Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen Doppelberücksichtigung des Rückfalls

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 668/67
Datum
20.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts; der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch und die Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten auf. Zentral war die Frage, ob Vorstrafen, die den Rückfall begründen, bei der Strafzumessung zusätzlich zu dessen Feststellung verwertet werden dürfen und ob Leugnen als fehlende Reue gilt. Der BGH verneinte beides und verwies zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, Vorstrafen, die bereits zur Begründung des Rückfalls herangezogen wurden, zugleich nochmals als eigenständigen erschwerenden Umstand gegen den Angeklagten zu verwerten.

2

Die bloße Feststellung, dass die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß Gesetz vorliegen, begründet nicht ohne Weiteres eine zusätzliche Erschwerung im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.

3

Die Verneinung eigener Beteiligung an einer Straftat durch den Angeklagten darf nicht automatisch als Beleg für fehlende Schuldeinsicht oder fehlende Reue gewertet werden; das Recht auf Bestreiten steht einer solchen pauschalen Schlussfolgerung entgegen.

4

Hält das Revisionsgericht den Strafausspruch für rechtsfehlerhaft, hebt es diesen auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 17. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 668/67

█████████

in der Strafsache gegen ██ den Autoschlosser Werner aus ██, geboren am ███████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1968 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Der Schuldspruch lässt auch sachlich-rechtlich keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Beim Strafausspruch hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser „wiederholt einschlägig vorbestraft“ ist. Aus dem Urteil ergeben sich aber nur die beiden Vorstrafen, die zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen erforderlich sind. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, bei der Findung der Strafe innerhalb des durch § 244 StGB zur Verfügung gestellten Strafrahmens die bloße Tatsache, dass die Rückfallvoraussetzungen vorliegen, nochmals zum Nachteil des Angeklagten in die Waagschale fallen zu lassen.

Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Erwägung, dass „der leugnende Angeklagte weder Schuldeinsicht noch Reue gezeigt“ habe. Es ist nicht erfindlich, wie der Angeklagte, wenn er – wozu er berechtigt war – jede Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Straftaten bestritt, Schuldeinsicht und Reue hätte bekunden können.

RotbergMayrHürxthal
BortzlerSanders