Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64 StGB) nicht geprüft – Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 667/98
Datum
07.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; seine Revision führte zur Überprüfung. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht nicht geprüft hatte, ob nach §64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei. Angesichts der Feststellungen zur intensiven Heroinabhängigkeit war eine Erörterung geboten; das Landgericht hätte Gründe für ein Absehen darlegen müssen. Der Strafausspruch blieb bestehen, die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine schwere Sucht und tateinheitliche Beschaffung von Betäubungsmitteln hat das Tatgericht zu prüfen, ob nach § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.

2

Wenn das Tatgericht diese Prüfung unterlässt, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur nachträglichen Entscheidung über die Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen, dass bei dem Beschuldigten keine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg besteht, muss das Gericht darlegen, weshalb es dennoch von der Unterbringung absieht.

4

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Entscheidung über die Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 18. August 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. August 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

1. Die erhobene Verfahrensrüge – „Verletzung des § 59 i.V.m. §§ 61 Nr. 5, 64 StPO“ – ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 1998 zutreffend ausgeführt hat.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:

Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit Herbst 1996 „nahezu täglich Heroin“, wobei sein „Verlangen nach Heroin ständig zunahm“ und seine „Tagesdosis sich zuletzt auf 2 g Heroin belief“. Er litt „mehrmals pro Woche unter Entzugserscheinungen wie Schlafstörungen, Ganzkörperschmerz und Gehproblemen“ (UA 8). Die abgeurteilte Straftat diente (auch) der Erlangung von Heroin, wobei der Angeklagte eine Teilmenge des erbeuteten Rauschgifts unmittelbar nach der Tat konsumierte.

Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hatte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363).

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt – wie bereits in dem Parallelverfahren 1 Kls 33 Js 52/98 (Senatsbeschluss vom 3. November 1998 – 4 StR 465/98) – zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzSolin-Stojanovic