Treffer
BGH Beschluss

Vorlagefrage zum Protokollnachweis des Schlussworts des Verteidigers – Sache zurückgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 668/78
Datum
26.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein und rügte, sein Verteidiger habe in der Berufungsverhandlung kein letztes Wort erhalten. Das OLG Hamm legte dem BGH die Frage vor, ob die Gewährung des Schlussworts des Verteidigers zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört, deren Einhaltung nur durch die Niederschrift bewiesen werden kann. Der BGH gab die Sache zurück, weil die Vorlegungsbedingungen nach §121 Abs.2 GVG nicht vorlagen. Das OLG Köln hatte seine zuvor abweichende Auffassung aufgegeben, sodass keine fortdauernde Rechtsverschiedenheit bestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG setzt eine tatsächliche und fortdauernde Rechtsauffassungsverschiedenheit zwischen Oberlandesgerichten voraus.

2

Gibt ein zuvor abweichendes Oberlandesgericht seine entgegenstehende Auffassung auf, entfallen die Vorlegungsvoraussetzungen; eine Vorlegung ist dann nicht mehr zulässig.

3

Der Bundesgerichtshof gibt die Sache zurück, wenn die Vorlegungsbedingungen nicht vorliegen.

4

Ob eine prozessuale Handlung zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört, deren Einhaltung allein durch die Niederschrift bewiesen werden kann, bleibt unbeantwortet, wenn die Vorlegung aus prozessualen Gründen entfällt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 668/78 in der Strafsache gegen E ██ den Heizungsmonteur Friedrich Werner aus █████, geboren am ███ 1942 in █████, wegen Trunkenheit im Verkehr

Gründe

1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt; das Landgericht hat seine Berufung verworfen. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und insbesondere geltend gemacht, dass seinem Verteidiger in der Berufungsverhandlung keine Gelegenheit gegeben worden sei, neben ihm (dem Angeklagten) „ein letztes Wort zu sprechen und damit auf den Schlussvortrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu erwidern“.

Das Oberlandesgericht Hamm will die Revision verwerfen, weil insbesondere ein Verstoß gegen §§ 258 Abs. 2, 326 StPO nicht vorliege. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sei dem Angeklagten das ihm gebührende „letzte Wort“ gewährt worden. Dass der Verteidiger Gelegenheit hatte, für den Angeklagten das letzte Wort zu sprechen und in diesem Zusammenhang auf den Schlussvortrag des Staatsanwalts zu erwidern, gehöre nicht zu den wesentlichen Formlichkeiten des Verfahrens, deren Einhaltung nur durch die Niederschrift bewiesen werden könne. Im Wege des Freibeweises sei festgestellt, dass der Verteidigung „erkennbar Gelegenheit gegeben worden sei, von den ihr insoweit zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen, ohne dass diese Möglichkeit jedoch genutzt worden wäre“.

An der Verwerfung der Revision sieht das Oberlandesgericht sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Oktober 1976 (Ss 467/76) gehindert, nach dessen Auffassung aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung „zu ersehen sein (muss), dass neben dem Angeklagten auch der Verteidiger tatsächlich die Möglichkeit hatte, sich im Rahmen des letzten Wortes zu äußern“.

2. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Gehört die Frage, ob neben dem Angeklagten auch dem Verteidiger das Schlusswort erteilt worden ist, zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Einhaltung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, oder steht insoweit der Weg des Freibeweises offen?

3. Die Sache ist zurückzugeben, weil die Vorlegungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Das Oberlandesgericht Köln hält an der Rechtsansicht, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, nicht mehr fest. Nach einer Mitteilung an das Oberlandesgericht Koblenz vom 23. Januar 1978 vertritt es nunmehr die Auffassung, „dass der Protokollvermerk ‚der Angeklagte hatte das letzte Wort‘ auch beweist, dass der Verteidiger die Möglichkeit des letzten Wortes hatte“.

Wenn ein Oberlandesgericht, von dessen Rechtsauffassung ein anderes Oberlandesgericht abweichen will, inzwischen – wie hier – seine Rechtsmeinung wieder aufgegeben hat, so sind die Voraussetzungen einer Vorlegung an den Bundesgerichtshof nicht mehr gegeben (BGHSt 14, 319).

ts sen

4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KnoblichSalgerEngelhardt
SpiegelGoydke