau BC). Mit ihr wurde er erstmals gegen 12.45 Uhr und dann wieder gegen 16.00 Uhr befaßt, beide Male wegen des Wunsches der Patientin nach Schmerzlinderung. Die unmittelbare Überwachung des Geburtsvorgangs oblag ansonsten der Hebamme BUC).

Die Hebamme hatte insbesondere auch den Kardiotokographen zu beobachten, der die kindlichen Herztöne und die Geburtswehen fortlaufend registrierte und als Kardiotokogramm (CTG) aufzeichnete. Auffälligkeiten hatte sie zwecks ärztlicher Beurteilung zu melden. Solche konnten u.a. in Herztonabsenkungen bestehen. Diese galten seinerzeit als grundsätzlich normal, wenn sie über der Wehenspitze auftraten ("Dip I"); um ein Zeichen von Gefahr für das Kind handelte es sich hingegen, sofern sie seitlich versetzt von der Wehenspitze zu sehen waren ("Dip II"). Die Hebamme meldete aber keine Besonderheiten.

Um 17.05 Uhr stellte der Angeklagte ein Frequenzmuster des Typs Dip I fest. Nach 17.05 Uhr traten "nach Ansicht der Sachverständigen Prof. Jung und Prof. ███████

nicht jedoch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. MC), auf dem CTG vereinzelte Anzeichen eines Herzfrequenzmusters vom Typ "Dip II" auf, die unter nachträglicher Berücksichtigung des bisher geschriebenen CTG's wohl den Rückschluß auf eine nunmehr bedrohliche fetale Sauerstoffmangelsituation zulassen" (UA 11). Gegen 17.20 Uhr und in der Folgezeit untersuchte der Angeklagte Frau BC) mehrfach und stellte einen normalen Geburtsfortschritt fest. Gegen 19.05 Uhr verschlechterte sich das kindliche Herzfrequenzmuster schlagartig. Der Angeklagte holte daraufhin von Dr. GC) telefonisch die auf Grund seines Ausbildungsstandes erforderliche Erlaubnis zur Saugglocken-Extraktion ein. Zwei Versuche, mit diesem Verfahren das Kind zur Welt zu bringen, scheiterten jedoch ebenso wie ein weiterer, mit der Geburtszange vorgenommener Versuch. Gegen 20 Uhr gelang es dann dem inzwischen herbeigerufenen Oberarzt, das Kind mit Unterstützung ("Kristellern") des Angeklagten zu holen. Es litt an einem schweren Erstickungszustand und mußte reanimiert werden.

2. Das Landgericht nimmt an, daß Sauerstoffmangelsituationen bereits um etwa 12.35 Uhr, zwischen 14.35 und 14.55 Uhr sowie zwischen 16.00 und 16.20 Uhr vorgelegen haben oder vorgelegen haben können (UA 6, 8, 9/10). Es zitiert die Auffassung der gehörten Sachverständigen vom "chancenreichen schadensfreien Überleben der Nebenklagerin Sabine BC) noch bei einer gegen 19.00 Uhr stattfindenden Schnittentbindung" (UA 22). Es neigt ferner zu der Auffassung, daß der "konkret eingetretene Schaden erst in den Stunden vor bzw. während der Geburt eintrat und eine nennenswerte Vorschädigung des Kindes schon am Morgen des 23.8.1978 nicht vorlag" (UA 29). Letztlich läßt das Landgericht die Frage der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für die Schädigung des Kindes aber offen. Zum Freispruch gelangt es insoweit, weil es ein Verschulden verneint. Dazu führt es aus, die kindliche Sauerstoffmangelsituation sei zwar bei nachträglicher Begutachtung des CTG für die Sachverständigen erkennbar gewesen, die zudem um den katastrophalen Geburtsausgang wußten. Der Angeklagte habe angesichts seines Ausbildungsstandes, der Problematik des Falles und seiner sonstigen Belastung am 23. August 1978 jedoch den drohenden Schaden nicht erkennen können. Er habe die Betreuung von Frau BC) auch nicht abzulehnen brauchen, da bis 16.45 Uhr der Oberarzt anwesend war und er darauf habe vertrauen dürfen, daß dieser ihn auf besondere Risiken aufmerksam machte. Bei der geschilderten Sachlage sei dann auch dem nach 17.05 Uhr geschriebenen CTG keine für ihn alarmierende Bedeutung zugekommen.

II.

Die Begründung des Landgerichts vermag den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung Sabine BCs nicht zu tragen.

1. Das Landgericht legt nicht dar, ob, wann oder bis zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte objektiv hätte handeln und welche Maßnahmen er hätte ergreifen müssen. Es glaubt, die Frage des Verschuldens losgelöst von der Feststellung einer bestimmten Pflichtverletzung beantworten zu können. Das war nicht möglich.

a) Unbedenklich hätte der Tatrichter zwar davon ausgehen dürfen, daß während der Anwesenheit des Oberarztes in der Klinik nicht in erster Linie der Angeklagte für die ordnungsgemäße Betreuung der Gebärenden verantwortlich war. Besondere Umstände, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Zu Recht nimmt das Landgericht auch an, daß der Oberarzt Dr. GC) den Angeklagten vor dem Verlassen der Klinik über mögliche Risiken bei den Gebärenden unterrichten mußte. Denn zu diesem Zweck bestand die klinikinterne Weisung, wonach der Oberarzt sich vor seinem Weggang jeweils persönlich über die Situation in den einzelnen Kreißsälen zu informieren hatte. Da Dr. GC) dem Angeklagten keine Mitteilung über Frau BC) machte, durfte er nach dem bisherigen Sachstand zu diesem Zeitpunkt mit einem normalen Geburtsverlauf bei ihr rechnen.

b) Nach dem Weggang des Oberarztes Dr. ██ war der Angeklagte aber auf sich allein gestellt. Das Landgericht prüft sein Verhalten in diesem Zeitraum bis gegen 18.45 Uhr nur unter dem Gesichtspunkt, ob er eine pathologische Struktur des Herzfrequenzmusters - die es weder feststellt noch ausschließt - erkennen konnte. Hierin liegt ein Sachmangel. Nach den unklaren Urteilsausführungen zeigte das CTG nach 17.05 Uhr wohl für 1 1/2 Stunden Herztonabsenkungen, die der Angeklagte als "Dip I" deutete. Ob der Angeklagte dabei strafrechtliche Schuld auf sich lud, ließ sich allein an den Verhaltenspflichten messen, denen ein ausgebildeter, gewissenhafter Arzt in der Situation des Angeklagten genügen mußte. Denn auch Art und Ausmaß der objektiven Sorgfaltswidrigkeit konnten dazu beitragen, einen Schuldvorwurf zu begründen. Welche ärztlichen Pflichten bestanden, beurteilte sich soweit das CTG in Frage steht - nach Art, Häufigkeit und Erkennbarkeit aller aus dem Kurvenverlauf sich ergebenden Normabweichungen. Über sie enthält das Urteil keine nachprüfbaren Feststellungen. Solche waren indessen geboten. Warum die Beurteilung des CTG so schwierig war, daß der Angeklagte sie nicht vornehmen konnte, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterscheiden sich die Frequenzmuster des Typs "Dip I" vom Typ "Dip II" dadurch, daß die aufgezeichneten Spitzen von Herzton- und Wehenlinie nicht übereinander, sondern seitlich versetzt zueinander erscheinen. Ihre Erfassung erfordert zunächst lediglich eine aufmerksame optische Beobachtung. Daß Normabweichungen des Typs "Dip II" einem Arzt mit einer Kreißsaalerfahrung von etwa 12 Monaten ohne Fahrlässigkeit verborgen bleiben können, ist jedenfalls dann nicht ohne weiteres einsichtig, wenn sich Anzeichen dieser Art wiederholen.

Darüber hinaus war hier die unmittelbare Überwachung des CTG sogar nur einer Hebamme anvertraut. Deren Einsatz wäre kaum begreiflich, wenn Normabweichungen des Typs "Dip II" nur erfahrenen Fachärzten erkennbar wären. Das Landgericht hätte daher im einzelnen darlegen müssen, welche Besonderheiten des Kurvenverlaufs bestanden und welche Bedeutung sie - auch im Hinblick auf ihre Dauer - hatten.

Erst dann hätte es sich der inneren Tatseite zuwenden dürfen.

c) Demgegenüber genügte es nicht, aus den Äußerungen der gehörten Sachverständigen lediglich die "subtile, zumindest nicht evidente Problematik" des Geburtsfalls (UA 30) abzuleiten und unter Hinweis auf deren unterschiedliche medizinische Bewertung die "Kompliziertheit des Falles" und eine "Vielfalt vertretbarer fachlicher Bewertungen" (UA 23) herauszustellen. Dadurch erübrigte sich schon nicht die Mitteilung der Anknüpfungstatsachen, welche Grundlage für die Ansicht der Sachverständigen waren (BGHSt 7, 238, 240; KK § 261 Rdn. 32). Keinesfalls aber entband dies das Landgericht von einer Würdigung der erstatteten Gutachten. Weder der Umstand, daß in bestimmten Fragen alle Sachverständigen derselben Auffassung waren, noch daß sie in anderen Punkten nicht übereinstimmten, durfte für sich genommen Grundlage seiner Entscheidung sein. Der Tatrichter ist zu einer Prüfung der erhobenen Beweise auch bei einem schwierig zu beurteilenden Sachverhalt verpflichtet. Erst wenn er sich - sachkundig beraten - von ihm ein umfassendes Bild gemacht hat, vermag er verantwortlich zu entscheiden, ob divergierende Gutachten eine "Vielfalt vertretbarer fachlicher Bewertungen" widerspiegeln. Aus den Darlegungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Landgericht dies nicht im gebotenen Umfang beachtet hat. Der Freispruch hat daher keinen Bestand.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Die Frage, ob der Angeklagte nach seinen damaligen Kenntnissen und Fähigkeiten das CTG richtig deuten und einen drohenden Schaden einwandfrei diagnostizieren konnte, schöpft die rechtliche Problematik hier nicht aus. Es ist vielmehr anerkannt, daß auch derjenige schuldhaft handeln kann, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß oder erkennen kann, daß ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen (RGSt 59, 355, 356; 64, 263, 271; 67, 12, 23; Jescheck Lehrbuch des Strafrechts Allg. Teil 3. Aufl. S. 482; Cramer in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 15 Rdn. 137 a). Ein derartiges Verschulden kann sowohl in der Übernahme einer die Fähigkeiten des Handelnden übersteigenden Tätigkeit liegen wie auch in ihrer Fortführung (RGSt 50, 37, 45). An-

laß zu der Prüfung, ob der Angeklagte nicht wenigstens Zweifel an seiner Fähigkeit zur einwandfreien Beurteilung des CTG hätte haben müssen, bot der bisher festgestellte Sachverhalt aber in mehrfacher Hinsicht.

Das Landgericht meint, die unterschiedliche Beurteilung des Falles durch die gynäkologischen Sachverständigen offenbare neben der Kompliziertheit des Falles eine Vielfalt vertretbarer fachlicher Bewertungen (UA 23). Der Angeklagte war zuvor nur mit glatt verlaufenden oder eindeutigen Risikogeburten befaßt (UA 30). Er war durch die Vielfalt seiner Aufgaben am 23. August 1978 völlig überlastet (UA 32) und hatte zu seiner Unterstützung allein die Hebamme BUC), die im Lesen des CTG lediglich angelernt war.

Unter diesen Umständen kann sich dem neuen Tatrichter die Erörterung der Frage aufdrängen, ob sich der Angeklagte auf sein damals vorhandenes Erfahrungswissen verlassen durfte oder ob für ihn wegen seines ungentigenden Ausbildungsstandes Anlaß zur Zuziehung des Oberarztes oder wenigstens zur Auswertung des gesamten bis dahin geschriebenen CTG bestand. Auch die Entscheidung dieser Frage setzt nähere Feststellungen über den Verlauf des CTG voraus. Ferner wäre im einzelnen zu erörtern, ob die bisherige Ausbildung den Angeklagten in den Stand versetzt hatte, Zweifelsfälle als solche zu erkennen. Nicht außer Betracht gelassen werden könnte in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß der Oberarzt ihm diese Fähigkeit - zu Recht oder zu Unrecht - durch seinen Weggang aus der Klinik zugebilligt haben dürfte.

III.

Die Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf der Körperverletzung Sabine BCs umfaßt hier auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Entscheidung des Landgerichts über den Vorwurf einer an Frau BC) begangenen Körperverletzung (BGH NStZ 1984, 566).

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
HirxthalJahnke